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Verbraucherfreundliche Entscheidung im Abgasskandal: Landgericht Offenburg verurteilt Volkswagen AG zu Schadensersatz

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 17. April 2019

Die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann hat ein Urteil für einen Autofahrer im Abgasskandal um VW erstritten. Im Urteil des Landgerichts Offenburg vom 9. April 2019 ist die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zur Zahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges verpflichtet worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Sachverhalt und Entscheidung

Der Kläger hatte Anfang Februar 2014 einen VW Touran 1,6l TDI DPF BlueMotion Technology Cup erworben, bei dem ein Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut ist. Dem Kläger ging es um den Erwerb eines umweltfreundlichen Fahrzeuges. Nach Bekanntwerden des Dieselskandals, ließ der Kläger das kostenlose, zwischenzeitlich umstrittene und kontrovers diskutierte Software-Update durchführen.

Ein Fahrzeugkäufer dürfe stillschweigend davon ausgehen, dass das Fahrzeug mangelfrei ist, den gesetzlichen Vorschriften genüge und ohne Einschränkungen am Straßenverkehr teilnehmen dürfe. Dies ist aber gerade nicht der Fall: Das Fahrzeuge verfügt über eine verbotene Abschalteinrichtung, die Abgaswerte entsprechen nicht denen, die der Käufer zu erwarten hatte, zudem drohte die Stilllegung des Fahrzeuges durch das Kraftfahrtbundesamt. Das Gericht sieht die Entstehung des Schadens zum Zeitpunkt des Erwerbes. Die Entwicklung des Fahrzeugwertes oder das Software-Update haben damit keinen Einfluss. Für Verbraucher bedeutet dies konkret, dass ein durchgeführtes Software-Update nicht dazu führt, dass Schadensersatzansprüche entfallen.

Ein weiterer wichtiger Punkt in der Entscheidung des Landgerichts Offenburg: Im Urteil des Landgerichts Offenburg zeigt sich die nunmehr unwirksame Strategie von VW im Zusammenhang mit dem Dieselskandal. Denn auch in diesem Fall behaupteten die VW-Anwälte , die interne Aufklärung dauere und „nach dem derzeitigen Ermittlungsstand habe der Vorstand (…) von dem Einbau der Software keine Kenntnis gehabt.“ Grundsätzlich beziehen die Richter klar Stellung; es sei naheliegend, dass ein millionenfacher Einbau der Manipulationssoftware ohne Wissen des Vorstandes nicht möglich sei. VW macht dazu im vorliegenden Fall keine Angaben. Wie auch das Landgericht Nürnberg-Fürth verneinen die Richter des Landgerichts Offenburg die Möglichkeit eines Bestreitens mit Nichtwissen seitens des Volkswagen Konzerns.

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