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Insolvenzanfechtung bei Geldanlagen: Info und Tipps für Betroffene

Rückforderung von Zahlungen durch Insolvenzverwalter: Wir erläutern die rechtlichen Rahmenbedingungen bei unterschiedlichen Kapitalanlagen und welche Verteidigungsmöglichkeiten betroffene Anleger*innen haben.

Insolvenzanfechtung bei Geldanlagen

Es gibt eine Vielzahl von Kapitalanlagen, bei denen Anleger*innen den Großteil ihres investierten Geldes verloren haben. Insolvenzverfahren bei unterschiedlichen Geldanlagen sind in den letzten Jahren häufig aufgetreten. Sehr oft mussten Kapitalanleger*innen die Erfahrung machen, dass die erworbene Anlage nicht den gewünschten wirtschaftlichen Erfolg aufweist. Statt der erhofften und versprochenen Rendite und Absicherung im Alter hat sie die Geldanlage in Kontakt mit dem Insolvenzrecht gebracht. Durch die Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft oder des Anbieters bringt das Insolvenzrecht viele Probleme und offene Fragen mit sich. Hier erfahren Sie alles zur Rechtsstellung und Haftung von Anlegern und Anlegerinnen im Insolvenzfall bei folgenden Kapitalanlagen:

  • Aktien
  • Anleihen
  • Direktinvestments
  • Nachrangdarlehen
  • Stille Beteiligungen
  • Genossenschaftsanteile
  • Geschlossene Fonds
  • Genussrechte

Zudem erfahren Sie, wie sich ein Verlust bei Insolvenz verhindern oder zumindest minimieren lässt: Wie Sie sich gegen Ansprüche aus Insolvenzanfechtung oder gegen die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen wehren können, was bei der Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren zu beachten ist und ob Anleger*innen bei einem Ratensparmodell künftig weitere Zahlungen leisten müssen.

Zahlungsaufforderung durch Insolvenzverwalter: Wenn die Kapitalanlage pleitegeht

Immer häufiger werden Privatanleger*innen nach der Insolvenz ihrer Anlagefirma mit Schreiben des Insolvenzverwalters konfrontiert, der überraschend Geld zurückfordert. Teilweise sollen sogar auch noch diejenigen, deren Beteiligung bereits beendet ist und die Schluss­zahlungen erhalten haben, erhaltene Gelder zurück­zahlen. Die Insolvenzverwalter setzen den völlig überraschten Betroffenen meist extrem kurze Fristen zur Zahlung der geforderten Summer. Die Anleger*innen sind verunsichert und fragen nach ihren Handlungsmöglichkeiten. Sie haben verschiedene Möglichkeiten, sich gegen die Forderung des Insolvenzverwalters erfolgreich zur Wehr zu setzen. Wir raten grundsätzlich, keine Zahlungen ohne Prüfung vorzunehmen. Nach unserer Erfahrung bestehen immer wieder Zweifel an der Berechtigung und der Höhe der geltend gemachten Zahlungsansprüche.

Ablauf des Insolvenzverfahrens

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Gläubige*innen ihre Forderungen nach Maßgabe der Insolvenzordnung geltend machen. Das bedeutet, dass ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden müssen und sie dann mit der sogenannten Insolvenzquote befriedigt werden. Die Forderungsanmeldung muss schriftlich erfolgen. Der Anmeldung sind die Unterlagen beizufügen, die die Forderung begründen. Abzuwarten ist, ob und gegebenenfalls gegen welche Dritte darüber hinaus Forderungen geltend gemacht werden können. In welcher Höhe Betroffene ihr investiertes Kapital im Insolvenzfall ausgezahlt bekommen, hängt vom Rang und der Besicherung der Kapitalanlage ab. Zum Beispiel gibt eine besicherte Anleihe einen zusätzlichen Schutz. Die Art der Sicherheit ist jeweils unterschiedlich und von der jeweiligen Anlageform abhängig. Schuldner*innen haben viele Möglichkeiten, um Sicherheiten zu geben. Die Sicherheiten verwalten sie nicht selbst, sondern ein unabhängiger Treuhänder. Häufige Formen von Sicherheiten sind mit Immobilien verbunden. Dazu zählen Hypotheken und Grundschulden. Andere Sicherheiten sind Patronatserklärungen und Bürgschaften.

Kommt es zu einem Insolvenzverfahren, gibt es bei den Ansprüchen der Gläubiger*innen eine Rangordnung. Erst- oder vorrangige Forderungen werden zuerst bedient. Reicht das verbliebene Kapital, werden die nachrangigen Forderungen bedient. Vielen Anleihegläubigen könnte beispielswiese zum Verhängnis werden, dass sie nachrangige Anleihen gekauft haben, deren Ansprüche in einem Insolvenzverfahren erst befriedigt werden, wenn zuvor sämtliche Ansprüche aller nicht nachrangigen Gläubiger*innen bedient wurden, zum Beispiel der kreditgebenden Banken.

Die Insolvenzanfechtung

Mit dem Instrument der Insolvenzanfechtung ist es einem Insolvenzverwalter möglich, Zahlungen und Vermögensverschiebungen des insolventen Schuldners bzw. der insolventen Schuldnerin zurückzufordern, die einzelne Gläubiger*innen bevorzugen und die übrigen benachteiligen. Der Sinn der Insolvenzanfechtung ist, die Insolvenzmasse zu erhöhen. Das soll eine faire Verteilung und Befriedigung der Gläubiger*innen ermöglichen. Ziel der Insolvenz ist es deshalb, das verbliebene Vermögen gerecht, d. h. quotal nach dem Verhältnis der Beträge der Forderungen zu verteilen. Es gilt das Prinzip der gemeinschaftlichen Befriedigung. Die Gläubiger*innen  bilden eine „Schicksalsgemeinschaft″: Die Verluste sollen – zumindest unter jenen ohne Sicherungsrechte – gemeinschaftlich getragen werden. Jeder (mit Ausnahme jener mit Sicherungsrechten) soll den gleichen prozentualen Anteil am Restvermögen erhalten.

Grundregel: Keine Anfechtung ohne Gläubigerbenachteiligung

Vor Prüfung eines Anfechtungsgrunds muss nach § 129 Abs. 1 InsO die Grundvoraussetzung jeder Insolvenzanfechtung vorliegen: Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung, die die Gläubiger*innen benachteiligt. Die gemeinschaftliche Befriedigung und Verteilung der Verluste wird gestört, wenn einzelne kurz vor der Insolvenz noch eine volle Befriedigung für ihre Forderung erhalten, obwohl sie bereits wussten, dass der Schuldner oder die Schuldnerin insolvent ist oder weil sie noch Leistungen erhalten haben, die sie (noch) nicht oder nicht in der Art und Weise hätten erhalten sollen. Deshalb kann im Rahmen der Insolvenzanfechtung und unter den in den §§ 129-147 InsO genannten Voraussetzungen die Möglichkeit bestehen, solche Rechtsgeschäfte anzufechten, die zu einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger*innen geführt haben.

