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LG Frankfurt verurteilt Sparkasse zu Schadensersatz und Rückabwicklung von Hannover Leasing Fonds Nr. 165

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 18. September 2018

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Die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann mit Sitz in Esslingen am Neckar hat ein Urteil für einen geschädigten Anleger des Hannover Leasing Fonds Nr. 165 erstritten. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Frankfurter Sparkasse Anstalt des Öffentlichen Rechts auf Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an der Hannover Leasing Nr. 165, Wachstumswerte Europa 2, Apollo Business Center „Bratislava“ auf Zahlung des entgangenen Gewinns und zur Freistellung von wirtschaftlichen Nachteilen verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

LG Frankfurt verurteilt Sparkasse zu Schadensersatz und Rückabwicklung von Hannover Leasing Fonds Nr. 165

Die Anlageberaterin der Frankfurter Sparkasse Anstalt des Öffentlichen Rechts hatte dem Kläger eine Beteiligung an der Hannover Leasing Nr. 165, ERATO Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG empfohlen. Die Beteiligung hatte sie als eine zu den Anlagezielen des Klägers passende Kapitalanlage herausgestellt.

Der Kläger erwarb der Beteiligung am Hannover Leasing Fonds Nr. 165. Im Beratungsgespräch hatte die Beraterin der Frankfurter Sparkasse Anstalt des Öffentlichen Rechts den Kläger jedoch nicht auf die vereinnahmten Provisionen hingewiesen, die die Bank für die Vermittlung der Beteiligung von der Fondsgesellschaft erhält. Darüber hinaus hatte die Anlageberaterin den Kläger auch nicht über das Wesen und die Risiken einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds aufgeklärt.

Hinzu kommt, dass die Anlageberaterin ihren Kunden stets erklärt hat, dass eine solche Beteiligung mit ähnlichen Risiken behaftet sei, wie wenn man selbst eine Immobilie kauft. Die Anlageberaterin der Beklagten hätte ihren Kunden darüber aufklären müssen, dass er eben nicht Miteigentümer der Immobilie geworden war, sondern sich lediglich als Kommanditist an einer Kommanditgesellschaft beteiligt, die ihrerseits Gesellschaftsanteile an der Objektsgesellschaft inne hatte.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Frankfurt am Main sprach in seinem Urteil dem Kläger die Primärforderung in voller Höhe zu und hat festgestellt, dass die Frankfurter Sparkasse Anstalt des Öffentlichen Rechts ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt hat, indem ihre Anlageberaterin den Kläger nicht über den Erhalt von Provisionen aufgeklärt hat. Das Gericht ist der Überzeugung, dass ein Hinweis auf eine Vergütung der Bank – wenn überhaupt – lediglich hinsichtlich des Agios erfolgt ist. Die Anlageberaterin hat in ihrer Vernehmung sogar eingeräumt, dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anlageberatung im Jahre 2006 die Kunden der Frankfurter Sparkasse Anstalt des Öffentlichen Rechts lediglich darüber aufgeklärt wurden, dass ein Agio zu zahlen sei und dass das Agio die Vermittlungsprovision der Bank darstelle. Eine Aufklärung über die von der Bank vereinnahmten Rückvergütungen, die sogenannten Kick-Backs, sei damals in aller Regel nicht erfolgt.

Das Gericht zeigt sich in seiner Entscheidung auch davon überzeugt, dass der Kläger von der Anlageberaterin nicht über das Wesen und die Risiken einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds aufgeklärt wurde. Der Kläger wurde auch nicht darauf hingeweisen, dass er sein Geld in eine unternehmerische Beteiligung investierte. Das Gericht geht somit davon aus, dass der Kläger auch nicht über die mit einer unternehmerischen Beteiligung einhergehenden Risiken und Pflichten von der Anlageberaterin der Bank aufgeklärt wurde.

Für das Gericht steht fest: Die Anlageberaterin der Bank hatte ihren Kunden stets gesagt, dass Risiken, die mit Beteiligungen wie im vorliegenden Fall einhergehen, vergleichbar sind mit Risiken eines Immobilienkaufs. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen, da die Kommanditgesellschaft nicht Eigentümerin einer Immobilie ist. Vielmehr beteiligte sich der Kläger als Kommanditist an einer Kommanditgesellschaft, die Gesellschaftsanteile an der Objektsgesellschaft hatte. Aufgrund dieser Konstellation gibt es Risiken, die die Risiken beim  Erwerb einer Immobilie weit übersteigen. Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Beraterin der Bank, den Kläger über wesentliche Risiken – vielleicht nicht bewusst – getäuscht hat und ihm dadurch einen falschen Eindruck von der Kapitalanlage übermittelt hat.

Man kann somit davon ausgehen, dass der Kläger den Kommanditanteil nicht erworben hätte, wenn er verstanden hatte, was er zeichnet. Somit steht für das Gericht fest, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß durch die Beraterin der Bank aufgeklärt wurde; die  festgestellten Pflichtverletzungen waren ursächlich für die Kapitalanlageentscheidung des Klägers.

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main stärkt die Interessen von Kapitalanlegern insbesondere in Bezug auf eine genaue Aufklärung über den Provisionsfluss und das Provisionsinteresse der Bank sowie über das Wesen und die Risiken einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds.

Rechtsanwälte Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann: Die Kanzlei für Kapitalanleger

Seit der Gründung im Jahre 1995 hat sich die Rechtsanwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und vertritt geschädigte Kapitalanleger aus dem gesamten Bundesgebiet. Mit aktuell 25 Rechtsanwälten und Wirtschaftsjuristen sind wir eine der größten sowie erfahrensten Kanzleien für Kapitalanlagerecht auf Investorenseite in Deutschland. Wir haben für unsere Mandanten zahlreiche, teils höchstrichterliche Urteile erstritten und in den letzten Jahren aktiv an der Gestaltung der Rechtsprechung im Gebiet des Anlegerschutzes mitgewirkt. Durch unsere Fachanwälte wurden weit über 18.000 Vergleiche und Urteile seit Bestehen der Kanzlei erreicht.

In der Handelsblatt-Publikation „Die Elite der Vermögensverwalter im deutschsprachigen Raum 2018“ der Elite Report Edition wurde die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann in die Liste der empfohlenen Anlegerschutzkanzleien in Deutschland aufgenommen.