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Kündigung Bausparvertrag

Was Anleger bei einer Kündigung durch die Bausparkasse tun können. Wir geben Ihnen eine unverbindliche und kostenfreie Ersteinschätzung für Ihren Fall.

Kündigung Bausparvertrag durch Bausparkasse: Überprüfung durch Rechtsanwalt

Viele Anleger von Bausparverträgen sind beunruhigt, denn immer mehr Bausparkassen sind in der Vergangenheit dazu übergegangen, hoch verzinste Bausparverträge zu kündigen. Kündigung Bausparvertrag: Hat Ihre Bausparkasse den Vertrag gekündigt, weil er voll bespart war oder mehr als zehn Jahre nach Zuteilungsreife vergangen sind, können Sie gegebenenfalls überprüfen lassen, ob die Zuteilungsreife in Ihrem Fall der alleinige Vertragszweck war oder ob eine Vollbesparung eventuell mit der Addition der Bonuszinsen durch die Bausparkasse erreicht wurde. Haben Sie einen Vertrag mit Treue- oder Zinsbonus abgeschlossen und erhalten Sie die Kündigung von Ihrer Bausparkasse, sollten Sie überprüfen lassen, ob diese rechtens ist.

Wie funktioniert ein Bausparvertrag?

Bei einem Bausparvertrag handelt es sich um einen langfristigen Sparvertrag zwischen Anleger (Bausparer) und Bausparkasse. Der Bausparvertrag beläuft sich immer auf eine festgelegte Bausparsumme. Der Bausparvertrag ist eine Anlagemöglichkeit, die hauptsächlich zur wohnungswirtschaftlichen Maßnahmen dienen soll und auch als Altersvorsorge abgeschlossen werden kann, s. § 1 BauspG. Wichtige Begrifflichkeiten beim Bausparen sind:

  • Ansparphase oder Ansparzeit: Nachdem die Bausparsumme vereinbart wurde, wird während der Ansparphase regelmäßig Geld auf das Bausparkonto eingezahlt, meist monatlich. Es wird ein Mindestsparbetrag und Regelsparbetrag festgelegt, der bestimmt, wann der Bausparvertrag zuteilungsreif ist.
  • Zuteilung: Als Zuteilung des Bausparvertrags wird die Freigabe seitens der Bausparkasse zur Auszahlung bezeichnet. Zum Zeitpunkt der Zuteilung kann der Bausparer sich das Guthaben und das Darlehen auszahlen lassen. Eine Zuteilung des Bausparvertrages kann erfolgen, wenn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. Man spricht dann von Zuteilungsreife. Die Kriterien für die Zuteilungsreife sind in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) festgelegt und variieren je nach Tarif und Bausparkasse.
  • Darlehensphase: Ab der Zuteilungsreife kann über die komplette Bausparsumme (Bausparguthaben und das Darlehen bzw. der Kredit) verfügt werden. Die Höhe des Darlehens ist die Differenz zwischen der vereinbarten Bausparsumme und dem angesparten Bausparguthaben. Zu welchem Zinssatz man dieses Bauspardarlehen in Anspruch nehmen kann, wird bereits bei Abschluss des Bausparvertrags festgelegt. Die Besonderheit: Die Tilgung ist flexibler als bei anderen Darlehen, da man die Rate beliebig anpassen kann.

Beispiel: Als Bausparer schließen Sie einen Bausparvertrag über 20.000,00 € (= Bausparsumme) ab. Die Mindestbausparsumme beläuft sich bei 50 % auf 10.000,00 € (oder bei 40% auf 8.000,00 €). In der Ansparphase zahlen Sie so lange regelmäßig den Sparbeitrag auf das Bausparkonto ein, bis der Mindestbausparbetrag erreicht ist. Ist dieser angespart, ist der Bausparvertrag zuteilungsreif. Das bedeutet, dass Sie ein Darlehen für die wohnungswirtschaftliche Zwecke in Höhe von 50 % der Bausparsumme, nämlich 10.000,00 € (oder in Höhe von 60 % nämlich12.000,00 €) in Anspruch nehmen können. Sobald Sie das Darlehen in Anspruch nehmen, beginnt die Darlehensphase.