Sie werden vom Insolvenzverwalter zur Rückzahlung von Zahlungen aufgefordert? Wir prüfen kostenfrei Ihre Verteidigungsmöglichkeiten, um die Rückforderungen abzuwehren.

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Tipp: Rückabwicklung im Wege des Schadensersatzes

Rückabwicklung im Wege des Schadensersatzes auch bei Insolvenz möglich
Beratungs- oder Prospektfehler wie fehlerhafte Prospektangaben, Mängel in der Konstruktion und Interessenkonflikte sowie mangelnde Aufklärung über Risiken und Provisionen können Ansprüche gegen beratende Vertriebe und Banken sowie Prospektverantwortliche begründen. Schon das Vorliegen eines einzigen Beratungs- oder Prospektmangels ist ausreichend, um Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche auszulösen.
Schadensersatzumfang
Im Fall einer erfolgreichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen werden Sie so gestellt, als hätten Sie die Kapitalanlage nie erworben. Das bedeutet, dass die Gesellschafter*innen bei geschlossenen Fonds oder stillen Beteiligungen auch von Rückforderungsansprüchen des Insolvenzverwalters freigestellt werden.
Achtung Verjährung
Grundsätzlich gilt, dass Schadensersatzansprüche nur bis zum Eintritt der Verjährung durchgesetzt werden können. Die absolute Verjährung tritt spätestens genau zehn Jahre nach Beitritt oder Zeichnung ein. Nach Ablauf der Verjährungsfrist können Schadensersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.

Die AG in der Insolvenz – müssen Aktionäre und Aktionärinnen ihre Dividenden zurückbezahlen?

Doppelte Strafe für Wirecard-Anleger. Es ist einer der größten Wirt­schafts­skandale der Bundes­republik: Der Dax-Konzern Wirecard fälschte Bilanzen und brach im August 2020 zusammen. Das Land­gericht München I hat auf Antrag des Insolvenz­verwalters Jaffé die Bilanzen von 2017 und 2018 für nichtig erklärt. Das bedeutet, dass Wirecard keine Dividenden hätte ausschütten dürfen. Es geht um rund 47 Mio. Euro. Tausende Wirecard-Aktionäre und Aktionärinnen, so die Süddeutsche Zeitung, müssten damit rechnen, nochmals draufzuzahlen, nachdem sie bereits 20 Mrd. Euro verloren haben. Der Insolvenzverwalter bereitet Rückforderungen in Höhe von rund 47 Mio. Euro vor. Dabei handelt es sich um Dividenden, also Gewinnausschüttungen, die für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 geleistet wurden. Die damals ausgewiesenen Profite seien vorgetäuscht gewesen.

Insolvenzanfechtung

Hintergrund ist die wichtigste Aufgabe des Insolvenzverwalters, nämlich für eine bestmögliche Befriedigung aller Gläubiger im Insolvenzverfahren zu sorgen. Dazu gehört, das bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhandene Vermögen zu verwerten. Der Erlös oder die Insolvenzmasse werden dann gleichmäßig auf alle vorhandenen Gläubiger*innen verteilt. In den meisten Fällen genügt die Insolvenzmasse nicht, um alle Gläubiger*innen zu befriedigen. Mit dem Instrument der Insolvenzanfechtung ist es dem Insolvenzverwalter möglich, Zahlungen und Vermögensverschiebungen des insolventen Schuldners zurückzufordern, die einzelne Gläubiger bevorzugen und die übrigen Insolvenzgläubiger benachteiligen. Grundsätzlich kann jeder und jede von der Insolvenzanfechtung getroffen sein, der oder die vom Schuldner oder von der Schuldnerin Vermögenswerte erhalten hat. Dazu können also auch Dividenden gehören.

Doch müssen Aktionäre und Aktionärinnen ihre Dividenden wirk­lich zurück­erstatten? Laut Aktiengesetz sind zwar Leistungen, die vorschrifts­widrig gezahlt wurden, zurück ­zu gewähren – allerdings nur, wenn Aktionäre und Aktionärinnen wussten, dass es für die Ausschüttung keine Grund­lage gab.

Das ist ein Wider­spruch zum Gläubiger­schutz des Insolvenz­rechts. Hier zählt allein, ob Ausschüttungen Schein­geschäfte waren, egal, was die Empfänger wussten. Gelten nun die Besonderheiten des Aktien­rechts vor dem Insolvenzrecht? Das ist dann der Fall, wenn das Aktienrecht vorgeht und gutgläubige Aktionäre und Aktionärinnen damit geschützt sind. Alles andere würde zu einem enormen Vertrauens­verlust in die Aktie als Anlageform führen. Ein Richter­spruch dazu steht noch aus.

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Die Anleihe in der Insolvenz

Auch Anlagegläubiger*innen sind immer wieder von Insolvenzen der Anleihen ausgebenden Gesellschaften betroffen. Bekannte Beispiele sind unter anderem Deutsche Lichtmiete, Solarworld, German Pellets, Air Berlin, Te Management GmbH oder Alno. Aktuell bangen Anleger*innen nach der Pleite der Green City AG um 250 Mio. Euro. Im Januar 2022 stellte die Green City AG einen Insolvenzantrag. Die Geschäfte sollen zunächst weiterlaufen. Doch vor allem Inhaber*innen von nachrangigen Anleihen müssen sich auf hohe Verluste gefasst machen.

Zahlreiche Unternehmen begeben Anleihen (auch Schuldverschreibungen oder Bonds genannt). Mithilfe dieser Produkte finanzieren Unternehmen ihre Vorhaben. Die Begriffe „Schuldverschreibung“ und „Anleihe“ werden meist synonym verwendet, obwohl letzterer den Oberbegriff darstellt. Streng genommen ist die Anleihe die Gesamtemission der ausgegebenen Schuldverschreibungen. Während die Anleihegläubiger*innen dem Unternehmen einen Geldbetrag zur Verfügung stellen, verpflichtet sich das Unternehmen – oft unabhängig vom Umsatz – zur Zahlung eines Zinses. Dieser Zins wird meist zu einem fest vereinbarten Zeitpunkt einmal im Jahr an die Inhaber*innen der Schuldverschreibungen oder Anleihe ausgezahlt. Die Laufzeit ist normalerweise sehr lang, oftmals auch ohne einen festen Endtermin. Zudem können Anleger*innen nicht selbst entscheiden, ob und wann sie eine Anleihe kündigen möchten. Das Kündigungsrecht obliegt dem Emittenten. Dafür sind die Zinsen im Vergleich relativ hoch. Beim Erwerb der nachrangigen Anleihe wird meist ein Zinssatz festgelegt, der jedoch nur für wenige Jahre gilt. Danach sind die Zinsen variabel und können sich jederzeit verändern. Gerät die ausgebende Gesellschaft in die Krise oder muss diese sogar einen Insolvenzantrag stellen, sind Anleihegläubiger*innen meist ratlos.

