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Adidas Datenleck – Das können betroffene Kunden jetzt tun

Die Adidas AG hat bestätigt, dass es zu einem Datenleck gekommen ist, nachdem ein externer Dienstleister im Bereich Kundenservice Opfer eines Cyberangriffs geworden ist. Von dem Datenleck sind die Kontaktinformationen jener Kunden betroffen, die den Kundenservice kontaktiert haben. Adidas informiert die potenziell Betroffenen. Diese sollten dringend vorsichtig sein, was Phishing und betrügerische Kontaktaufnahmen betrifft. Zudem können sie mögliche Auskunfts-, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche kostenlos von den Experten unserer Kanzlei prüfen lassen.
Adidas Datenleck – Betroffene Daten und Personenkreis
Wie das Unternehmen in einer Veröffentlichung vom 23.05.2025 mitteilte, konnten sich Unbefugte aufgrund einer Sicherheitslücke bei einem beauftragten Kundendienstanbieter Zugang zu Kundendaten verschaffen.
Dabei handele es sich hauptsächlich um Kontaktinformationen wie Namen, E-Mail-Adressen und Telefonnummern. Betroffen sind ausschließlich Personen, die in der Vergangenheit den Kundenservice von Adidas kontaktiert haben. Nach aktuellem Stand sind weder Passwörter noch Kreditkarten- oder andere zahlungsrelevante Informationen kompromittiert worden. Zur Anzahl der betroffenen Kunden und zum genauen Umfang des Datenlecks liegen bislang keine Informationen vor.
Was können Betroffene jetzt tun?
Potenziell betroffene Kunden werden von Adidas direkt informiert. Auch wenn Adidas betont, dass die Sicherheit der Kundendaten höchste Priorität habe und laufend geprüft werde, kann eine Sicherheitslücke bei einem Drittanbieter gravierende Folgen haben. Die Folgen für die Kundinnen und Kunden können fatal sein. Öffentlich zugängliche Daten können für Spam, Phishing, Identitätsdiebstahl und damit für Betrugsversuche missbraucht werden. Daher sollten Betroffene in nächster Zeit besonders aufmerksam sein und auf ungewöhnliche Vorgänge achten.
Nach der DSGVO ist Adidas verpflichtet, personenbezogene Daten zu schützen. Ein Datenleck stellt einen Verstoß gegen diese Verpflichtung dar. Betroffene können mögliche Ansprüche geltend machen. Aktuelle Urteile zeigen, dass bereits der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen ersatzfähigen Schaden darstellen kann.
- Sie haben nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO das Recht, Auskunft darüber zu erhalten, ob und in welchem Umfang Sie von dem Datenleck betroffen sind.
- Betroffenen entsteht infolge eines Datenlecks auch ein sogenannter immaterieller Schaden. Es muss also kein finanzieller Schaden entstanden sein. Nach der DSGVO genügt ein immaterieller Schaden, um Ansprüche geltend machen zu können.
- Geschädigte haben einen Anspruch auf Unterlassung und können der Verarbeitung Ihrer Daten widersprechen.
Wir vertreten rechtsschutzversicherte Verbraucher*innen und setzen ihre Ansprüche auf Entschädigung durch. Neben der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sichern wir Sie durch einen sogenannten Feststellungsantrag für mögliche zukünftige Schäden ab. Darüber hinaus kümmern wir uns um die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung und übernehmen im weiteren Verlauf die gesamte Korrespondenz mit der Versicherung.
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