Rückforderung von Ausschüttungen
Schutz vor Ausschüttungsrückforderungen – Kostenfreie Ersteinschätzung für Betroffene
Befinden sich geschlossene Fonds in der Krise, haben Anleger*innen bereits große finanzielle Verluste erlitten, denn prognostizierte Ausschüttungen sind nur teilweise oder gar nicht erfolgt. Umso härter trifft sie die Nachricht, dass erhaltene Ausschüttungen zurückgefordert werden. Die Mitteilung über die Rückforderung von Ausschüttungen trifft die enttäuschten Anleger*innen meist erst nach vielen Jahren, wenn beispielsweise die Fondsgesellschaft ein Sanierungskonzept durchsetzen möchte oder das Insolvenzverfahren über den Fonds eröffnet wurde.
Anlegerinformation: Ausschüttungen sind oft keine Gewinne
Tätigt ein geschlossener Fonds über viele Jahre Ausschüttungen, gehen viele Anleger*innen davon aus, dass der Fonds prospektgemäß gut läuft. Aber: dies bedeutet gerade nicht, dass der Fonds wirtschaftlich gut dasteht. Die Ausschüttungen, die viele Anleger*innen fälschlicherweise mit Gewinnen gleichsetzen, erfolgen oft aus den Einlagen der Gesellschafter*innen. Die Anleger*innen erhalten also lediglich ihr eingezahltes Kapital zurück.
Es ist wichtig für Betroffene zu wissen, dass die Zahlungsforderung oft nicht oder nicht in voller Höhe berechtigt und durchsetzbar ist. Bei einer Ausschüttungsrückforderung gibt es durchaus Verteidigungsmöglichkeiten, um die Rückforderungen abzuwehren und so erhaltene Ausschüttungen ganz oder teilweise zu bewahren. Dies gilt auch, wenn Anleger*innen der Zahlungsaufforderung bereits nachgekommen sind. Ungeprüft und fälschlicherweise zurückbezahlte Ausschüttungen können zurückgefordert werden.
Sie sind mit einer sehr kurz bemessenen Rückzahlungsfrist zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert worden? Über unsere Online-Schnellanfrage treten Sie schnell und unkompliziert mit unseren spezialisierten Anwälten*innen in Verbindung. Wir informieren Sie kostenlos über Ihre in Betracht kommenden Optionen.
Die überwiegende Zahl der geschlossenen Fonds sind Publikumsgesellschaften mit der Rechtsform der GmbH & Co.KG. Die KG steht für Kommanditgesellschaft: das ist eine Personengesellschaft, die aus mindestens einem unbeschränkt haftenden Komplementär*in und einem beschränkt haftenden Kommanditisten*in besteht. Für Anleger*innen von geschlossenen Fonds bedeutet das, dass sie in Höhe ihrer Einlage haften, also mit der Beteiligungssumme, die sie investieren. Haben Anleger*innen ihre Einlage vollständig bezahlt, können sie höchstens diese verlieren.
Bei der Prüfung, ob Ausschüttungen zurückgefordert werden können, steht vorab die Frage, wer die Ausschüttungen zurückfordert.
Ein Anleger hat sich mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 10.000 EUR an einem geschlossenen Fonds beteiligt. Seine Hafteinlage (Innenhaftung) beträgt 10.000 EUR und seine Haftsumme (Außenhaftung) 10 % seiner Hafteinlage, also 1.000 EUR. Er erhält über Jahre hinweg Ausschüttungen.
Jahr | Summe Ausschüttungen | Einbezahlte Hafteinlage | Mögliche Rückforderung Innenhaltung | Einbezahlte Haftsumme | Mögliche Rückforderung Außenhaltung |
---|---|---|---|---|---|
0 | - € | 10.000,00 € | - € | 1.000,00 € | - € |
1 | 1.000,00 € | 9.000,00 € | 1.000,00 € | 1.000,00 € | - € |
8 | 6.000,00 € | 4.000,00 € | 6.000,00 € | 1.000,00 € | - € |
12 | 6.000,00 € | 500,00 € | 9.500,00 € | 500,00 € | 500,00 € |
Grundsätzlich haften Kommanditisten*innen Gesellschaftsgläubigern*innen gegenüber begrenzt in Höhe seiner Einlage. Werden Ausschüttungen nicht aus Gewinnen bezahlt, handelt es sich bei der Auszahlung an Gesellschafter*innen um eine Rückzahlung ihrer Einlage. Dies führt zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB.
Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die häufigsten Fallkonstellationen bei der Rückforderung von Ausschüttungen.
Der BGH hat festgestellt, dass die Rückforderung von Ausschüttungen aus der Beteiligung eines geschlossenen Fonds durch die Fondsgesellschaft nur dann zulässig ist, wenn diese Möglichkeit im Gesellschaftsvertrag klar geregelt ist. Ist dies nicht der Fall, können sich Anleger gegen die verlangte Rückzahlung wehren.