Prinzipiell sind Anleiheinhaber*innen anderen Gläubigern und Gläubigerinnen gleichgestellt. In den Emissionsbedingungen kann aber festgelegt werden, dass die Bonds im Fall einer Insolvenz nachrangig bedient werden. Da Nachranganleihen sowohl die Eigenschaften einer Anleihe als auch eigenkapitalähnliche, also aktienähnliche Renditen aufweisen können, werden sie auch als Hybridanleihen oder hybrid bonds bezeichnet.

Gläubigerversammlung für die Anleihegläubiger*innen: Bestellung des gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren

Wird über das Vermögen der ausgebenden Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, ist das Insolvenzgericht verpflichtet, eine Gläubigerversammlung für die Anleihegläubiger*innen einzuberufen. Diese wird ausschließlich für die Anleihegläubiger*innen einberufen und ist von den übrigen insolvenzrechtlichen Gläubigerversammlungen, wie beispielsweise dem Berichtstermin, zu unterscheiden. In dieser Versammlung sollen die Anleihegläubiger*innen darüber abstimmen,

  • ob ein gemeinsamer Vertreter bestellt werden soll und
  • wer diese Funktion gegebenenfalls wahrnehmen soll.

Einigen sich die Anleihegläubiger auf einen gemeinsamen Vertreter, wird dieser regelmäßig mit der Vertretung ihrer Interessen im Insolvenzverfahren beauftragt. Ansprüche, die sich nicht aus der Schuldverschreibung selbst ergeben, wie beispielsweise deliktische Ansprüche infolge des Betreibens eines „Schneeballsystems“, können nur von den Gläubigern und Gläubigerinnen selbst angemeldet werden. Die Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren umfasst nicht nur die Anmeldung der Forderungen, sondern auch die Vertretung im Berichtstermin. Auch die Prüfung und das gegebenenfalls Bestreiten sonstiger zur Insolvenztabelle angemeldeter Forderungen gehört zu seinen Aufgaben. Der Insolvenzverwalter zahlt die Insolvenzquote an den gemeinsamen Vertreter aus. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die einzelnen Anleihegläubiger*innen den auf sie entfallenden Anteil erhalten.

Unser Leistungspaket umfasst:

  • Form- und fristgerechte Anmeldung der Insolvenzforderungen,
  • juristische Abwehr möglicher Anfechtungen seitens des Insolvenzverwalters,
  • Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Verantwortlichen und gegen Vermittler wegen Falsch- bzw. Fehlberatung.

Direktinvestments in der Insolvenz

Das Direktinvestmentgeschäft lockt Interessierte mit Sicherheit durch inflationsgeschützte Sachwerte. Auf den ersten Blick stellt sich das Direktinvestment als einfaches Geschäft dar. Bei Direktinvestments investieren Anleger*innen Geld direkt in Sachwerte, zum Beispiel in Solaranlagen, Baumplantagen, Windräder, Immobilien, Gold oder Schiffscontainer. Durch das Investment sollten sie vollständig oder teilweise Eigentum an den Sachwerten erwerben und diese Sachwerte dann vermieten, bewirtschaften oder weiterverkaufen. Bei Direktinvestments gab es in jüngerer Vergangenheit etliche Emittenten-Insolvenzen. Beispiele dafür sind P&R Container, Magellan, EN Storage, PIM Gold, Lignum Edelholz, Green Planet AG, Deutsche Lichtmiete oder BONUS Gold. Der wohl bekannteste Fall ist die Pleite des Container-Investments P&R. Rund 54.000 Anleger haben den inzwischen insolventen und in Deutschland ansässigen P&R-Gesellschaften rund 3,5 Milliarden Euro überlassen. Investiert werden sollte in Container. Anleger*innen sollten Eigentümer*innen der Container werden und für deren Zurverfügungstellung Mieten erhalten. Am Ende der fest vereinbarten Laufzeit (oft drei bis fünf Jahre) sah die vertragliche Vereinbarung einen Rückkaufvertrag oder die Chance auf den Abschluss eines solchen über den erworbenen Container vor. Das Problem dabei war, dass nur ein Bruchteil der Container angeschafft und wie bei einem Schneeballsystem die Ansprüche von früheren Anlegern und Anlegerinnen aus „frischem“ Anlegergeld bedient wurde.

Aussonderungsrecht und Absonderungsrecht

Falls Anleger*innen das Eigentum an einem Direktinvestment erworben haben, können diese die Herausgabe der Sache, den Verwertungserlös und die Mietzahlung im Wege der Aussonderungs- und Absonderungsrechte geltend machen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfahren Betroffene aber in vielen Fällen, dass sie kein Eigentum an den Sachwerten erlangt haben und aus diesem Grund kein Anspruch auf Aussonderung der vermeintlich erworbenen Investments aus der Insolvenzmasse besteht.

Kein Eigentumserwerb bei Schneeballsystem

Immer wieder kommt es vor, dass Emittenten ein Schneeballsystem betrieben haben und das vorgegebene Geschäftsmodell nie existiert hat. Ein Schneeballsystem ist davon geprägt, dass die an Anleger*innen gezahlten Erträge nicht von Gewinnen gedeckt sind. Vielmehr werden Auszahlungen durch die Einlagen neuer Anleger*innen finanziert. Diese bekommen davon in der Regel zunächst nichts mit, freuen sich über die scheinbar erfolgreiche Anlage. Wenn jedoch nicht mehr genug neue Anleger*innen geworben werden können, bricht das Schneeballsystem zusammen. Die Konsequenz ist die Insolvenz des Unternehmens mit erheblichen Folgen für die Betroffenen. Wurden Sachwertinvestitionen nie angeschafft, konnten Anleger*innen kein Eigentum erlangen. Daher bleibt dann nur die Forderung im Insolvenzerfahren anzumelden. Das Eigentum ist im Fall von P&R im Hinblick darauf, dass gerade einmal rund ein Drittel der Container vorhanden ist und die Anleger*innen mit dem Abschluss des Vergleichs mit dem Insolvenzverwalter, bei dem sie auf die Aus- und Absonderungsrechte verzichten, schwer nachzuweisen. Hinzu kommt, dass die Container während des Vermietungszeitraums übereignet werden sollten und mangels Trackings der aktuelle Standort nicht nachvollziehbar ist.

Insolvenzanfechtung § 134 InsO

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss der Insolvenzverwalter im Interesse aller Gläubiger*innen prüfen, ob insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche bestehen. Die Insolvenzordnung sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass Zahlungen im Einzelfall zurück zu erstatten sind. Anleger*innen sehen sich in solchen Fällen neben dem verlorenen Geld auch noch Rückforderungen ausgesetzt. Diejenigen, die Mieten und/oder Rückkaufswerte in den letzten vier Jahren vor dem Insolvenzantrag erhalten haben, müssten diese Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen zurückzahlen.