Kündigung Bausparvertrag durch Bausparpasse: Die verschiedenen Konstellationen

Bei der Beantwortung der Frage, in welchen Fällen eine Kündigungen von Bausparverträgen seitens der Bausparkasse rechtens ist, werden folgende Konstellationen unterschieden:

1. Kündigung voll besparter Bausparverträge durch Bausparkassen

Wenn der Bausparer nach Erreichen der Zuteilungsreife kein Darlehen in Anspruch nehmen will, kann er weiter sparen. Ist die volle Bausparsumme durch die Ansparung erreicht, spricht man von Vollbesparung. Ein Darlehen kann nicht mehr beansprucht werden. Nach überwiegender Rechtsprechung ist die Kündigung eines solchen, vollbesparten Bausparvertrages, rechtens. Die Kündigungsfrist beträgt laut § 15 II a ABB (Allgemeine Musterbausparbedingungen) in diesem Falle drei Monate.

Beachten Sie: Vollbesparung durch die Anrechnung von Bonuszinsen: Davon zu unterscheiden sind die Bausparverträge, bei denen die volle Bausparsumme dadurch erreicht wurde, dass die Bausparkasse die Bonuszinsen hinzu addiert. Dieser Fall ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden. Das Oberlandesgericht Celle hat in solchen Fällen die Kündigung als unwirksam angesehen. (OLG Celle, Urteile vom 14.09.2016, Az. 3 U 207/15, 3 U 86/16). Eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde in diesen beidenFällen dadurch verhindert, dass die BHW-Bausparkasse sich mit den Bausparern auf einen Vergleich geeinigt hat.

Wir raten auch bei vollbesparten Verträgen prüfen zu lassen, ob die Kündigung wirksam ist.

2. Kündigung zuteilungsreifer, aber noch nicht voll besparter Bausparverträge durch Bausparkassen

Der Bundesgerichtshof hat die Fälle zugunsten der Bausparkassen entschieden, in denen der Bausparvertrag seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif ist, auch wenn dieser nicht voll bespart ist. (Urteile vom 21.02.2017, Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16). Die Bausparkassen dürfen danach alte Bausparverträge kündigen, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind.

Juristischer Hintergrund: Der BGH hat die Anwendbarkeit vom Darlehensrecht auf die Bausparverträge bejaht. Während der Ansparphase sei die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Mit dem Zeitpunkt der Zuteilungsreife und Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens tritt ein Rollenwechsel ein. Da der Zweck des Bausparens darin bestehe, einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens durch die regelmäßigen Ansparleistungen zu erlangen, habe der Bausparer mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife diesen Anspruch auf das Darlehen erlangt. Die Bausparkasse habe damit das Darlehen vom Bausparer vollständig empfangen. Der Vertragszweck sei mit Zuteilungsreife erfüllt. Hat der Bausparer weiter gespart, diene das nicht mehr dem Vertragszweck. Das bedeutet, dass den Bausparkassen ein gesetzliches Kündigungsrecht zusteht, wenn seit Eintritt der Zuteilungsreife zehn Jahre vergangen sind (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Ungeachtet der genannten Rechtsprechung des BGH kündigen Bausparkassen oftmals alte, gut verzinsliche Bausparverträge bereits vor der Zehn-Jahres-Kündigungsfrist seit Zuteilungsreife. Wir raten deswegen, die Wirksamkeit der Kündigung prüfen zu lassen. Denn sind noch keine zehn Jahre seit Zuteilung vergangen oder ist die Zuteilung gar noch nicht eingetreten, dürfte die Kündigung unwirksam sein.

3. Kündigung von Bausparverträgen mit Zinsbonus durch Bausparkassen

Bei Verträgen mit Zins- oder Treuebonus kann etwas anderes gelten. Hier ist je nach Gestaltung des Vertrages zu differenzieren. Es gibt viele verschiedene Bausparverträge mit Zinsbonus, die unterschiedlich gestaltet sind. Der Vertragszweck könnte nicht mehr in der Zuteilungsreife liegen, sondern beispielsweise im Erlangen eines Bonus.
Es gibt eine Vielzahl von Verträgen, die allein mit dem Ziel der Geldanlage beworben wurden. Auch gibt es Fälle, in denen der Bausparer zeitlich begrenzt auf die Gewährung des Darlehens verzichtet, „bei dem der Vertrag nach Ablauf des Verzichtszeitraums fortgesetzt wird und bei dem die Ansparleistungen während der Karenzzeit zusätzlich einem reinen Sparzweck dienen“. Der Vertragszweck könnte dadurch entscheidend verändert sein.
In diesen Fällen beginnt die gesetzliche Zehn-Jahres-Frist nicht mit Zuteilungsreife. Bausparkassen können solche Verträge erst dann kündigen, wenn die Voraussetzungen für den Bonus länger als zehn Jahre erfüllt sind.

