Die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann mit Sitz in Esslingen am Neckar hat ein Urteil für eine geschädigte Anlegerin des »König & Cie. Renditefonds 73 Produktentanker-Fonds IV« erstritten. Aufgrund des Urteils vom 17.04.2019 wurde die Berliner Sparkasse verpflichtet, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 14412,29 EUR zzgl. Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung zu zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Landgericht Berlin sah es als erwiesen an, dass die Klägerin nicht ordnungsgemäß über die von der Sparkasse erhaltenen Provisionen, die sogenannten Kick-Backs, aufgeklärt worden war. Denn bei Provisionen, die aus den Beschaffungskosten für das Eigenkapital über die Emittentin an die Sparkasse gezahlt werden - im vorliegenden Fall in Höhe von 14,54% zzgl. 5% Agio -, handelt es sich um eine aufklärungspflichtige Rückvergütung. Die beklagte Sparkasse konnte sich nicht darauf berufen, dass bereits der Emissionsprospekt über die Rückvergütungen aufkläre, da im Prospekt die Berliner Sparkasse als Empfängerin der Provisionen gar nicht genannt ist. Sie konnte auch nicht darlegen, dass die Beraterin der Berliner Sparkasse die Klägerin mündlich über die Provisionen aufgeklärt habe.