Möglich macht dies die insolvenzrechtliche Schenkungsanfechtung nach §§ 129134 Abs. 1 InsO. Insolvenzverwalter begründen Anfechtungen der Auszahlungen meist damit, dass bei einem Schneeballsystem die Auszahlungen Scheingewinne und damit unentgeltliche Leistungen waren. Unentgeltlich ist eine Leistung, wenn der Erwerb des Empfängers und seiner Endgültigkeit vereinbarungsgemäß nicht von einer ausgleichenden Zuwendung abhängt. Das ist für die betroffenen Anleger schwer nachvollziehbar, da diese lediglich Zahlungen für eine von ihnen selbst erbrachte Gegenleistung erhalten haben. Die Zahlung der Mieten und Rückkaufswerte wäre bei P&R dann unentgeltlich, wenn die Anleger*innen nicht Eigentümer*innen der Container wären.

Damit steht die Auszahlung von Scheingewinnen im Raum, die der Bundesgerichtshof (BGH) bei Schneeballsystemen für anfechtbar gehalten hat. In diesen Fällen war die Zahlung der Rendite allerdings von dem (tatsächlich nicht erzielten) Bilanzgewinn abhängig, während im Fall von P&R die Mieten vertraglich vereinbart und damit nicht abhängig vom Bilanzgewinn waren, sodass die Übertragbarkeit der Schneeballsystem-Rechtsprechung auf P&R fraglich ist. Bisher haben die Oberlandesgerichte überwiegend positiv für die Anleger entschieden. Nach Ansicht der Gerichte sind die Kaufverträge unabhängig von der sachenrechtlichen Übertragung des Eigentums an den Containern zustande gekommen. Der fest vereinbarte Garantiemietzins sei mit einer „fest gewährten Darlehensverzinsung“ vergleichbar. Es ist allerdings noch offen, wie der BGH diese Fälle entscheiden wird.

Sie haben ein Anfechtungsschreiben erhalten? Betroffene können ihren Fall kostenfrei und unverbindlich von unseren spezialisierten Anwälten und Anwältinnen prüfen lassen.

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Nachrangdarlehen in der Insolvenz

Die Beteiligung als nachrangige Darlehensgeber*innen an einer Gesellschaft ist eine unternehmerische Beteiligung mit zahlreichen Risiken und beispielsweise als Altersvorsorge oder für sicherheitsorientierte Anleger*innen ungeeignet. Verschiedenen Kapitalanlagen in Form von Nachrangdarlehen sind zuletzt in Insolvenz geraten. Bekannte Beispiele sind UDI, Geokraftwerke, Grüne Werte und bc connect, DERIVEST und Hanseatisches Fußball Kontor. Auch das Crowdinvesting macht vielfach Gebrauch vom Nachrangdarlehen.

Crowdinvesting Immobilien

Nachrangdarlehen ähneln auf den ersten Blick normalen Krediten, weil die Rückzahlungen über einen festen Zeitraum verzinst zurückgezahlt werden. Doch solch nachrangige Darlehen gehören zum Grauen Kapitalmarkt. Unternehmen, die entsprechende Investitionsmöglichkeiten anbieten, benötigen keine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die qualifizierten Nachrangdarlehen dienen dazu, ein Unternehmen vor einer möglichen Insolvenz zu retten. Denn die Anleger*innen erhalten nur eine Befriedigung, wenn das Unternehmen weder überschuldet noch zahlungsunfähig ist bzw. durch die dadurch werden würde.

Ein Nachrang bedeutet, dass Zahlungen aus dem Darlehen (Zinsen und Rückzahlungen) nur möglich sind, wenn keine anderen Gläubiger*innen benachteiligt werden. Bei nachrangigen Darlehen geht es um Stufenverhältnisse: In der ersten Stufe werden alle normalen Gläubiger*innen bedient und in der zweiten Stufe diejenigen, die das Nachrangdarlehen gegeben haben. Mit anderen Worten: Nachrangigen Gläubiger*innen bekommen erst in der zweiten Stufe ihr verliehenes Geld zurück, wenn Vermögen bei dem Unternehmen übriggeblieben ist, nachdem jene in der ersten Stufe vollständig ihre Forderung ausgezahlt erhalten haben.

Was vielen Anlegern und Anlegerinnen nicht klar ist: Sie übernehmen mit der Anlage eine unternehmerische Finanzierungsverantwortung. Demnach müssen Darlehensnehmer*innen besonders dann, wenn sich das Unternehmen in einer wirtschaftlichen Schieflage befindet, ihre Investition im Unternehmen lassen. Nachrangige Darlehen sind also eine unternehmerische Beteiligung mit dem Risiko eines Totalverlustes. Wichtig ist eine grundsätzliche Unterscheidung von Nachrangdarlehen und qualifizierten Nachrangdarlehen.

  1. Ein Nachrangdarlehen greift, sobald sich ein Unternehmen in der Insolvenz befindet. Darlehensgeber*innen erhalten erst dann etwas aus der Insolvenzmasse, wenn alle anderen Gläubiger*innen bereits befriedigt wurden. Oft ist an dieser Stelle nur noch wenig vom investierten Vermögen zu retten. Ist noch kein Insolvenzverfahren eröffnet, dürfen Gläubiger*innen ihr Geld bei Fälligkeit zurückverlangen. Allerdings handelt es sich in diesen Fällen um ein nach § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz erlaubnispflichtiges Bankgeschäft. Ist das nicht gewünscht, bleibt nur die Möglichkeit eines qualifizierten Nachrangdarlehens, bei dem eine insolvenzverhindernde Qualifikation ergänzt wird. Einfache Nachrangklauseln hindern die Rückforderung des Darlehens außerhalb der Insolvenz nicht.
  2. Qualifizierte Nachrangdarlehen setzen schon früher an. Ziel der Nachrangklauseln ist es, die Insolvenz von vornherein zu vermeiden. Dazu vereinbaren die Parteien, dass die Darlehensgeber bereits dann keine Zahlungen mehr erhalten, wenn die Rückzahlung die Insolvenz des Unternehmens herbeiführen würde. Qualifizierte Nachrangklauseln führen zusätzlich zu einer generellen Durchsetzungssperre, wenn durch die Rückzahlung bereits eine Insolvenz hervorgerufen werden würde. Dies gilt bei einfachen Nachrangklauseln gerade nicht. Die Folgen sind für die Anleger*innen fatal: Ein Darlehensnehmer hat es in der Hand, die Zinsen und die Darlehenssumme auszuzahlen und ein an sich krankes Unternehmen auf unbestimmte Zeit fortzuführen, weil die Geldgeber keinen Einfluss haben und sich immer mit dem Nachrang vertrösten lassen müssen. Erst ganz am Ende, wenn das Geld quasi vollständig aufgebraucht ist und dritte Gläubiger*innen nicht mehr bezahlt werden können, muss der Insolvenzantrag gestellt werden. Dann aber dürfte der Kapitaleinsatz verschwunden sein und es greift der Nachrang im Insolvenzfall.

Forderungsanmeldung bei Nachrangdarlehen in Insolvenz

In der Insolvenz oder der Liquidation tritt die Forderung aus einem Nachrangdarlehen gegenüber allen anderen nicht nachrangigen Ansprüchen gegen die Emittenten im Rang zurück. Im Insolvenzfall gehen alle einfachen Insolvenzforderungen (§ 38 Insolvenzordnung) den nachrangigen Forderungen (§ 39 Insolvenzordnung) vor.