Es kommt somit darauf an, welche Regelungen in den Allgemeinen Bausparbedingungen zum Zins- oder Treuebonus stehen. Haben Sie einen Vertrag mit Zinsbonus und bekommen die Kündigung, sollten Sie prüfen lassen, ob die Bausparkasse tatsächlich kündigen durfte.

Als betroffener Bausparer können Sie Ihren Fall kostenfrei und unverbindlich von unseren spezialisierten Anwälten prüfen lassen. Dazu füllen Sie lediglich den Online-Fragebogen aus und senden uns die entsprechenden Unterlagen zu. Im Anschluss erhalten Sie von uns ein schriftliches Prüfungsergebnis.

Zur kostenfreien Ersteinschätzung

Kündigung Bausparvertrag: Motive der Bausparkassen

  • Bausparkassen sehen sich als Wahrer der Solidargemeinschaft: Neben der rechtlichen Komponente sehen sich die Bausparkassen in deren Kündigungspraxis laut eigenem Selbstverständnis als Wahrer der Solidargemeinschaft unter den Bausparern. Indem man den ihren Bausparvertrag lediglich aus Renditegesichtspunkten weiterlaufen lassenden und sich somit „unsolidarisch“ gegenüber der Masse an Bausparern verhaltenden Bausparern kündige , werde – so das eigene Leitbild – das „Kollektiv der Sparer“ gewahrt.
  • Verbraucherschutzzentrale Baden-Württemberg: Bausparkassen handeln aus Gründen der Gewinnoptimierung: Recherchen der diese Auffassung heftig kritisieren Verbraucherschutzzentrale Baden-Württemberg zufolge, betrifft die derzeitige Kündigungswelle gerade einmal 1,7 % aller Bausparverträge. Nach Ansicht der baden-württembergischen Verbraucherschützer stelle die derzeitige Kündigungswelle für keine der betroffenen Bausparkassen eine Existenzgefährdung dar. Einziger Motivgrund für die Kündigung sei die Gewinnoptimierung.
  • Verbraucherschutzzentrale Baden-Württemberg: Bausparverträge wurden als Geldanlage verkauft: Die Verbraucherschutzzentrale sieht das derzeitige Problem der Bausparkassen als „hausgemacht“ an: So hatten die Bausparkassen noch vor wenigen Jahren neue Bausparkunden sowohl mit günstigem Baugeld als auch mit hohen Renditen beworben. Dabei – so das Fazit der baden-württembergischen Verbraucherschützer – habe man den Bausparern auch eine Geldanlage mit einem festen Zins verkauft. Ein Kündigungsrecht für den Fall sinkender Zinsen sei in dem seinerzeitigem Geschäftsmodell der Bausparkassen nicht vorgesehen gewesen. Dieses Risiko falle jedoch in den Verantwortungsbereich der Bausparkassen und dürfe – wie aktuell praktiziert – nicht auf die Bausparer abgewälzt werden.

Weitere wichtige Kündigungsgründe

Außer den vorgenannten Fällen kommen laut Einschätzung der Verbraucherschutzzentrale Baden-Württemberg in der täglichen Praxis noch weitere Kündigungsgründe in Betracht:

  • Kündigung des Bausparvertrages ohne Regelbesparung
  • Kündigung aus wichtigem Grund
  • Kündigung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage

In diesen Fällen hängt die Rechtmäßigkeit der Kündigung von dem Wortlaut der jeweiligen Vertragsbedingung ab. Diese sollten betroffene Bausparer im Einzelfall immer durch einen spezialisierten Fachanwalt überprüfen lassen.

Nicht immer ist es gleich eine Kündigung, die Streit zwischen Bausparern und Bausparkassen hervorrufen kann. Wie die Auswertung der Verbraucherschutzzentrale Baden-Württemberg deutlich macht, sind die Bausparkassen sehr kreativ, wenn es darum geht, die die Gewinnmargen schmälernden Zinszahlungen an Kunden gut verzinster Bausparverträge zu reduzieren:

  • Bausparkasse überredet Kunden zum Tarifwechsel
  • Bausparkasse unterbreitet alternatives Angebot (z. Bsp. Festgeld mit fester Laufzeit)
  • Bausparkasse verkürzt Vertragslaufzeit
  • Bausparkasse verweigert Bonuszins bei übersparten Bausparverträgen
  • Bausparkasse verweigert Annahme weiterer Sparleistungen
  • Bausparkasse kündigt und zahlt Guthaben ohne Bonus für den Falls aus, dass Kunde Guthaben (mit Bonus) nicht binnen bestimmter Frist abruft

Nicht nur die auf sie mit unverminderter Kraft zurollende Kündigungswelle bereitet Bausparkassen Kunden Grund zur Sorge. Es sind etliche Bausparkassen angesichts sinkender Erträge dazu übergegangen, für Altverträge den Kunden jährliche Servicepauschalen in Rechnung zu stellen. Verbraucherschützer fürchten, dass diese Praxis in Kürze etliche Nachahmer bei anderen Bausparkassen finden könnte.

