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Real I.S. Bayernfonds Asia-Pacific Growth: Sparkasse Coburg-Lichtenfels zu Schadensersatz verurteilt

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 24. April 2018

Das Landgericht Coburg hat die Sparkasse Coburg-Lichtenfels in einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann geführten Verfahren mit Urteil vom 19.04.2018 zu Schadensersatz in Höhe von mehr als 17.000 €, Zug um Zug gegen die Übertragung der Beteiligung an der Real I.S. Bayernfonds Asia-Pacific Growth & Co. KG, verurteilt.

Die Beteiligung an der Real I.S. Bayernfonds Asia-Pacific Growth & Co. KG

Der Fonds sollte unter anderem in asiatisch-pazifische ungelistete institutionelle Immobilien- und Infrastrukturfonds (Zielfonds) investieren. Technisch sollte dies teilweise dadurch erfolgen, dass über Genussrechte mittelbar in Indexzertifikate investiert wird, deren Indexwert sich aus dem Erfolg mittelbarer Investments u.a. in bestimmte Zielfonds ergibt. Zu Beginn standen zwei Zielfonds fest, die UIREF und AREPDF. Das Gesamtinvestitionsvolumen lag bei ca. 105 Mio. USD. Investiert würde in Höhe von ca. 88 Mio. USD in Genussrechte und damit entstehende Kosten. Die Mindestbeteiligungssumme lag je Anleger bei 15.000,00 USD zzgl. Agio. Die vorgesehene Laufzeit lag bei 10 Jahren und sollte in der Zeit Gesamtrückflüsse nach Steuern in Höhe von 300 % erreichen.

Der Sachverhalt

Der Kläger hatte vor der hier streitgegenständlichen Kapitalanlage bereits vielfach Geld über die Sparkasse angelegt, hierunter auch in geschlossene Fondsbeteiligungen. Bei der hier streitgegenständlichen Beteiligung, der Real I.S. Bayernfonds Asia-Pacific Growth & Co. KG, handelte es sich um die insgesamt vierzehnte über die Sparkasse gezeichnete geschlossene Fondsbeteiligung. Der Kläger hatte vor dem hier streitgegenständlichen Verfahren bereits drei Klagen gegen die Sparkasse geführt. Zwei davon in Bezug auf geschlossene Fondsbeteiligungen, alle Verfahren für ihn mit negativem Ausgang.

Der Kläger sah sich durch die damalige Beratung, welche zu der Zeichnung des Real I.S. Bayernfonds Asia-Pacific Growth führte, nicht ordnungsgemäß aufgeklärt. Insbesondere wurde seine damalige Risikobereitschaft nicht entsprechend berücksichtigt. Eine Beteiligung mit derartig hohen Risiken wollte der Kläger keinesfalls eingehen. Nachdem eine außergerichtliche Geltendmachung scheiterte wurde Klage zum Landgericht in Coburg erhoben.

Die Verhandlung vor dem Landgericht Coburg

Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung war die Beklagte nicht vergleichsbereit, so dass es zur Beweisaufnahme kam. Im Rahmen der mehrstündigen Beweisaufnahme wurden der Kläger, sowie die damalige Beraterin zu den damaligen Geschehnissen befragt. Hierbei wurde insbesondere die Beraterin zu der Beratung, den Anlagezielen des Klägers, seiner Risikobereitschaft und den von der Beklagten erstellten Beratungsdokumentationen vernommen. Im Ergebnis sah es das Gericht als erwiesen an, dass dem Kläger die streitgegenständliche Beteiligung nicht hätte verkauft werden dürfen, weil diese seiner tatsächlichen Risikobereitschaft nicht entsprochen habe.