So wie bei den UDI Festzins-Produkten unterziehen aktuell die meisten Insolvenzverwalter im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung die verwendeten Nachrangklauseln einer rechtlichen Prüfung. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in den Jahren 2018 und 2019 die Anforderungen an die Transparenz von qualifizierten Nachrangklauseln deutlich angehoben. Dies hat zur Folge, dass zahlreiche von den Anbietern verwendete  Nachrangklauseln einer Prüfung durch die Zivilgerichte nicht standhalten werden. Eine Anmeldung der Forderung als nicht nachrangiger Gläubiger wegen Unwirksamkeit der Nachrangklauseln kann zu einer höheren Quote für den Anleger führen.

Wir überprüfen in Ihrem Fall, ob eine Nachrangklausel wirksam vereinbart wurde und Sie ggfs. Forderungen im Insolvenzfall ohne Nachrang anmelden können.

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Insolvenzanfechtung

Auch bei Nachrangdarlehen haben Insolvenzverwalter die Möglichkeit, die an die Anleger*innen innerhalb der letzten vier Jahre vor Insolvenzantragstellung  gezahlten Gelder gemäß § 134 InsO anzufechten. Die Anfechtung ist dann möglich, wenn die Zahlungen als „unentgeltliche Leistungen“ zu werten sind. Wenn Empfänger eines Nachrangdarlehens schließlich doch insolvent werden, dürfen Anleger*innen bei einem Nachrangdarlehen dann auch noch die Zinsen (zumindest die gewinnabhängigen) an den Insolvenzverwalter zurückzahlen, sofern es sich um Scheinrenditen handelt, die der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des insolventen Unternehmens nur vortäuschte. Bei den meisten Nachrangdarlehen sind Zinszahlungen nicht gewinnunabhängig vereinbart, sondern sind von den laufenden Erträgen der Unternehmen abhängig. In diesen Fällen ist die Gefahr einer Anfechtung durch den Insolvenzverwalter immer gegeben.

 Unser Leistungspaket umfasst:

  • Form- und fristgerechte Anmeldung der Insolvenzforderungen,
  • juristische Abwehr möglicher Anfechtungen seitens des Insolvenzverwalters,
  • Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Verantwortlichen und gegen Vermittler wegen Falsch- bzw. Fehlberatung.

Stille Beteiligungen in der Insolvenz

Zahlreiche insolvenzrechtliche Fragestellungen treten bei den Kapitalanlagen in Form von stillen Beteiligungen auf. Stille Beteiligungen sind meist als  Einmalanlagen konzipiert, in einigen Fällen aber auch als Ratensparmodelle.

Ein anschauliches Beispiel, an dem sich viele insolvenzrechtliche Fragestellungen bei stillen Beteiligungen aufzeigen lassen, ist der sogenannte Lombard-Skandal. Anleger hatten sich als stille Gesellschafter*innen an den Fondsgesellschaften „1. Oderfelder Beteiligungsgesellschaft GmbH + Co.“ (Lombard Classic und Lombard Classic2) und „LombardClassic 3 GmbH + Co.“ (Lombard Classic 3) beteiligt. Die Beteiligungsgesellschaften sollten das Kapital an das Pfandleihaus „Lombardium Hamburg“ weiterreichen, das es an seine Kunden und Kundinnen ausleihen sollte. Im Dezember 2015 hatte die BaFin dem Pfandleihaus wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz den Geschäftsbetrieb untersagt. Die Staatsanwaltschaft nahm Ermittlungen auf und es hat sich herausgestellt, dass zahlreiche Pfandgegenstände wertlos, nicht vorhanden oder gefälscht waren. Es besteht der Verdacht, dass mit Anlegergeldern Ansprüche von Anlegern und Anlegerinnen aus älteren Fonds  befriedigt wurden. Im Jahre 2017 ist über das Vermögen der „1. Oderfelder Beteiligungsgesellschaft GmbH + Co.“ und der „LombardClassic 3 GmbH + Co.“ das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat nachträglich die Jahresabschlüsse korrigieren lassen, so dass diese ab dem Jahr 2013 nur noch Verluste aufweisen.

Definition typisch stille Gesellschaft und atypisch stille Gesellschaft

Die stille Gesellschaft im Sinne der §§ 230 ff. HGB ist eine auf das Innenverhältnis begrenzte Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der sich eine oder mehrere Personen mit einer Vermögenseinlage an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, beteiligt oder beteiligen, und zwar in der Weise, dass diese Vermögenseinlage in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes übergeht (§ 230 Abs. 1 HGB). Ein eigenes Vermögen hat die stille Gesellschaft nicht, sie tritt nach außen nicht in Erscheinung.

Auf die stille Gesellschaft finden in erster Linie die Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrags, die Regelungen in §§ 230 bis 236 HGB, hilfsweise die Regelungen des BGB zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Anwendung. Die Gründung der stillen Gesellschaft bedarf keiner besonderen Form. Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist die stille Gesellschaft entstanden. Der gemeinsame Zweck ist die Beteiligung der stillen Gesellschafter*innen am Gewinn und Verlust des Handelsgewerbes des Geschäftsinhabers oder der Geschäftsinhaberin. Stille Gesellschafter*innen nehmen regelmäßig am Gewinn und Verlust der stillen Gesellschaft teil (§ 231 Abs. 1 HGB). Es kann vereinbart werden, dass sie nicht an einem etwaigen Verlust beteiligt werden sollen, dagegen kann eine Beteiligung am Gewinn nicht ausgeschlossen werden (§ 231 Abs. 2 HGB). Ein gewinnunabhängiges Entnahmerecht,  wie die OHG-Gesellschafter*innen, haben sie nicht. Bei Verlust sind stille Gesellschafter*innen nicht verpflichtet, Nachschüsse zu leisten, allerdings wird nach Verlustjahren der Gewinn der Folgejahre zur Deckung des Verlustes verwendet (§ 232 Abs. 2 HGB). Die Kontrollrechte entsprechen – nach dem gesetzlichen Regelfall – denen des Kommanditisten und Kommanditistinnen: Gemäß § 233 HGB können sie eine abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsichtnahme der Bücher und Papiere prüfen.

Atypisch stille Gesellschafter*innen einer GmbH & Co. KG stehen mit ihren Ansprüchen wirtschaftlich Gläubigern und Gläubigerinnen eines Gesellschafterdarlehens insolvenzrechtlich gleich, wenn in einer Gesamtbetrachtung seine Rechtsposition nach dem Beteiligungsvertrag der der Kommanditisten und Kommanditistinnen im Innenverhältnis weitgehend angenähert ist.

