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Rürup-Rente kündigen? Mit Widerruf und Rückabwicklung Zahlungen zurück erhalten

Eine Kündigung der Rürup-Rente oder Basisrente ist in der Regel nicht möglich. Alternativen, um aus einem bestehenden Vertrag herauszukommen, sind der Widerruf oder die Rückabwicklung des Vertrages. Wir prüfen die Erfolgsaussichten für Ihren individuellen Fall.

Rürup-Rente: Kündigung nicht vorgesehen

Kann man eine Rürup-Rente kündigen? Die Rürup-Rente (korrekt auch Basisrente oder Basisrentenversicherung genannt) ist eine Form der privaten Altersvorsorge, die 2005 eingeführt wurde. Benannt ist sie nach dem Wirtschaftswissenschaftler Bert Rürup, der die Idee zu dieser Form der Altersvorsorge entwickelt hat. Die Rürup-Rente arbeitet nach dem Prinzip der Kapitaldeckung. Das heißt, die eingezahlten Beiträge werden in Kapitalanlagen investiert. Im Alter werden daraus regelmäßige Rentenzahlungen finanziert. Ein wesentlicher Vorteil der Rürup-Rente ist die steuerliche Förderung. Nachteilig ist vor allem die mangelnde Flexibilität. Ein Rürup-Vertrag ist mit der gesetzlichen Rente vergleichbar und sieht ausschließlich eine lebenslange Rentenzahlung ab einem vertraglich festgelegten Rentenbeginn, frühestens ab dem 62. Lebensjahr, vor. Das in einen Rürup-Vertrag eingezahlte Kapital kann nicht vorzeitig entnommen werden. Eine Kündigung der Basisrente ist nicht möglich. Wer eine langfristige Lösung sucht, ist mit einer vorübergehenden Beitragsfreistellung nicht gut beraten. Wir zeigen Alternativen zur Kündigung auf. Darüber hinaus können Versicherte kostenlos prüfen lassen, ob sie durch Widerruf oder Schadensersatz aus einem laufenden Vertrag aussteigen können.

Rürup-Rente kündigen: Das sind die Alternativen zur Kündigung

Ändern sich die Lebensumstände oder stellen die Versicherten im Laufe der Zeit fest, dass die finanziellen Vorteile, wie z.B. steuerliche Aspekte, nicht wie bei Vertragsabschluss prognostiziert eintreten, stellt sich für viele die Frage, ob und wie sie das investierte Kapital zurückerhalten können. Auch wenn eine Kündigung nicht möglich und der Handlungsspielraum relativ gering ist, gibt es mit dem Widerrufsjoker und bei Beratungspflichtverletzungen Möglichkeiten der vorzeitigen Beendigung und der Beitragsrückerstattung. Darüber hinaus kann eine Beitragsreduzierung oder ein Anbieterwechsel in Betracht gezogen werden.

Möglichkeit 1: Beiträge reduzieren oder beitragsfrei stellen

Wenn Sie Schwierigkeiten haben, die monatlichen Beiträge zu zahlen, bieten viele Versicherungsgesellschaften an, die Beiträge zu reduzieren oder auszusetzen. In vielen Fällen liegt der monatliche Mindestbeitrag für die Basisrente zwischen 25,- und 50,- Euro. In einigen Fällen ist es möglich, die Rürup-Rente beitragsfrei zu stellen. Ob dies nur vorübergehend oder dauerhaft möglich ist, entscheidet der Versicherer. Diese Möglichkeit hängt also von der Zustimmung oder Ablehnung des Versicherers ab.

In beiden Fällen ist zu beachten, dass sich durch die Beitragsreduzierung bzw. Beitragsfreistellung die späteren Auszahlungen verringern und die Steuervorteile nicht mehr oder nur noch in geringerem Umfang genutzt werden können.

Möglichkeit 2: Anbieterwechsel prüfen

Sie können prüfen, ob ein Anbieterwechsel für Sie sinnvoll und möglich ist. Ob sich zum Beispiel bessere Konditionen bei einem anderen Anbieter langfristig lohnen, hängt auch von der weiteren Laufzeit und den Wechselgebühren oder anderen Kosten ab, die mit dem Wechsel verbunden sind. Manche Anbieter werben mit der Erstattung von Wechselgebühren. Ob der bisherige Versicherer einem Wechsel und der Übertragung des angesparten Kapitals zustimmt, ist jedoch nicht sicher und meist nur bei deutlich besseren Konditionen sinnvoll.

