Widerrufen statt kündigen: Geld zurück bei Restschuldversicherungen
Aus der Restschuldversicherung aussteigen, ohne viel Geld zu verlieren.


Inhalt dieser Seite
Was ist eine Restschuldversicherung?
Kritikpunkte an Restschuldversicherungen
Ist die Koppelung von Kreditverträgen an Restschuldversicherungen rechtswidrig?
Restschuldversicherungsvertrag kündigen oder widerrufen
Beratungspflichten für die Restschuldversicherung bei Gruppenversicherungsverträgen
Restschuldversicherungen sollen das Risiko absichern, dass Kreditnehmer*innen ihre Raten nicht mehr bezahlen können. Solche Versicherungen stehen aus mehreren Gründen in der Kritik: Zu teuer, zu intransparent, viele Ausschlussklauseln und eine hohe Stornoquote sorgen für Zweifel an dem tatsächlichen Mehrwert für Verbraucher*innen. Doch wie können Sie nach Abschluss der Restschuldversicherung noch aussteigen und wie erhalten Sie möglichst viel Geld zurück? Sie haben folgende Möglichkeiten:
Eine Restschuldversicherung, auch Kreditausfallversicherung, Ratenschutzversicherung oder Restkreditversicherung genannt, soll das Risiko absichern, dass Kreditnehmer*innen währen der Laufzeit des Kredites bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder im Todesfall die Raten nicht mehr bezahlen können. Sie ist eine Form der Lebensversicherung und wird entweder als Gruppenversicherungsvertrag – die Bank ist Versicherungsnehmerin und der Kunde die versicherte Person – oder als Einzelversicherung – die Kreditnehmenden sind auch Versicherungsnehmenden – verkauft. Restschuldversicherungen werden insbesondere für Ratenkredite, Immobiliendarlehen und Autokredite geschlossen.
Kostenfalle Restschuldversicherung: Hauptkritikpunkt von Verbraucherschützern ist, dass solche Versicherungen oft wahre Kostentreiber bei Krediten sind. Grund für die hohen Preise sind in vielen Fällen die Provisionen für die Verkäufer. Eine Untersuchung der BaFin im Jahr 2017 zeigt, dass die von den Versicherungsunternehmen an die Kreditinstitute geleisteten Provisionen teilweise außerordentlich hoch sind, in Einzelfällen betrugen sie über 70 Prozent. Damit die Kosten für Verbraucher*innen sinken und es künftig keine falschen Anreize für den Verkauf von Restschuldversicherungen gibt, wird es ab 01.07.2022 eine gesetzliche Deckelung für die Provisionshöhe bei der Restschuldversicherung geben. Sie beträgt dann maximal 2,5 % der Darlehenssumme.
Restschuldversicherung zahlt nicht: Oft haben Restschuldversicherungen viele Ausschlussklauseln und springen dann nicht ein. Laut einer kleinen Anfrage an die Bundesregierung kam es im Jahr 2017 nach Angaben der BaFin nur bei 0,2 % aller Verträge zu einem Versicherungsfall. Um herauszufinden, was genau eine Restschuldversicherung abdeckt, sollten Verbraucher*innen vor Abschluss daher die AGBs genau lesen. Problematisch könnte es werden, wenn die Bedingungen zum Beispiel eine lange Wartezeit nach Abschluss vorsehen oder die Leistungszeit auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt wird. Oft finden sich viele weitere Ausschlussklauseln in den Verträgen wie beispielswies Suizid beim Todesfallschutz oder psychische Erkrankungen bei Arbeitslosigkeit.
Restschuldversicherung oft unnötig: Als Alternative zur Restschuldversicherung gibt es die Risikolebensversicherung oder auch die Berufsunfähigkeitsversicherung. Kreditnehmer*innen, die bereits eine solche Versicherung abgeschlossen haben, müssen sich auch nicht doppelt absichern und haben sich oder ihre Hinterbliebenen damit bereits abgesichert.
Hohe Stornoquoten bei Restschuldversicherungen: Eine Umfrage der Marktwächter der Verbraucherzentrale Hamburg aus dem Jahr 2018 weist auf ungewöhnlich hohe Stornoquoten bei Restschuldversicherern hin. Die Stornoquote drückt aus, wie viele Versicherungsverträge innerhalb eines Kalenderjahres vorzeitig abgebrochen werden.
Eine weitere Untersuchung der BaFin zu Restschuldversicherungen aus dem Jahr 2020 ergab, „dass knapp mehr als die Hälfte der Verbraucher den Eindruck hatte, ohne den Abschluss einer Restschuldversicherung entweder kein Darlehen oder nur einen Kredit mit höheren Zinsen zu erhalten.“ Auch laut einer Dokumentation der Verbraucherzentralen, die auf rund 200 eidesstattlichen Versicherungen von Kreditnehmern basiert, machen Banken die Gewähr eines Ratenkredites in mehr als der Hälfte aller Fälle vom gleichzeitigen Abschluss einer Restschuldversicherung abhängig. Grundsätzlich ist diese Praxis rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die kreditgewährenden Banken die jeweils anfallenden Versicherungskosten in den Effektivzins einrechnen würden. Hierzu sind alle Kreditinstitute nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 der Preisangabenverordnung (PAngV) verpflichtet. Kommen Banken dieser Verpflichtung nach und rechnen die Kosten für Restkreditversicherung in den Effektivzins ein, werden als logische Konsequenz die jeweiligen Kredite teurer. Um Kredite auf den ersten Blick günstig erscheinen zu lassen, ist es daher bei vielen Banken gängige Praxis, die Restschuldversicherung nicht in den Effektivzins mit einzuberechnen, obwohl dies einen Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV impliziert.