Konsequenz im Insolvenzfall der Gleichsetzung von atypisch stiller Beteiligung und Gesellschafterdarlehen ist die Anwendbarkeit des § 39 Abs. 1 Nr. 5  Variante 2 InsO auf die atypisch stille Beteiligung: Forderungen des atypisch stillen Gesellschafters werden in der Insolvenz über das Vermögen der Geschäftsinhaberin nur nachrangig berichtigt und fallen damit in aller Regel aus. Sie können gemäß § 174 Abs. 3 InsO nur nach besonderer – vorliegend nicht erfolgter – Aufforderung des Insolvenzgerichts zur Tabelle angemeldet werden. Der Nachrang von Ansprüchen des atypisch stillen Gesellschafters in der Insolvenz einer GmbH & Co. KG als Geschäftsinhaberin kann jedenfalls dann eintreten,

  • wenn im Innenverhältnis das Vermögen der Geschäftsinhaberin und die Einlage von stillen Gesellschaftern und Gesellschafterinnen als gemeinschaftliches Vermögen behandelt werden,
  • wenn die Gewinnermittlung wie bei Kommanditisten und Kommanditistinnen stattfindet,
  • wenn die Mitwirkungsrechte in der Kommanditgesellschaft der Beschlusskompetenz von Kommanditisten und Kommanditistinnen in Grundlagenangelegenheiten zumindest in ihrer schuldrechtlichen Wirkung nahe kommen,
  • wenn die Informations- und Kontrollrechte denen von Kommanditisten und Kommanditistinnen nachgebildet sind.

Forderungsanmeldung bei stillen Beteiligungen in Insolvenz

Wenn Anleger*innen einer typisch stillen Gesellschaft im Insolvenzverfahren ihre Forderungen anmelden, dann stehen ihnen erstrangige Insolvenzforderungen zu. Auch bei den stillen Beteiligungen an der  an der Fondgesellschaft „1. Oderfelder Beteiligungsgesellschaft GmbH + Co.“  (Lombard Classic und Lombard Classic 2) hat der Insolvenzverwalter festgestellt, dass die Forderungen der Anleger*innen nicht nachrangig sind.

Bei Anlegern einer atypisch stillen Gesellschaft in der Insolvenz sind die Rückzahlungsansprüche allerdings nachrangige Forderungen nach  § 39 InsO. Wenn in diesen Fällen das Unternehmen Insolvenz anmelden muss, erhalten Investoren ihr eingezahltes Geld erst nach allen anderen Kreditgebern wieder zurück. Vor ihnen werden alle Gläubiger*innen bedient, deren Forderungen besser geschützt sind. Bei den stillen Beteiligungen an der  Fondgesellschaft “Lombard Classic 3 GmbH + Co. (Lombard Classic 3) geht  der Insolvenzverwalter von nachrangigen Forderungen aus.

Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO

Wenn bei stillen Beteiligungen die Ausschüttungen nicht fest vereinbart sind, sondern vom Jahresergebnis des Unternehmens abhängen, kommt es häufig vor, dass der Insolvenzverwalter die an die Anleger*innen geleisteten Zahlungen anfechten wird. In manchen Fällen sollen sogar die Anleger*innen, deren Beteiligung bereits beendet ist und die Schluss­zahlungen erhalten haben, die erhaltenen Gelder zurück­zahlen.

Grundlage der Rückforderung der Zahlungen an die Anleger durch den Insolvenzverwalter ist § 134 InsO. Danach sind Zahlungen, die früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung vorgenommen wurden, dann anfechtbar sind, wenn diese unentgeltlich vorgenommen worden sind. Auch die stillen Gesellschafter*innen werden mit den umstrittenen Rechtsfragen der Anfechtung der Auszahlungen von Scheingewinnen in sogenannten „Schneeballsystemen“ konfrontiert. Bislang stellten Gerichte in vielen Fällen bei gewinnabhängigen Ansprüchen auf die objektive Ertragslage ab.

So fordert auch der Insolvenzverwalter im Fall Lombard Zahlungen zurück. Seit Oktober 2019 hat der Insolvenzverwalter die meisten betroffenen Anleger*innen angeschrieben und zur Rückzahlung von „Scheingewinnen“ aufgefordert und Klagen auf Rückzahlung eingereicht. Er hat darauf verwiesen, dass die Fondsgesellschaften tatsächlich nur Verluste erwirtschaftet und ein Schneeballsystem aufgebaut hatten. Nach Ansicht des Insolvenzverwalters waren die Jahresabschlüsse der Jahre 2013-2016 falsch und die Auszahlungen an die stillen Gesellschafter*innen daher unberechtigt erfolgt.

Einige Gerichte haben zugunsten der Betroffenen entschieden. So beruft sich zum Beispiel das Landgericht Stuttgart auf den „Lombard-Classic“ Vertrag, nach dem der zum Zeitpunkt der Ausschüttungen festgestellte Jahresabschluss maßgeblich sei. Dabei spiele es keine Rolle, wenn sich der Jahresabschluss dann später als falsch herausstellt (Urteil vom 07.01.2022) Auch das Landgericht Heilbronn hat entschieden, dass die Zahlungen im Fall Lombard nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sind und daher keine unentgeltlichen Leistungen vorliegen. Die Beteiligungsverträge sehen eine gewinnabhängige Beteiligung der Stillen Gesellschafter vor. Da der Vertrag u.a. regelt, dass der festgestellte Jahresabschluss für die Gesellschafter verbindlich ist, gehe dieser der tatsächlichen Ertragslage vor. Nach Ansicht des LG Heilbronn durften die Anleger davon ausgehen, dass ihnen die Zahlungsansprüche aufgrund der ursprünglich festgestellten Jahresabschlüsse zustanden (Urteil vom 20.08.2021, Az. Bö 10 O 365/20). Es ist noch offen, wie die Instanzengerichte entscheiden werden.

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Stille Beteiligungen in der Form von „Sparplänen“ in der Insolvenz

Diese Anleger erbringen ihre Einlage nicht als Einmalzahlung, sondern müssen die Einlage in monatlichen Raten, oft über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten leisten. In der Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft fordert der Insolvenzverwalter dann von den Ratenzahlern die gesamten noch ausstehenden Raten ein. In diesen Fällen haben die Stillen Gesellschafter ihre Einlageverpflichtung noch nicht in voller Höhe geleistet.

Wir unterstützen geschädigte Kapitalanleger*innen und prüfen eventuelle Ausstiegsmöglichkeiten im Gesellschaftsvertrag oder eventuelle Schadensersatzansprüche, um eine Rückabwicklung der Beteiligung zu erreichen.

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Geschlossene Fonds in der Insolvenz

Geschlossene Fonds waren bis zum Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches im Jahre 2013 dem grauen Kapitalmarkt zuzuordnen. Die Fondsgesellschaften investierten in unterschiedliche Sachwerte wie Immobilien, Schiffe, Infrastrukturobjekte, Anlagen erneuerbarer Energien oder Unternehmensbeteiligungen. Anleger*innen beteiligen sich in der Regel als Kommanditisten und Kommanditistinnen – direkt oder über einen Treuhänder – an der Fondsgesellschaft. Im Insolvenzfall können sie als Gesellschafter*innen des insolventen Fonds keine Forderungen anmelden und keine Quote erhalten. Möglichen Forderungsanmeldungen stehen die Grundsätze über die „fehlerhafte Gesellschaft“ entgegen. Durch diesen Grundsatz soll eine Rückabwicklung bei Gesellschaften vermieden werden.

