Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen
Probleme mit einem Nachrangdarlehen oder einem partiarischen Darlehen? Als betroffener Anleger können Sie Ihren Fall kostenfrei und unverbindlich von unseren spezialisierten Anwälten prüfen lassen.
Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen sind Geldanlagen in Darlehen. Ein nachrangiges Darlehen ist ein Kredit, der erst nach den nicht nachrangigen Krediten bedient wird. Nachrangige Kredite werden nicht nur von Banken, sondern auch von bankunabhängigen Anbietern vergeben. In Nachrangdarlehen investieren können sowohl private Anleger als auch Firmen zum Beispiel in Start-ups, bei Projekt- oder Genossenschaftsbeteiligungen. Anleger werden nicht Gesellschafter, sondern sind lediglich über die Gewinnbeteiligung am Unternehmenserfolg beteiligt. Sie haben somit kein Mitspracherecht bei der Unternehmensführung. Oft werden diese Anlagen als aussichtsreiche Projekte kleinerer Unternehmen beworben und hohe Renditen in Aussicht gestellt, als Ausgleich für die geringe Absicherung des Nachrangdarlehens. Forderungen aus Nachrangdarlehen treten bei einer Liquidation oder Insolvenz im Rang hinter den nicht nachrangigen Forderungen zurück. Diese hochriskanten Kapitalanlagen bedeuten im Insolvenzfall meist einen Totalausfall für Anleger.
Im Rahmen einer Baufinanzierung erhält ein Verbraucher bei einer Bank einen Kredit. Der Kunde zahlt zwar Zinsen, als Sicherheit wird die Bank jedoch zusätzlich als Gläubiger mit einer Grundschuld in Höhe der Finanzierungssumme erstrangig ins Grundbuch eingetragen. Die Bank kann die Immobilie bei Zahlungsunfähigkeit zu verwerten. Gewährt eine zweite Bank z. B. für einen Umbau einen weiteren Kredit, wird diese Bank hinter der ersten Bank nachrangig ins Grundbuch eingetragen. Die zweite Bank darf ihr Verwertungsrecht erst nach der ersten Bank umsetzen. Aufgrund der höheren Ausfallrisiken ist das nachrangige Darlehen teurer. Durch höhere Zinsen gleicht die zweite Bank ihr Risiko wieder aus.
In letzten Jahren gab es etliche Ausfälle für Anleger im Bereich der Nachrangdarlehen oder partiarischen Darlehen, wie zum Beispiel im Falle einer Insolvenz oder der Liquidation von
Bei einem sogenannten partiarischen Darlehen gewährt der Investor dem Darlehensnehmer Kapital und erhält dafür Unternehmensanteile und einen Anteil am Gewinn. Die Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung unterscheidet das partiarische Darlehen vom Nachrangdarlehen. Häufig wird zusätzlich eine Festverzinsung vereinbart. Die Höhe der Zahlungen hängt beim partiarischen Darlehen vom Erfolg des Unternehmens ab. Es findet sich häufig bei der Baufinanzierung oder Firmenkrediten im Rahmen von Crowdfunding- oder Crowdinvesting-Projekten.
Seit dem Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes am 10.07.2015 gehören Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen zu den Vermögenanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG). Die Anbieter unterliegen damit einer Prospektpflicht und müssen die Anleger umfangreich und verlässlich über den Emittenten und die betreffende Vermögensanlage informieren.
Bei (paritätischen) Nachrangdarlehen handelt es sich oftmals um Darlehen mit Rangrücktritt oder qualifiziertem Rangrücktritt und somit um bedingt rückzahlbare Gelder. Die Rückzahlung des Darlehens wird nachrangig behandelt – das bedeutet, dass die Rückzahlung des Darlehens erst dann erfolgt, nachdem alle nicht nachrangigen Gläubiger wie z.B. Banken oder Lieferanten in voller Höhe bezahlt wurden.
Im Falle einer Insolvenz erfolgt eine Befriedigung der Nachrangdarlehensgeber erst nach sämtlichen anderen Gläubigern. Anleger stünden im Falle der Insolvenz der Anlagegesellschaft schlechter da als andere Gläubiger. In der Regel können die vorrangigen Gläubiger bereits nur zu einem Bruchteil aus der Masse bedient werden, so dass Nachrangdarlehensgeber regelmäßig leer ausgehen. Im schlechtesten Fall müssen Anleger mit einem Totalverlust ihres eingesetzten Geldes rechnen, also des Darlehenskapitals nebst Zinsen. Für die Anleger ist die Vergabe eines Nachrangdarlehens daher mit enormen Risiken verbunden.
Bei einem qualifizierten Rangrücktritt ist ein Rückzahlungs- und Zinszahlungsanspruch auch außerhalb des Insolvenzfalles dann ausgeschlossen, wenn die Zahlung einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde. Ein Unternehmen darf Zahlungen an Anleger also dann aussetzen, wenn es andernfalls zahlungsunfähig würde oder überschuldet wäre.
Auf Rückzahlung in Anspruch genommene Anleger sollten wissen, dass Zahlungsforderungen oft nicht oder nicht in voller Höhe berechtigt und durchsetzbar sind. Bei einer Ausschüttungsrückforderung gibt es durchaus Verteidigungsmöglichkeiten, um die Rückforderungen abzuwehren und so erhaltene Ausschüttungen ganz oder teilweise zu bewahren. Dies gilt auch, wenn Anleger der Zahlungsaufforderung bereits nachgekommen sind. Ungeprüft und fälschlicherweise zurückbezahlte Ausschüttungen können zurückgefordert werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Wirksamkeit verschiedener Nachrangklauseln auseinandergesetzt und stellt hohe Anforderungen an die wirksame Vereinbarung von Nachrangklauseln. Die Vereinbarung von Nachrangklauseln könnte unwirksam sein und sollte im Einzelfall auf Ihre Wirksamkeit geprüft werden. Ist dies der Fall, könnten betroffene Anleger auf die Entgeltlichkeit im Sinne der Insolvenzordnung und infolgedessen auf die Rechtmäßigkeit der erhaltenen Auszahlung berufen.
Eine Möglichkeit, in Nachrangdarlehen investiertes Geld zu retten ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Es gilt: Wer über die Risiken oder Provisionen bei der Beratung nicht umfassend aufgeklärt wurde, kann Schadensersatzansprüche und damit die Rückabwicklung der Anlage verlangen.
Über die Risiken eines solchen Nachrangdarlehens müssen Anleger umfassend aufgeklärt werden. Anlageberater und Vermittler können sich schadensersatzpflichtig gemacht haben, wenn sie die Anleger nicht umfassend über die Risiken und insbesondere über das Totalverlustrisiko aufgeklärt haben. Außerdem müssen sie über die mangelnde Eignung zur Altersvorsorge aufklären. Eine Beratungspflichtverletzung des Beraters liegt auch dann vor, wenn die Risiken verschleiert oder verharmlost werden. Sollte auf die anfallenden Provisionen nicht hingewiesen worden sein, haften Finanzvertriebe unter Umständen für den entstandenen Schaden. In der Vergangenheit haben Gerichte außerdem in einigen Fällen entschieden, dass die Klauseln zum Nachrangdarlehen AGB-rechtlich nicht wirksam sind.
Wir prüfen kostenfrei, ob in Ihrem Fall Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Nutzen Sie unser Online-Formular für eine unverbindliche Ersteinschätzung durch unsere auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälte.
Sie haben weitere Fragen zum Thema Nachrangdarlehen oder partiarische Darlehen? Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an unter 0711 9308110.
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