Fehlerhafte Kreditwürdigkeitsprüfung: Sollzins-Reduzierung oder Kündigung möglich
Eine fehlerhafte Kreditwürdigkeitsprüfung kann dazu führen, dass die Betroffenen aus dem Kredit aussteigen oder ihn zu günstigeren Konditionen fortsetzen können.
Die sorgfältige Prüfung der Kreditwürdigkeit im Vorfeld einer möglichen Kreditvergabe ist gesetzlich vorgeschrieben und soll sicherstellen, dass die Verbraucher*innen über die finanziellen Mittel verfügen, den Kredit zurückzuzahlen. Bei der Prüfung kann einem Kreditinstitut jedoch ein Fehler unterlaufen. Eine fehlerhafte Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliendarlehen kann dazu führen, dass Betroffene aus dem Darlehen aussteigen oder es zu günstigeren Konditionen weiterführen können. Wer zum Beispiel bei Immobiliendarlehensverträgen in Schwierigkeiten gerät, sollte genau prüfen lassen, ob die Ansprüche der Bank wegen einer möglicherweise fehlerhaften Kreditwürdigkeitsprüfung überhaupt bestehen.
Wir prüfen im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung, ob Ihre Bank oder Sparkasse bei der Kreditwürdigkeitsprüfung möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat.
In Deutschland sind Banken und Sparkassen seit Inkrafttreten der EU-Verbraucherkreditrichtlinie im Jahr 2010 gesetzlich verpflichtet, vor der Vergabe von Krediten an Privatpersonen eine Kreditwürdigkeitsprüfung durchzuführen. Diese Verpflichtung wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) in deutsches Recht übernommen. Die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung ist in folgenden Gesetzen geregelt:
Die Kreditwürdigkeitsprüfung ist ein wesentlicher Schritt im Kreditvergabeprozess. Sie dient dazu, die Fähigkeit des Antragstellers zur Bedienung eines beantragten Kredits zu beurteilen und die Kreditinstitute vor finanziellen Risiken zu schützen. Dabei werden verschiedene Schritte und Faktoren angewandt, um die Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers zu beurteilen. Wenn ein Verbraucher einen Kredit bei einer Bank beantragt, durchläuft er mehrere Schritte der Kreditwürdigkeitsprüfung:
Verbraucher*innen haben das Recht, ihre bei der SCHUFA oder einer anderen Auskunftsdatei gespeicherten Daten kostenlos einzusehen und gegebenenfalls falsche oder veraltete Daten korrigieren zu lassen. Die jahrelange Praxis von Auskunftsdateien, Daten zur Restschuldbefreiung länger als sechs Monate zu speichern, ist rechtswidrig und berechtigt Geschädigte zur Löschung und zum Schadensersatz. Ausführliche Informationen hierzu:
Bei der Prüfung können Fehler durch die Bank oder Sparkasse auftreten. Solche Fehler können zum Beispiel durch falsche Angaben, fehlerhafte SCHUFA-Einträge oder technische Probleme entstehen. Verlässt sich die Bank auf veraltete oder unrichtige Daten der SCHUFA, kann dies zu einer falschen Einschätzung der Kreditwürdigkeit führen. So können beispielsweise längst getilgte Schulden noch als offen geführt werden. Bei der internen Verarbeitung der Antragsdaten kann es zu Fehlern kommen, z.B. zu einer falschen Berechnung des Einkommens oder zu einer Verwechslung der Daten mit denen einer anderen Person.
Tritt ein solcher Fehler auf, sollten Verbraucherinnen und Verbraucher umgehend eine Selbstauskunft bei der SCHUFA einholen (Datenkopie nach Art. 15 DSGVO). Falsche Einträge können schriftlich unter Vorlage von Nachweisen (z.B. Zahlungsbestätigungen) bei der SCHUFA korrigiert werden. Interne Verarbeitungsfehler sollten Verbraucher direkt bei der Bank beanstanden. Es empfiehlt sich, schriftlich zu widersprechen und die Bank auf den Fehler hinzuweisen. Lässt sich mit der Bank keine Lösung finden, können sich Verbraucher an eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden und den Fall prüfen lassen.