Haftung der Fondsgesellschafter in der Insolvenz

Oftmals sollen Anleger*innen mehrere Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die vor vielen Jahren erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen. Besonders häufig waren Gesellschafter*innen von Schiffsfonds mit diesem Problem konfrontiert. Der Insolvenzverwalter setzt den betroffenen und völlig überraschten Anlegern und Anlegerinnen oft kurze Fristen zur Zahlung. Den meisten war bis dahin nicht bewusst, dass sie als Gesellschafter*in haften, da sie sich eher als geschädigte Gläubiger*in fühlen.

Wenn die Fondsgesellschaft Auszahlungen an Anleger*innen geleistet hat, kann der Insolvenzverwalter unter bestimmen Umständen die geflossenen Gelder in die Insolvenzmasse zurückholen. Bei geschlossenen Fondsgesellschaften kommen regelmäßig zwei Anspruchsgrundlagen in Betracht: §§ 171,172 HGB (Grundsätze der persönlichen Haftung der Kommanditisten und Kommanditistinnen) einerseits sowie § 134 InsO (Insolvenzanfechtung wegen unentgeltlicher Leistung) andererseits.

Grundsätze der persönlichen Haftung des Kommanditisten §§ 171,172 HGB

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Haftung nach §§ 171,172 HGB nur dann in Betracht kommt, wenn diese erforderlich sei. Die Erforderlichkeit hängt davon ab, welche Ansprüche im Insolvenzverfahren zu befriedigen sind und inwieweit Anleger*innen für die zu befriedigenden Ansprüche haften.

Die Rückforderung der seitens der Anleger erhaltenen Ausschüttungen nach §§ 171,172 HGB in Verbindung mit § 93 InsO kommt dann in Betracht, wenn Anleger*innen Ausschüttungen erhalten haben, die nicht durch Gewinne gedeckt waren. Dies ist gerade dann der Fall, wenn die Fondsgesellschaft nie Gewinne erwirtschaftet hat und auch keine Scheingewinne ausgewiesen hat. Diese Voraussetzungen waren bei den meisten notleidenden Schiffsfonds gegeben. Bei diesen Fonds waren Hafteinlage und von Anlegern und Anlegerinnen zu erbringender Anlagebetrag meist summenmäßig identisch.

Die Haftung nach §§ 171,172 HGB scheidet allerdings aus, wenn von dem Anlagebetrag nur ein kleiner Teil als eingetragene Hafteinlage dient. Nur die Rückzahlung der Hafteinlage führt zum Wiederaufleben der persönlichen Haftung nach § 172 Abs.4 HGB. Bei den geschlossenen Fonds neueren Datums war zumeist ein Großteil der von den Gesellschaftern und Gesellschafterinnen zu leistenden Beträgen nicht als Hafteinlagen geleistet. In diesen Fällen führen Auszahlungen nicht zum Wiederaufleben der Außenhaftung, welche der Insolvenzverwalter nach § 93 InsO geltend machen könnte.

Zum besseren Verständnis der Haftungsbegrenzung des Kommanditisten ist zunächst erforderlich, die Einlage in die Fondsgesellschaft von der in das Handelsregister einzutragenden Haftsumme gedanklich zu trennen. Diesbezüglich wirkt die zwischen der Fondsgesellschaft und dem Anleger vereinbarte Pflichteinlage zwecks Aufnahme als Gesellschafter ausschließlich im Innenverhältnis. Folglich begründet die Einlageverpflichtung den Anspruch der Fondsgesellschaft gegen Anleger*innen auf Bewirkung der Einlage in vereinbarter Höhe.

Die Einlagepflicht im Innenverhältnis ist eine Pflichteinlage, die vertraglich im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. Die Pflichteinlage kann, muss aber nicht in Form einer Geldsumme geleistet werden. Die Haftsumme oder auch Hafteinlage ist zwingend von der Einlagepflicht im Innenverhältnis zu unterscheiden, auch wenn sich die Höhe der Haftsumme meistens nach dem objektiven Wert der Pflichteinlage bestimmt. Die Hafteinlage ist ein bestimmter Geldbetrag, der im Handelsregister eingetragen wird und der die Haftung des Kommanditisten nach außen hin begrenzt (§ 172 I HGB).  Hiervon strikt zu trennen ist die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme. Hierbei wirkt die Haftsumme im Außenverhältnis zu den Gläubigern der Fondsgesellschaft Nach §§ 171 Absatz 1 Satz 1, 172 HGB ist die Haftung des Anlegers auf die Höhe der in das Handelsregister eingetragenen Haftsumme begrenzt. Für über diesen Betrag hinausgehende Forderungen gegen die Fondsgesellschaft können die Gesellschaftsgläubiger also keinen Anspruch gegenüber dem Anleger – Kommanditisten stellen. Dabei ist zu beachten, dass die Höhe der Haftsumme keineswegs zwingend der zwischen Gesellschaft und Kommanditist vereinbarten Einlagesumme entsprechen muss. Grundsätzlich ist es daher zulässig, individuell abweichende Zahlen zu vereinbaren. Fehlt es jedoch an einer entsprechenden expliziten Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, nimmt man allgemein eine Übereinstimmung der Haftsumme mit der Einlageverpflichtung an.

Allerdings befreit die einmalige Zahlung der  Einlage Anleger*innen nicht von einer Haftung. Denn wenn die Fondsgesellschaft den Betrag der Einlage (zum Teil) als Ausschüttung an Anleger-Kommanditisten und Kommanditistinnen zurückbezahlt, lebt die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern wieder auf (§ 172 Absatz 4 HGB). Die Anleger*innen sind dazu verpflichtet, gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückzuzahlen, falls die Gläubiger*innen des Fonds aus der vorhandenen Insolvenzmasse nicht befriedigt werden können. Denn in Höhe der gewinnunabhängigen Ausschüttungen gilt die Einlage der Anleger*innen als nicht geleistet.

Hinweis: Die Ausschüttungen, die viele Anleger*innen fälschlicherweise mit Gewinnen gleichsetzten, erfolgen oft aus den (Haft)einlagen der Gesellschafter*innen. In diesen Fällen erhalten Anleger*innen lediglich ihr eingezahltes Kapital und keine Gewinne zurück.