Kündigung Bausparvertrag: Urteile zugunsten der Geschädigten

OLG Karlsruhe und OLG Stuttgart entscheiden zugunsten der Bausparer – Kündigungsklausel unzulässig

Medienberichten zufolge sollten sich Bausparer der LBS Südwest im Jahr 2020 auf eine neue Kündigungswelle einstellen. Hintergrund ist eine 2005 von der LBS Südwest eingeführte Klausel, wonach Verträge nach Ablauf von 15 Jahren gekündigt werden können, sofern sie bis dahin nicht in Darlehen worden sind. Neben der Badenia hatte auch der Verband der Privaten Bausparkassen die umstrittene Kündigungsklausel 2013 in deren Musterverträge übernommen.

Nachdem auch hier die Verbraucherschutzzentrale beide Parteien erfolglos abgemahnt hatte, werden nach bereits erfolgter Klageeinreichung die angerufenen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Kündigungsklausel entscheiden müssen.

Zwei Fälle vor Oberlandesgerichten wurden zugunsten der Bausparer entschieden. Die Landesbausparkasse (LBS) Südwest hat im Sommer 2019 ihre Berufungsklage vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zurückgezogen. Somit bleibt es beim Urteil des OLG Stuttgart vom 02.08.2018, das eine Klausel in Bausparverträgen der LBS Südwest für unzulässig erklärt hatte. Diese hätte es dem Geldinstitut gestattet, Altverträge 15 Jahre nach Abschluss zu kündigen.

Zuvor war ein „Zwillings-Verfahren“ genauso ausgegangen: In diesem Fall verzichtete die Badenia Bausparkasse auf eine Revision vor dem Bundesgerichtshof gegen ein Urteil des OLG Karlsruhe, das ihr die Kündigung von Bausparverträgen nach 15 Jahren untersagte.

Bausparkasse Aachen: Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB rechtfertige vorzeitige Kündigung

Fonds Online berichtet in dessen Ausgabe vom 03.03.2017 , dass die Bausparkasse Aachen angekündigt hatte, auch solche Altverträge kündigen zu wollen, bei denen nach Eintritt der Zuteilungsreife noch keine 10 Jahre vergangen sind. Wie Fonds Online weiter berichtet, sehen die Verantwortlichen der Aachener Bausparkasse in der sich zu ihren Ungunsten geänderten Zinspolitik der Europäischen Zentralbank eine nachhaltige Störung der zwischen Bausparkasse und Bausparnehmern bestehenden Geschäftsgrundlage. Wenn nämlich – so die seitens Verbraucherschützern heftig kritisierte Ansicht – infolge der Niedrigzinsphase die Bausparkasse für bestimmte Altverträge mehr Guthabenzinsen zahlen müsse, als sie für Bauspardarlehen an Zinsen erhalte, sei hierdurch deren Existenz per se gefährdet.
Aus unseren Erfahrung finden Kündigungen der Bausparkasse Aachen in der Praxis bereits statt.

Kündigung Bausparvertrag: Was können betroffene Bausparer jetzt tun?

Betroffene Bausparer können im Falle einer ergangenen Kündigung oder in einem der aufgeführten Fallkonstellationen einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachanwalt konsultieren und ihren individuellen Fall sowie Möglichkeiten sich zur Wehr zu setzen umfassend prüfen lassen.

Unser Angebot: Kostenfreie Ersteinschätzung!

Nutzen Sie unser Angebot einer kostenfreien Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten zum Thema Kündigung Bausparvertrag und lassen Sie sich umfassend über Ihre in Betracht kommenden rechtlichen Optionen beraten. Unsere Ersteinschätzung umfasst auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung. In der Regel sind Rechtsschutzversicherungen verpflichtet, für eine Auseinandersetzung um die Kündigung eines Bausparvertrages Deckungsschutz zu gewähren.

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