Das Urteil des Landgericht Coburg gegen die Sparkasse Coburg-Lichtenfels

Das Gericht führt in seinen Entscheidungsgründen zutreffend aus, dass es sich bei dem Real I.S. Bayernfonds Asia-Pacific Growth & Co. KG um eine Geldanlage handle, die schon nach der eigenen Definition der Beklagten der höchsten Risikoklasse zuzuordnen war. Das Gericht hat dabei zutreffend erkannt, dass das mit der Beteiligung am Real I.S. Bayernfonds Asia-Pacific Growth eingegangene Risiko das vom Kläger gewünschte Maximalrisiko überstiegen hat. Die Beraterin hat dies ebenfalls erkannt und auch zu Protokoll gegeben. Eine entsprechende Aufklärung der Beraterin, über den Umstand dass die Beteiligung die bestehende Risikobereitschaft übersteigen würde, ist nicht erfolgt. Damit war zur Überzeugung des Gerichtes zumindest eine nicht anlegergerechte Beratung nachgewiesen. Dabei hat sich das Gericht auch mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Beteiligung nicht um die erste ihrer Art bei dem Kläger handelte. Es führt insoweit aus, dass vor dem Hintergrund der bestehenden Beratungsdokumentationen und der darin konkret geäußerten Risikobereitschaft des Klägers Kapitalanlagen einer höheren Risikoklasse nicht hätten empfohlen werden dürfen. Damit konnte die Beklagte für sich auch nicht den Umstand, dass es sich um die vierzehnte Beteiligung des Klägers handelte, fruchtbar machen. Das Gericht führt in diesem Zusammenhang völlig zu Recht aus, dass dem Anleger sonst verwehrt wäre, im Laufe der Zeit oder auch nur für den konkreten Einzelfall zu einer geringeren Risikobereitschaft zu wechseln, wofür es jedoch gute Gründe geben kann.

Das Gericht folgte in seinen Entscheidungsgründen der klägerischen Ansicht, dass insbesondere nach der eigenen Einschätzung der Sparkasse die streitgegenständliche Beteiligung zu den spekulativen Geldanlagen gehören würde. Schließlich war nur bei dieser Risikoklasse ein mögliches Totalverlustrisiko mitumfasst. Dabei hat sich das Gericht auch mit der Gegenargumentation auseinandergesetzt, dass im Prinzip jeder Geldanlage ein zumindest abstraktes Totalverlustrisiko innewohnt. Zutreffend führt das Gericht allerdings aus, das insbesondere dann, wenn ein entsprechendes Risiko auch in einem Emissionsprospekt aufgeführt und aufgenommen ist, der mögliche Totalverlust nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sein konnte. Mithin war die streitgegenständliche Beteiligung der höchsten Risikoklasse, der von der Beklagten angebotenen Produkte, zuzuordnen. Der Fonds war somit für den Kläger, respektive seine Risikobereitschaft, in der konkreten Situation ungeeignet.

Hinsichtlich der Frage der Kausalität führte das Gericht aus, dass einfaches Bestreiten nicht ausreichen würde. Zu der Frage der möglichen Verjährung hat das Gericht zutreffend festgestellt, dass der Kläger selbst bei rechtzeitiger Prospektübergabe hieraus nicht hätte erkennen können, dass die Beteiligung nicht seiner Risikoklasse entsprechen würde und daher nicht hätte empfohlen werden dürfen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Fazit des Urteils des Landgerichts Coburg

Das Urteil stützt sich insoweit auf eine nicht anlegergerechte Beratung des Klägers. Es zeigt, dass neben der häufig nicht ordnungsgemäßen Aufklärung über anfallende Provisionen auch mit anderer Argumentation und anderen Pflichtverletzungen gegen Banken und Sparkassen gewonnen werden kann. Dies gilt grundsätzlich zunächst einmal ganz unabhängig von der Frage ob davor oder danach weitere geschlossene Fondsbeteiligungen gezeichnet wurden. Schließlich kommt es jeweils auf den Einzelfall an. Hilfreich war im vorliegenden Fall zudem, dass die Beklagte in ihren Beratungsprotokollen auch Definitionen ihrer einzelnen Risikoklassen aufgenommen hatte.

Geschädigten Anlegern wird empfohlen ihre Ansprüche durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Unser Angebot an Sie: Nutzen Sie unseren Online-Fragebogen um eine schnelle und kostenlose Erstberatung anzufordern. Kontaktieren Sie uns: Über unser Kontaktformular haben Anleger geschlossener Fonds zudem die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.