Geschlossene Fonds in Form von Sparplänen in Insolvenz

Eine Reihe von geschlossenen Fonds wurde in der Vergangenheit als Ratenzahlungsmodelle aufgelegt und als „Sparpläne“ verkauft. Ein sogenannter Ansparplan in Form eines geschlossenen Fonds ist jedoch nicht mit einem gewöhnlichen Sparplan vergleichbar. Es handelt sich nicht um eine geschützte und sichere Anlage.
Es gibt keine festgelegte Verzinsung, keine festgelegte Laufzeit und der Erhalt des eingezahlten Kapitals ist nicht garantiert. Anleger*innen erbringen ihre Einlage nicht als Einmalzahlung, sondern müssen die Einlage in monatlichen Raten, oft über einen Zeitraum von bis zu zwanzig Jahren leisten.
In der Insolvenz der Fondsgesellschaft fordert der Insolvenzverwalter dann von den Ratenzahlern und Ratenzahlerinnen die gesamten noch ausstehenden Raten ein. In diesen Fällen haben die Gesellschafter*innen ihre Einlageverpflichtung noch nicht in voller Höhe geleistet. Nach § 171 HGB haften Anleger*innen bis zur Höhe ihrer zu leistenden Kommanditeinlage; bei Ratensparplänen ist die Einlagepflicht in der Regel erst dann erfüllt, wenn die Beteiligungssumme vollständig eingezahlt wurde.

Insolvenzanfechtung § 134 InsO

Bei geschlossenen Fonds, bei denen die Voraussetzungen des § 171 Abs. 2 nicht vorliegen, insbesondere dort wo nur eine geringe Hafteinlage im Handelsregister eingetragen ist, kommt als Anspruchsgrundlage für den Insolvenzverwalter in der Regel nur § 134 InsO in Betracht.

Was bei §§ 171,172 HGB die Erforderlichkeit ist, ist bei § 134 InsO die Gläubigerbenachteiligung. Nimmt der Insolvenzverwalter die Anleger aus § 134 InsO in Anspruch, dann muss er prüfen, inwieweit eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt. Wenn die im Insolvenzverfahren zu befriedigenden Ansprüche gedeckt sind, dann scheidet eine Gläubigerbenachteiligung aus. Gem. § 134 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, diese ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

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Genussrechte in der Insolvenz

Auch bei Geldanalgen in Form von Genussrechten und Genussscheinen haben Betroffene in der Vergangenheit durch Insolvenzen Gelder in Millionenhöhe verloren. Bekannteste Beispiele waren zum Beispiel die Pleite des Windparkbetreibers Prokon und des Finanzdienstleisters Infinius. Genussscheine sind Wertpapiere, die Genussrechte verbriefen. Für die in Genussscheinen gewährten Genussrechte kommen Rechte unterschiedlicher Art in Betracht, insbesondere Rechte am Gewinn oder am Liquidationserlös eines Unternehmens. Anleger*innen erhalten eine Rendite für das eingelegte Risikokapital. Sie haben jedoch nicht die Stellung eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin. Macht das Unternehmen Verluste, tragen sie die Verluste mit. Im Falle der Insolvenz droht der Totalverlust des eingesetzten Kapitals.

Forderungsanmeldung bei Genussrechten in Insolvenz

Auch bei den Genussrechten ist die sogenannte Nachrangigkeit der Ansprüche zu beachten. Muss das Unternehmen Insolvenz anmelden, erhalten Investoren ihr eingezahltes Geld erst nach allen anderen Kreditgebern wieder zurück. Vor ihnen werden solche Gläubiger*innen bedient, deren Forderungen besser geschützt sind; etwa das Finanzamt, die Sozialkassen und danach die Banken und Anleihegläubiger*innen. In der Praxis bedeutet dies häufig, dass sie leer ausgehen. In jüngster Vergangenheit gehen zahlreiche Gerichte dazu über, verschiedene Nachrangklauseln als unwirksam zu bewerten. Das hat zur Folge, dass auch vermehrt die Insolvenzverwalter dazu übergehen, Nachrangklauseln in den Genussrechtsbedingungen als unwirksam anzusehen. Eine Anmeldung der Forderung als nicht nachrangiger Gläubiger wegen Unwirksamkeit der Nachrangklauseln führt dann zu einer höheren Quote für die Anleger*innen.

Gewinnausschüttung im Schneeballsystem und die Insolvenzanfechtung

So wie bei stillen Beteiligungen sind bei Genussrechten Ausschüttungen nicht fest vereinbart, sondern hängen vom Jahresergebnis des Unternehmens ab. Auch bei Genussrechten kommt es häufig vor, dass der Insolvenzverwalter bereits geleisteten Zahlungen anficht. So auch bei der Infinius-Gruppe. Der Insolvenzverwalter hat Ausschüttungen im Rahmen eines Schneeballsystems nach § 134 InsO angefochten. Dies stieß auf zahlreiche rechtliche Hindernisse, die sich der obergerichtlichen Rechtsprechung und BGH-Entscheidungen entnehmen lassen. Die Wirtschaftsprüfer hatten in den Jahresabschlüssen über mehrere Jahre Gewinne attestiert. Das Oberlandesgericht Koblenz hat zugunsten der Anleger entschieden. Der BGH hat die Fälle aufgrund der fehlerhaften Jahresabschlüsse anders beurteilt und entschieden, dass Vertraglich vereinbarte, von Jahresüberschüssen abhängige Gewinnausschüttungen unentgeltlich sind, wenn die Jahresabschlüsse fehlerhaft sind, fehlerfrei erstellte Jahresabschlüsse keine Gewinne ausgewiesen hätten und der Schuldner aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre darum wusste.

Wir raten Genussrechtsinhabern und Inhaberinnen, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch die auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Experten unserer Kanzlei überprüfen zu lassen. Nutzen Sie das Online-Formular für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles.

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Insolvenzanfechtung vermeiden: Handlungsmöglichkeiten für Betroffene

Haben auch Sie ein Schreiben des Insolvenzverwalters erhalten, der überraschend Geld von Ihnen zurückfordert? Anleger*innen werden zumeist unter sehr kurzer Fristsetzung zur einer Zahlung aufgefordert. Bleiben Sie ruhig und zahlen Sie die geforderte Summe nicht voreilig. Sie haben verschiedene Möglichkeiten, sich gegen die Forderung des Insolvenzverwalters erfolgreich zur Wehr zu setzen:

  • In vielen Fällen ist der vom Insolvenzverwalter behauptete Anspruch nicht begründet.
  • Der Insolvenzverwalter kann den geltend gemachten Anspruch nicht immer beweisen, da oft nur lückenhafte Dokumente vorhanden sind.
  • Viele Rechtsfragen in Zusammenhang mit Insolvenzanfechtung und der Kommanditistenhaftung sind noch ungeklärt, die Instanzenrechtsprechung oft uneinheitlich und strittige Punkte noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Sie sollten die Zahlungsaufforderungen des Insolvenzverwalters jedoch nicht in der Hoffnung ignorieren, dass dieser sich bei Nichtzahlung nicht mehr melden wird. Nach einer weiteren Mahnung mit Klageandrohung müssen Sie damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter einen Mahnbescheid beantragen oder eine Klage gegen Sie einreichen wird.

Wir beraten und vertreten bundesweit in allen Fragen zum Bank- und Kapitalmarktrecht und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Für eine kostenfreie Prüfung Ihrer Ansprüche können Sie unseren Fragebogen online ausfüllen. Sie erhalten ein schriftliches Prüfungsergebnis für Ihren Fall. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernehmen wir auch die Deckungsanfrage zur Klärung der Kostenfrage.

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