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VW Dieselskandal: Weiteres Urteil gegen Volkswagen AG

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 09. Juli 2020

Aktuelles Urteil gegen Volkswagen im VW Dieselskandal: Das Landgericht Stuttgart hat die Volkswagen AG mit Urteil vom 18.06.2020 (Az. 3 O 441/19) erneut wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aufgrund der Manipulation des Skandalmotors EA 189 verurteilt. Die dritte Kammer des Landgerichts Stuttgarts sprach dem geschädigten Fahrer eines Audi Q5 entsprechend dem verbraucherfreundlichen Urteil des Bundesgerichtshofes im VW Abgasskandal Schadensersatz unter Abzug eines Nutzungsvorteils für die gefahrenen Kilometer zu. Das Urteil wurde von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstritten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Der Sachverhalt zum Urteil gegen Volkswagen AG

Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Audi Q5 2.0 TDI quattro, in dem der Motor EA 189 verbaut ist. Der Kläger bestellte das Auto im Mai 2012. Das Auto mit der Schadstoffnorm Euro 5 ist vom Dieselfahrverbot betroffen. Der Kläger sah sich in Bezug auf das Emissionsverhalten durch die Konzernmutter VW getäuscht und entschloss sich, Schadensersatzansprüche gegenüber der Volkswagen AG geltend zu machen. Die Klage wurde Ende 2019 bei Gericht eingereicht.

Zwischen den Parteien war nicht strittig, dass das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Trotzdem berief sich VW im Verfahren darauf, dass es an den Tatbestandsvoraussetzungen fehle, insbesondere an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Täuschungshandlung und an einer Schädigung des Klägers. Zudem seien die Ansprüche verjährt, da dem Kläger die Umstände des Dieselskandals im Jahr 2015 bekannt geworden seien und eine Klageerhebung daher bereits 2015 möglich gewesen wäre.

Landgericht Stuttgart auf der Seite des geschädigten Audifahrers

Bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung stellte sich das Landgericht Stuttgart auf den Standpunkt des Klägers. So sieht es das Gericht als erwiesen an, dass die Volkswagen AG den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Ein Schaden liege im Abschluss des Kaufvertrages vor. Es ist eine konkrete Vermögensgefährdung eingetreten, da die Gefahr bestand, dass aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung die Zulassung jederzeit widerrufen werden konnte. Tatsächlich erfüllte das Auto nicht die Zulassungsvoraussetzungen. Das Gericht geht weiter davon aus, dass der Kläger von einem Kauf des Audi Q5 abgesehen hätte, wenn er davon gewusst hätte. Das Verhalten der Volkswagen AG stufte das Gericht als sittenwidrig ein, da das Inverkehrbringen des manipulierten Motors zum einem nicht der Verkehrserwartung entsprach und zum anderen dem erkennbaren Zweck der Vorschriften der Zulassungsvoraussetzungen widerspricht.

Das Landgericht Stuttgart bejaht ein vorsätzliches Handeln der Beklagten, da aufgrund der Tragweite der Manipulation die möglichen Folgen den handelnden Personen bekannt gewesen sein müssen.

Die Einrede der Verjährung sieht das Gericht nicht gegeben. Allein die Veröffentlichung der Beklagten und die umfangreiche Presseberichterstattung vom Dieselskandal im Herbst 2015 führen nicht zu einer Kenntnis des Einzelnen, dass sein Auto vom Dieselskandal betroffen ist.

Von dem geltend gemachten Schadensersatz musste sich der Kläger einen Nutzungsvorteil für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, welche auf Basis einer Gesamtnutzungsdauer von 250.000 km berechnet wurden. Die Verurteilung erfolgte Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges.

EA 189 – Können Schadensersatzansprüche auch noch in 2020 geltend gemacht werden?

In den vergangenen Monaten steht die Verjährung der Schadensersatzansprüche bei Autos mit dem Motor EA 189 von VW regelmäßig im Mittelpunkt der Diskussion im VW-Dieselskandal. Im Zusammenhang mit dem Skandalmotor EA 189 wird eine mögliche Verjährung zum Ende des Jahres 2019 nur hinsichtlich der Fahrzeuge aus dem Volkswagen-Konzern diskutiert, die im Jahr 2015 oder 2016 einen amtlichen Rückruf erhalten haben. Aber auch bezüglich dieser Fallgruppe wurde nun von mehreren Gerichten entschieden, dass eine Verjährung noch nicht eingetreten ist. Nachdem das Landgericht Trier bereits mit Urteil vom 19.9.2019 (Az. 5 O 417/18) geurteilt hat, dass eine Verjährung der Ansprüche erst mit einer höchstrichterlichen Entscheidung beginnt, haben sich dieser Meinung weitere Landgerichte, das LG Frankfurt am Main (Urteil vom 5.2.2020, Az. 2-04 O 321/19) und das LG Duisburg (Urteil vom 20.1.2020, Az. 4 O 165/19) angeschlossen. Nach der unklaren Rechtslage im Abgasskandal ist es den Autokäufern nämlich bislang unzumutbar gewesen, eine Klage gegen Volkswagen anzustrengen. Nach Auffassung der Landgerichte Trier, Frankfurt am Main und Duisburg beginnt die Verjährung somit erst ab dem 25.05.2020 zu laufen an, nämlich mit Verkündung des ersten Urteils des BGH zum Komplex „VW Abgasskandal“. Die Verjährung tritt somit in diesen Fällen erst zum Ende des Jahres 2023 ein.

Eine weitere Möglichkeit für Geschädigte im VW Abgasskandal um dem Motor EA 189, finanziell entschädigt zu werden ist der sogenannte Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB. Zwei Gerichte gehen im VW Dieselskandal um den Motor EA 189 zwischenzeitlich davon aus, dass der sogenannte Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB besteht, der frühestens 10 Jahre nach dem Kauf verjährt.

Völlig unproblematisch hinsichtlich der Verjährung sind aktuell

  • Autos aus dem VW-Konzern mit anderen Motorvarianten als dem EA189. Hier wurden die Manipulationen erst später bekannt.
  • Autos anderer Hersteller und Marken als VW wie beispielsweise BMW, Mercedes, PSA, Fiat, General Motors und Renault.
  • Fälle von Musterklägern der VW-Musterfeststellungsklage, die kein Vergleichsangebot angenommen, dieses widerrufen oder keines erhalten haben.

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