Möglichkeit 3: Widerruf: Geld zurück mit dem Widerrufsjoker

Grundsätzlich kann eine Rürup-Rente innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen widerrufen werden – wenn die Versicherung über eine Bank oder Sparkasse verkauft wurde, sogar nur innerhalb von 14 Tagen. Die Frist beginnt mit dem Erhalt der wesentlichen Vertragsunterlagen, wie dem Versicherungsschein und der Widerrufsbelehrung.

Aber auch später ist ein Widerruf in bestimmten Fällen noch möglich: Wenn Verbraucher*innen nicht korrekt über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden oder nicht alle erforderlichen Verbraucherinformationen erhalten haben, können sie ihre Rürup-Rente widerrufen – und das auch noch viele Jahre nach Vertragsabschluss. In der Folge wird der Vertrag rückabgewickelt und die Versicherungsnehmer*innen erhalten die eingezahlten Beträge zuzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück. Ein Widerspruch ist grundsätzlich bei allen Verträgen möglich, die zwischen Mitte 1994 und Ende 2007 abgeschlossen wurden.

Urteile zugunsten der Betroffenen

So hat das Landgericht Köln entschieden, dass ein Versicherter seinen Basisrentenvertrag noch rund fünf Jahre nach Vertragsschluss wirksam widerrufen konnte (Urteil vom 14.12.2021, Az. 12 O 115/21). Grund war, dass der Versicherte nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden war und die Frist deshalb nicht zu laufen begonnen hatte. In der Widerrufsbelehrung fehlte der Hinweis, dass der Versicherer im Falle des Widerrufs den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile zu zahlen hat. Auch das Oberlandesgericht Köln hat in einem Fall zum Widerruf einer Basisrente entschieden, dass eine Versicherungsnehmerin den Widerruf noch Jahre nach Vertragsschluss erklären kann (Urteil vom 04.12.2020, Az. 20 U 103/20). Auch in diesem Fall war die Frist nicht in Gang gesetzt worden, da die Klägerin nicht alle Pflichtangaben – konkret die Angaben über die Höhe der in die Beiträge einkalkulierten Kosten – erhalten hatte. Der Fall betrifft einen Versicherungsbeginn zum 1. Oktober 2008 und zeigt, dass der Widerruf auch in Fällen erfolgreich sein kann, die nicht in den Zeitraum Mitte 1994 bis Ende 2007 fallen. In einem andere Verfahren zum Widerruf einer Rürup-Rente hat das OLG Köln den wirksamen Widerruf eines Kunden der Gothaer Versicherung bestätigt (Urteil vom 11.08.2023, Az. 20 U 371/22). Er erhält den Rückkaufswert der Versicherung einschließlich der Überschussanteile und die Abschluss- und Vertriebskosten erstattet. Hintergrund war, dass die Informationen zum Widerrufsrecht nicht deutlich genug gestaltet waren.

Nach unserer Erfahrung haben viele Versicherer ihre Kunden und Kundinnen nicht oder nicht richtig über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt. Wir prüfen Ihre Vertragsunterlagen und teilen Ihnen im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung mit, ob Sie heute noch widerrufen können.

Jetzt Vertrag kostenfrei prüfen lassen

Wenn Sie Ihren Vertrag erst später abgeschlossen haben, können Sie prüfen lassen, ob eine Rückabwicklung des Vertrages unter Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen möglich ist. Voraussetzung ist, dass der Vertragsabschluss nicht länger als zehn Jahre zurückliegt.

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Mehr Informationen

Möglichkeit 4: Schadensersatz wegen Beratungspflichtverletzung

Interessenten müssen vor Vertragsabschluss umfassend über die Besonderheiten der Basisrente und ihre Nachteile gegenüber vielen anderen privaten Rentenversicherungsverträgen aufgeklärt werden. Geschieht dies nicht, können Betroffene Schadensersatz wegen Verletzung einer Beratungspflicht geltend machen und die eingezahlten Beträge zurückfordern. Achtung: Schadensersatzansprüche unterliegen der 10-jährigen Verjährungsfrist. Das heißt, das Vermittlungs- oder Beratungsgespräch darf nicht länger als 10 Jahre zurückliegen.