Hinzu kommt, dass Kreditnehmer*innen regelmäßig nicht über diesen Umstand aufgeklärt werden, dass der angegebene Effektivzins die Kosten der Restschuldversicherung nicht enthält. Damit wird die Angabe des Effektivzinses verwässert und intransparent. Kreditnehmer*innen können nur schwer vergleichen, welches Angebot für sie tatsächlich das Beste ist.
Ob die Restschuldversicherung während der Laufzeit des Darlehens ordentlich gekündigt werden kann, ist gesetzlich nicht geregelt und hängt von den jeweiligen Vertragsbedingungen ab. Kreditnehmer*innen sollten diese vorab sorgfältig lesen. In vielen Fällen ist eine Kündigungsmöglichkeit bei laufendem Kredit jedoch nicht vorgesehen.
Ein Sonderkündigungsrecht haben Kreditnehmer*innen in folgenden Fällen:
Ist eine Kündigung möglich, bleibt der Kreditvertrag davon unberührt. Im Ergebnis haben Versicherungsnehmer*innen einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung der dann überzahlten gezahlten Prämie, die meist zu Vertragsbeginn fällig ist. Kosten für den Abschluss, Verwaltung und Provisionen werden in der Regel nicht erstattet. Wieviel genau zurückverlangt werden kann, ist unterschiedlich und hängt von den jeweiligen Vertragsbedingungen ab. Bei einer Umschuldung kann bereits die nächste Kostenfalle lauern. Ein neu zu finanzierender Darlehensbetrag fällt durch die Kosten der im ersten Kredit mitfinanzierten Restschuldversicherung höher aus als ohne die Restschuldversicherung. Denn meistens wird die Prämie für die Restschuldversicherung auf den Kreditbetrag aufgeschlagen und mitfinanziert.
Genügt eine Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Ansprüchen, kann eine Kreditvereinbarung inklusive einer Restschuldversicherung zeitlich unbegrenzt, auch noch viele Jahre nach der Unterzeichnung, widerrufen werden. Denn fehlende, falsche oder unvollständige Angaben in den Widerrufsbelehrungen führen dazu, dass die Frist gar nicht erst zu laufen beginnt. Mit dem „ewigen“ Widerrufsrecht können Verbraucher*innen aus einem Ratenkredit vorzeitig aussteigen und die gezahlte Prämie der Restschuldversicherung vollständig zurückerhalten. Sowohl die Restschuldversicherung als auch der Kreditvertrag werden rückabgewickelt.
Für Verbraucher*innen ist der Widerruf in den allermeisten Fällen vorteilhaft. Laut BaFin-Untersuchung machen auch immer mehr Betroffene von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch: Sowohl bei den Einzel- als auch bei den Gruppenversicherungsverträgen stiegen die Widerrufsquoten an. Wenn Sie vom Widerruf ihrer Restschuldversicherung profitieren möchten, können Sie Ihre Widerrufsmöglichkeit kostenfrei von den Experten unserer Kanzlei prüfen lassen.
Jetzt kostenfreie Ersteinschätzung anfordern
Bei Restschuldversicherungen, die als Gruppenversicherungsvertrag geschlossen werden, hat die versicherte Person die Rechte eines Versicherungsnehmers bzw. einer Versicherungsnehmerin. Dies hat zur Folge, dass der versicherten Person gegenüber vor allem die Informations- und Beratungspflichten nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) zu erfüllen sind. Bei Vermittlung des Restschuldversicherungsvertrags über eine Bank oder Sparkasse müssen diese die Informations- und Beratungspflichten erfüllen. Es gilt auch eine Dokumentationspflicht hinsichtlich der Beratung.
AKH-H: Unsere kostenfreien Beratungsleistungen
Wir überprüfen die verwendete Widerrufsbelehrung auf Fehler und damit darauf, ob Sie auch nachträglich noch widerrufen können. Bankkunden und Bankkundinnen, denen ein Ratenkredit unter der Prämisse gewährt worden ist, gleichzeitig eine so genannte Restschuldversicherung abzuschließen, haben die Möglichkeit einen aus diesem Umstand resultierenden Schaden gegenüber der kreditgewährenden Bank geltend zu machen. Nicht zuletzt bleibt in jedem Einzelfall zu prüfen ob Ansprüche aufgrund der Falschberatung bestehen. Wir sind gerne bereit mit Ihnen die Sie betreffenden Rechtsfragen zu erörtern und gegebenenfalls geltend zu machen.