0711 9 30 81 10 Kostenlose Erstanfrage
SUCHE

Nord LB muss Anleger wegen Falschaufklärung bei HGA-Fonds entschädigen – Urteil des OLG Naumburg

Veröffentlicht von Christopher Kress am 15. Mai 2018

Das OLG Naumburg hat die Nord LB Norddeutsche Landesbank Girozentrale mit Urteil vom 3.5.2018 zu Schadensersatz und Rückabwicklung einer Beteiligung an dem Fonds HGA Dritte Berlin-Mitte Hofgarten AG & Co. KG Hotel „The Regent“ verurteilt. Nach den Ausführungen in dem Urteil des OLG Naumburg hat die Nord LB ihren Kunden nicht über die an sie ergangenen Provisionen aufgeklärt. Der Senat geht davon aus, dass der Anleger bei Kenntnis der Rückvergütungen von der Zeichnung abstand genommen hätte. Das Urteil wurde von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstritten. Die Revision wurde vom Gericht nicht zugelassen.

Der Sachverhalt des Urteils des OLG Naumburg gegen die Nord LB

Der ursprüngliche Kläger hatte aufgrund einer Erbschaft ein erhebliches Vermögen erworben. Die Beklagte sollte das Vermögen für die kommenden Generationen sicher anlegen. Der Kläger zeichnete unter anderem 13 geschlossene Fondsbeteiligungen sowie diverse Wertpapiere bei der Beklagten. Nach dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wurde dem Kläger, welcher langjähriger Kunde der Beklagten war, von einem Mitarbeiter der Norddeutschen Landesbank (NordLB) der HGA III Fonds „The Regent“ als Kapitalanlage empfohlen. Die NordLB hatte für die Vermittlung der Beteiligung an den Kläger eine Provision aus dem vom Kläger gezahlten Betrag (Kick-backs) erhalten, über deren Erhalt und Höhe sie diesen nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht hinreichend aufgeklärt hatte.

OLG Naumburg: Unterbliebene Aufklärung über Rückvergütungen berechtigt Anleger zum Schadensersatz

Bereits mit Urteil vom 18.06.2014 wurde seinerzeit die Beklagte vom OLG Naumburg in dieser Sache wegen mangelhafter Aufklärung über Rückvergütungen verurteilt. Der Senat stützte das Urteil auf eine unterbliebene Aufklärung über Provisionen in der Form von Rückvergütungen (Kick-backs). Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag oblag der Bank die Pflicht, ihren Kunden über den Erhalt und die genaue Höhe der Provision aufzuklären. Denn nur dadurch werde der Anleger in die Lage versetzt zu entscheiden, ob die NordLB ihm den HGA III Fonds „The Regent“ auch oder nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient, oder weil diese tatsächlich den Kunden neutral beraten will. Eine Bank hat ihre Kunden im Rahmen eines Beratungsvertrags über Interessenkonflikte ungefragt und vollständig aufzuklären. Damit setzt das Oberlandesgericht Naumburg die sog. „Kick-back-Rechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs richtig um.

Nord LB widersetzt sich der Verurteilung und geht zum Bundesgerichtshof – OLG Naumburg entscheidet erneut

Die Beklagte legte aber erfolgreich eine Nichtzulassungsbeschwerde ein. Der BGH hob das Urteil des OLG mit Beschluss vom 10.02.2017 auf und wies die Sache an das OLG Naumburg zurück. Dies begründete der XI. Senat insbesondere mit reinen formellen Argumenten. So habe das OLG keine förmliche Parteivernehmung des Klägers hinsichtlich der Kausalität durchgeführt, obwohl die Beklagte eine solche beantragt hatte. Allerdings sah der Bundesgerichtshof die mangelhafte Aufklärung als erwiesen an. Zwischenzeitlich war der Kläger aber verstorben, so dass das OLG nun nur noch anhand der von der Beklagten vorgetragenen Indizien eine Würdigung des Sachverhalts vornehmen konnte.

Die Beklagte hatte zusammengefasst hinsichtlich der Kausalität folgendes vorgetragen:

Es sei dem Kläger allein auf die Steuerersparnisse angekommen, die bei anderen Anlageformen nicht erzielbar waren,

der Kläger habe die hier konkret erzielbaren Steuervorteile erhalten wollen, weshalb es ihm auf die Rückvergütung nicht angekommen sei,

der Kläger sei bei zahlreichen anderen Fondsbeteiligungen über die dortigen Rückvergütungen aufgeklärt worden, habe aber dort nicht die Rückabwicklung begehrt,

der Kläger habe andere Fondsbeteiligungen gezeichnet, bei denen er zuvor ausdrücklich über eine Rückvergütung aufgeklärt worden sei, ohne dass ihn dies von der Zeichnung abgehalten hätte.

Hinsichtlich all dieser Punkte konnte die Gegenseite mit ihren vorgetragenen Indizien nicht durchdringen. Der Kläger hatte seinerzeit vor dem Landgericht in seiner Parteianhörung ausgesagt, dass er von der Zeichnung zunächst Abstand genommen und informiert hätte, wenn er von Rückvergütungen Kenntnis gehabt hätte. Es kam dem Kläger vornehmlich auf die Sicherheit der Anlagen an und nicht auf Steuervorteile.

Fazit des Urteils des OLG Naumburg wegen dem HGA-Fonds – Bank trifft Beweislastumkehr

Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Kapitalanleger, die während der Beratung nicht über das Provisionsinteresse der Bank aufgeklärt worden sind. Die Bank trifft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Frage, ob der Anleger trotz Kenntnis der Umstände dennoch die Beteiligung gezeichnet hätte. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen ein, die die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann bis hin zum Bundesgerichtshof für ihre Mandanten erstritten hat.

Was können betroffene Kapitalanleger jetzt tun?

Geschädigten Anlegern wird empfohlen ihre Ansprüche durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Unser Angebot an Sie: Nutzen Sie unseren Online-Fragebogen um eine schnelle und kostenlose Erstberatung anzufordern. Kontaktieren Sie uns: Über unser Kontaktformular haben Anleger geschlossener Fonds zudem die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.