In den meisten Fällen existieren Ansatzpunkte, um Verhandlungen zu führen. So kann das fehlerhafte Vorgehen eines Insolvenzverwalters beispielsweise dazu führen, dass man erfolgreich Einwendungen entgegensetzen kann: Wir prüfen für Sie, ob die Ausschüttungen durch Gewinne gedeckt waren, ob Insolvenzverwalter*innen die Zahlungen individuell belegen können oder ein Anspruch wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist.
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Mehrere Jahre nach Insolvenzeröffnung sollen Anleger*innen vor vielen Jahren erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen. Damit wäre in vielen Fällen das gesamte eingezahlte Kapital verloren. Oft werden den überraschten Anlegern*innen sehr kurze Fristen zur Zahlung gesetzt. Wir vertreten zahlreiche Anleger*innen gegen Rückforderungsansprüche von Insolvenzverwaltern*innen und konnten für unsere Mandanten bereits Erfolge erzielen und Lösungen erreichen. Das betrifft unter anderem die folgenden Fonds (Auszug):
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem verbraucherfreundlichen Urteil (Az. II ZR 175/19, 21.07.2020) darüber entschieden, inwieweit die Kommanditisten*innen sich bei Ausschüttungsrückforderungen durch den Insolvenzverwalter*in auf bereits erfolgte Zahlungen anderer Gesellschafter berufen können. Der BGH stellt in seiner Entscheidung höhere Hürden an Rückforderungsverlangen vom Insolvenzverwalter*in. Dieser muss darlegen, dass die bereits erhaltenen Zahlungen nicht zur Kostendeckung der von der Haftung erfassten Gesellschaftsschulden ausreichen.
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Entscheidung des BGH im Volltext
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich auch hinsichtlich der Außenhaftung von Kommanditisten*innen für Altverbindlichkeiten anlegerfreundlich geäußert. Mit Urteil vom 04.05.2021, Az. II ZR 38/20, entschied der BGH, dass im Fall der Herabsetzung der Haftsumme die Außenhaftung von Kommanditisten*innen für Altverbindlichkeiten im Umfang des die neue Haftsumme übersteigenden Betrags zeitlich begrenzt ist. Die fünfjährige Nachhaftungsfrist beginne „unabhängig von der Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister bereits mit dem Ende des Tages, an dem der Gesellschaftsgläubiger positive Kenntnis von dem Herabsetzungsbeschluss erlangt“. Im Fall vor dem BGH war in einem Schiffsfonds im Rahmen eines Sanierungskonzeptes die Haftsumme abgesenkt worden. Der Insolvenzverwalter könne demnach keine Forderungen mehr geltend machen, da die fünfjährige Nachhaftungsfrist entsprechend § 160 Abs. 1 HGB vor Klageerhebung abgelaufen war.
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Zahlen Sie keine Ausschüttungen ohne Prüfung Ihres Falles zurück! Nicht immer sind Insolvenzverwalter, Fondsgesellschaft oder Gläubiger zur Rückforderung von Ausschüttungen berechtigt. In diesen Fällen sollten Sie sich gegen die Rückforderungen wehren. Oft gelingen auch ein außergerichtlicher Vergleich und damit die Reduzierung der geltend gemachten Rückzahlungsbeträge. Wir unterstützen Sie in Ihrer gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung.
Sollten Sie als Anleger*in eines geschlossenen Fonds zur Rückforderung von Ausschüttungen aufgefordert werden, sollten Sie prüfen lassen, ob und ich welchem Maße eine Rückforderung gerechtfertigt ist. Wir helfen Ihnen bei der Abwehr von Ausschüttungsrückforderungen durch Dritte wie Insolvenzverwalter*innen oder der Fondsgesellschaft und bei Sanierungskonzepten, dem sogenannten „Sanieren oder Ausscheiden“.
Bei jeder individuellen Prüfung ermitteln wir stets alle in Frage kommenden Möglichkeiten. In bestimmten Fällen kann eine Rückabwicklung der Fondsbeteiligung durch Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wirtschaftlich sinnvoller sein. Schadensersatzansprüche können sich aus Beratungs- oder Prospektmängeln ergeben. Denn: bei den Beratungsgesprächen wurden die meisten Gesellschafter*innen gerade nicht über das Risiko der Rückzahlung von Ausschüttungen informiert. Wir ermitteln die für die erfolgversprechendste und kostengünstigste Strategie. Für Fragen oder weitere Informationen nutzen Sie bitte unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an.
Sie haben Fragen oder benötigen weitere Informationen? Wir freuen uns über Ihren Anruf unter 0711-9308110.
Für eine schnelle und kostenfreie Ersteinschätzung füllen Sie bitte den Online-Fragebogen aus.
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