Die größten Nachteile einer Rürup- oder Basisrente sind:

  • Eine Kündigung und auch Alternativen zur Kündigung wie der Verkauf, die es bei vielen Lebens- oder Rentenversicherungen gibt, sind ausgeschlossen.
  • Die Versicherung kann nicht vererbt werden, es sei denn, eine Vererbbarkeit in Form eines Hinterbliebenenschutzes wird als Zusatzleistung vereinbart.
  • Eine Auszahlung ist frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich, bei Verträgen bis 2012 frühestens nach Vollendung des 60.
  • Bei der späteren Auszahlung besteht kein Kapitalwahlrecht, eine Einmalauszahlung ist ausgeschlossen.
  • Die Steuervorteile werden zumindest teilweise dadurch kompensiert, dass die späteren Rentenzahlungen versteuert werden müssen

Vermittlungsfehler: Unterlassene Aufklärung führt zu Schadensersatz

Den Versicherten werden die Nachteile zum Teil erst nach vielen Jahren bewusst. Im Beratungsgespräch werden viele nicht ausreichend über die Nachteile aufgeklärt, die für den Verkauf der Versicherung kontraproduktiv sind. Wenn Versicherer oder Versicherungsmakler im Beratungsgespräch nicht oder nicht ausreichend über die Nachteile aufgeklärt haben, können Betroffene prüfen lassen, ob ihnen Schadensersatzansprüche zustehen. Gerichte haben Versicherten bereits Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung beim Abschluss einer Rürup-Rente zugesprochen:

  • Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte Schadensersatzansprüche wegen Beratungsfehlern bei der Vermittlung einer Basisrente (Urteil vom 07.12.2021, Az. 9 U 97/19). Interessierte müssen darüber aufgeklärt werden, dass eine vorzeitige Auszahlung aus dem angesammelten Kapital nicht möglich ist. Versicherer und Versicherungsvertreter wurden zur Zahlung der eingezahlten Beträge in Höhe von 11.600,- Euro verurteilt.
  • Das Oberlandesgericht Köln hat bestätigt, dass ein Versicherungsnehmer aufgrund von Beratungsfehlern bei Abschluss eines Basisrentenversicherungsvertrages eingezahlte Beträge in Höhe von 52.000,- Euro zzgl. Zinsen zurückerhält (Urteil vom 26.07.2019, Az. 20 U 185/18).
  • Im selben Jahr bestätigte das Oberlandesgericht Celle, dass ein Versicherter eingezahlte Beträge einer Basisrentenversicherung zurück erhält, weil er bei der Beratung nicht darüber aufgeklärt wurde, dass eine Kündigung des Vertrages nicht zur Auszahlung eines Rückkaufswerts führt (Urteil vom 02.10.2019, Az. 8 U 26/19).

Rürup-Rente kündigen: Kostenfreie Ersteinschätzung für Ihren Fall

Wer seine Basisrente vorzeitig beenden möchte, dem empfehlen wir eine Prüfung durch unsere spezialisierte Anwaltskanzlei. Als erfahrene Anwaltskanzlei mit zahlreichen Mandaten im Bereich des Widerspruchs von Lebens-und Rentenversicherungen bieten wir Ihnen einen umfassenden Service zu diesem Thema: Wir prüfen, ob die Belehrung zu Ihrem Versicherungsvertrag Fehler enthält und wie Ihre Aussichten sind, Schadensersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen. Nach Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie umgehend eine fundierte Ersteinschätzung zu den Erfolgsaussichten Ihres Falles. Im Rahmen der kostenlosen Ersteinschätzung kümmern wir uns auch um die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung und übernehmen im weiteren Verlauf die gesamte Korrespondenz mit der Versicherung.

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Sie haben Fragen zum Thema Rürup-Rente kündigen? Wir freuen uns über Ihren Anruf unter 0711-9308110. Gerne können Sie uns Ihre Fragen über unser Kontaktformular auch schriftlich stellen.

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