Rückforderung von Ausschüttungen
Schutz vor Ausschüttungsrückforderungen – Kostenfreie Ersteinschätzung für betroffene Anleger
Befinden sich geschlossene Fonds in der Krise, haben Anleger bereits große finanzielle Verluste erlitten, denn prognostizierte Ausschüttungen sind nur teilweise oder gar nicht erfolgt. Umso härter trifft Anleger die Nachricht, dass erhaltene Ausschüttungen zurückgefordert werden. Die Mitteilung über die Rückforderung von Ausschüttungen trifft die enttäuschten Anleger meist erst nach vielen Jahren, wenn beispielsweise die Fondsgesellschaft ein Sanierungskonzept durchsetzen möchte oder das Insolvenzverfahren über den Fonds eröffnet wurde.
Anlegerinformation: Ausschüttungen sind oft keine Gewinne
Tätigt ein geschlossener Fonds über viele Jahre Ausschüttungen, gehen viele Anleger davon aus, dass der Fonds prospektgemäß gut läuft. Aber: dies bedeutet gerade nicht, dass der Fonds wirtschaftlich gut dasteht. Die Ausschüttungen, die viele Anleger fälschlicherweise mit Gewinnen gleichsetzen, erfolgen oft aus den Einlagen der Gesellschafter. Die Anleger erhalten also lediglich ihr eingezahltes Kapital zurück.
Es ist wichtig für betroffene Anleger zu wissen, dass die Zahlungsforderung oft nicht oder nicht in voller Höhe berechtigt und durchsetzbar ist. Bei einer Ausschüttungsrückforderung gibt es durchaus Verteidigungsmöglichkeiten, um die Rückforderungen abzuwehren und so erhaltene Ausschüttungen ganz oder teilweise zu bewahren. Dies gilt auch, wenn Anleger der Zahlungsaufforderung bereits nachgekommen sind. Ungeprüft und fälschlicherweise zurückbezahlte Ausschüttungen können zurückgefordert werden.
Sie sind mit einer sehr kurz bemessenen Rückzahlungsfrist zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert worden? Über unsere Online-Schnellanfrage treten Sie schnell und unkompliziert mit unseren spezialisierten Anwälten in Verbindung. Wir informieren Sie kostenlos über Ihre in Betracht kommenden Optionen.
Die überwiegende Zahl der geschlossenen Fonds sind Publikumsgesellschaften mit der Rechtsform der GmbH & Co.KG. Die KG steht für Kommanditgesellschaft: das ist eine Personengesellschaft, die aus mindestens einem unbeschränkt haftenden Komplementär und einem beschränkt haftenden Kommanditisten besteht. Für Anleger von geschlossenen Fonds bedeutet das, dass sie in Höhe ihrer Einlage haften, also mit der Beteiligungssumme, die sie investieren. Hat ein Anleger seine Einlage vollständig bezahlt, kann er höchstens diese verlieren.
Bei der Prüfung, ob Ausschüttungen zurückgefordert werden können, steht vorab die Frage, wer die Ausschüttungen zurückfordert.
Ein Anleger hat sich mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 10.000 EUR an einem geschlossenen Fonds beteiligt. Seine Hafteinlage (Innenhaftung) beträgt 10.000 EUR und seine Haftsumme (Außenhaftung) 10 % seiner Hafteinlage, also 1.000 EUR. Er erhält über Jahre hinweg Ausschüttungen.
Jahr | Summe Ausschüttungen | Einbezahlte Hafteinlage | Mögliche Rückforderung Innenhaltung | Einbezahlte Haftsumme | Mögliche Rückforderung Außenhaltung |
---|---|---|---|---|---|
0 | - € | 10.000,00 € | - € | 1.000,00 € | - € |
1 | 1.000,00 € | 9.000,00 € | 1.000,00 € | 1.000,00 € | - € |
8 | 6.000,00 € | 4.000,00 € | 6.000,00 € | 1.000,00 € | - € |
12 | 6.000,00 € | 500,00 € | 9.500,00 € | 500,00 € | 500,00 € |
Grundsätzlich haftet ein Kommanditist Gesellschaftsgläubigern gegenüber begrenzt in Höhe seiner Einlage. Werden Ausschüttungen nicht aus Gewinnen bezahlt, handelt es sich bei der Auszahlung an den Gesellschafter um eine Rückzahlung seiner Einlage. Dies führt zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB.
Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die häufigsten Fallkonstellationen bei der Rückforderung von Ausschüttungen.
Der BGH hat festgestellt, dass die Rückforderung von Ausschüttungen aus der Beteiligung eines geschlossenen Fonds durch die Fondsgesellschaft nur dann zulässig ist, wenn diese Möglichkeit im Gesellschaftsvertrag klar geregelt ist. Ist dies nicht der Fall, können sich Anleger gegen die verlangte Rückzahlung wehren.
In den meisten Fällen existieren Ansatzpunkte, um Verhandlungen zu führen. So kann das fehlerhafte Vorgehen eines Insolvenzverwalters beispielsweise dazu führen, dass man erfolgreich Einwendungen entgegensetzen kann: Wir prüfen für Sie, ob die Ausschüttungen durch Gewinne gedeckt waren, ob der Insolvenzverwalter die Zahlungen individuell belegen kann oder ein Anspruch wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist.
Verbraucherfreundliches Urteil des BGH
Der Bundesgerichtshof hat in einem verbraucherfreundlichen Urteil (Az. II ZR 175/19, 21.07.2020) darüber entschieden, inwieweit die Kommanditisten sich bei Ausschüttungsrückforderungen durch den Insolvenzverwalter auf bereits erfolgte Zahlungen anderer Gesellschafter berufen können. Der BGH stellt in seiner Entscheidung höhere Hürden an Rückforderunsgverlangen vom Insolvenzverwalter. Dieser muss darlegen, dass die bereits erhaltenen Zahlungen nicht zur Kostendeckung der von der Haftung erfassten Gesellschaftsschulden ausreichen.
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Zahlen Sie keine Ausschüttungen ohne Prüfung Ihres Falles zurück! Nicht immer sind Insolvenzverwalter, Fondsgesellschaft oder Gläubiger zur Rückforderung von Ausschüttungen berechtigt. In diesen Fällen sollten Sie sich gegen die Rückforderungen wehren. Oft gelingen auch ein außergerichtlicher Vergleich und damit die Reduzierung der geltend gemachten Rückzahlungsbeträge. Wir unterstützen Sie in Ihrer gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung.
Sollten Sie als Anleger eines geschlossenen Fonds zur Rückforderung von Ausschüttungen aufgefordert werden, sollten Sie prüfen lassen, ob und ich welchem Maße eine Rückforderung gerechtfertigt ist. Wir helfen Ihnen bei der Abwehr von Ausschüttungsrückforderungen durch Dritte wie Insolvenzverwalter oder der Fondsgesellschaft und bei Sanierungskonzepten, dem sogenannten „Sanieren oder Ausscheiden“.
Bei jeder individuellen Prüfung ermitteln wir stets alle in Frage kommenden Möglichkeiten. In bestimmten Fällen kann eine Rückabwicklung der Fondsbeteiligung durch Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wirtschaftlich sinnvoller sein. Schadensersatzansprüche können sich aus Beratungs- oder Prospektmängeln ergeben. Denn: bei den Beratungsgesprächen wurden die meisten Gesellschafter gerade nicht über das Risiko der Rückzahlung von Ausschüttungen informiert. Wir ermitteln die für die erfolgversprechendste und kostengünstigste Strategie. Für Fragen oder weitere Informationen nutzen Sie bitte unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an.
Sie haben Fragen oder benötigen weitere Informationen? Wir freuen uns über Ihren Anruf unter 0711-9308110.
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