Fehler können auch bei der Prognose der Bank auftreten, dass die Kreditfähigkeit des Kreditnehmers oder der Kreditnehmerin auch bei persönlichen Veränderungen über die gesamte Laufzeit erhalten bleibt. Seit Inkrafttreten der Wohnimmobilienkreditrichtlinie muss die Bank oder Sparkasse statt bisher nur im Eigeninteresse nun bei der Kreditvergabe auch eine Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers im Kundeninteresse durchführen. Das Kreditinstitut darf einen Immobiliar-Darlehensvertrag nur abschließen, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung ergibt, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag vertragsgemäß nachkommen wird.
Verstößt die Bank bei der Vergabe des Darlehens gegen die gesetzlichen Vorgaben, zieht dies die Rechtsfolge des § 505d BGB nach sich: Hat der Darlehensgeber gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen, ermäßigt sich der Vertragszins für die gesamte Laufzeit bis zur Rückzahlung auf den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Refinanzierungszinssatz. Besonders lukrativ kann das für Verbraucher*innen sein, deren Kreditwürdigkeitsprüfung zu Niedrigzinszeiten stattgefunden hat. Verbraucher*innen können den Darlehensvertrag in solchen Fällen auch jederzeit fristlos kündigen, ohne dass die Bank oder Sparkasse einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung hat.
Hat ein Kreditinstitut bei der Kreditvergabe Fehler bei der Kreditwürdigkeitsprüfung gemacht, können die Kreditnehmer*innen den Kredit kündigen oder zu deutlich günstigeren Konditionen fortsetzen, als wenn sie den Kredit bei ordnungsgemäßer Prüfung überhaupt nicht erhalten hätten. Sie sind grundsätzlich so zu stellen, als hätten sie den Kreditvertrag nicht abgeschlossen.
Das Geschäftsmodell und insbesondere Fragen der Datenspeicherung der SCHUFA beschäftigen seit geraumer Zeit die Gerichte bis hin zum Europäischen Gerichtshof. Mit Urteilen vom 07.12.2023 in den Verfahren C-634/21 (zum Scoring) und C-26/22 und C-64/22 (zur Restschuldbefreiung) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Verwendung von Score-Werten zur alleinigen Beurteilung der Kreditwürdigkeit in Auskunfteien wie der Schufa eingeschränkt und entschieden, dass eine längere Speicherung von Insolvenzdaten als im öffentlichen Register unzulässig ist.
Nach Auffassung des EuGH verstößt die Bildung des Score-Wertes zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und damit gegen europäisches Recht. Beim Scoring der SCHUFA handelt es sich um eine automatisierte Datenverarbeitung – rechtsverbindliche Entscheidungen dürfen aber nicht ausschließlich auf der Grundlage einer automatisierten Datenverarbeitung getroffen werden, sofern die Kunden der SCHUFA, wie beispielsweise Banken, ihm eine maßgebliche Rolle im Rahmen der Kreditgewährung beimessen.
Infolge der Zinswende drohen bei Ablauf der Sollzinsbindungspflicht vielen Verbrauchern erhebliche finanzielle Mehrbelastungen. Sollten Sie Schwierigkeiten haben, Ihren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nachzukommen, empfehlen wir Ihnen, prüfen zu lassen, ob die Kreditwürdigkeitsprüfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde und welche Rechte Ihnen zustehen. Das gilt grundsätzlich für Verträge, die nach dem 21.03.2016 geschlossen wurden.
Lassen Sie jetzt Ihren Vertrag kostenfrei und unverbindlich prüfen. Sie erhalten von unseren spezialisierten Rechts- und Fachanwälte*innen ein schriftliches Prüfungsergebnis für Ihren Fall.
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