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Stille Beteiligung und stille Gesellschaft

Probleme mit einer stillen Beteiligung? Wir prüfen mögliche Ansprüche geschädigten Kapitalanleger*innen aus einer pflichtwidrigen Anlageberatung und aufgrund Prospekthaftung oder die Möglichkeit des Widerrufs der Beteiligung.

 

Eine stille Beteiligung ist eine indirekte und anonyme Beteiligungsform an einem Unternehmen. Diese Art der Unternehmensfinanzierung zählt zu den Anlageformen des sogenannten grauen Kapitalmarkts. Wir prüfen mögliche Ansprüche geschädigten Kapitalanleger*innen aus einer pflichtwidrigen Anlageberatung und aufgrund Prospekthaftung oder die Möglichkeit des Widerrufs der Beteiligung.

Was ist eine stille Beteiligung bzw. stille Gesellschaft?

Bei einer stillen Gesellschaft beteiligen sich Anleger*innen mit einer Geldsumme an einem Unternehmen und sollen im Erfolgsfall eine Gewinnbeteiligung für ihre Investition erhalten. Theoretisch kann die Einlage auch in Form einer Dienst- oder Sachleistung erbraucht werden. Stille Gesellschafter*innen haben in der Regel keine Mitwirkungs-oder Mitbestimmungsrechte, sondern sind lediglich am Gewinn oder auch am Verlust des Unternehmens beteiligt. Die Regelungen dazu finden sich im Gesellschaftsvertrag. Bei einer stillen Gesellschaft handelt es sich um eine Innengesellschaft, also eine auf das Verhältnis zwischen den stillen Gesellschafter*innen und den Geschäftsinhaber*innen des Handelsgewerbes beschränkte Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese Personengesellschaft bringt ihre Vermögenseinlage in eine Handelsgesellschaft ein. Die Gesellschaft verfügt nicht über eigenes Vermögen und tritt nach außen nicht Erscheinung.
Meist ist die Haftung bei einer stillen Beteiligung der Gesellschafter*innen auf die Höhe der Einlage begrenzt. Es kann im Gesellschaftsvertrag jedoch auch vereinbart werden, dass stille Beteiligte über die Höhe ihrer Einlage hinaus für Verluste haften.

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Wie unterscheiden sich stille und atypische stille Beteiligungen?

Im Gegensatz zu stillen Gesellschafter*innen sind atypisch stille Gesellschafter*innen nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern zusätzlich am Vermögen der Gesellschaft, auch an den stillen Reserven, beteiligt. Atypisch stille Gesellschafter*innen sind Mitunternehmer*innen: Sie tragen ein Mitunternehmerrisiko, haben Kontroll- und Vermögensrechte und werden steuerlich anders behandelt, indem sie Gewinne und Verluste aus Gewerbebetrieb und nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen.

Risiken einer stillen Beteiligung

Bei vielen (atypischen) stillen Beteiligungen handelt es sich um eine indirekte Beteiligung an einem geschlossenen Fonds. Beworben werden diese Kapitalanlagen oftmals mit einer überdurchschnittlich hohen Renditen oder auch einer „sicheren“ Investition in Sachwerte. Diesen Vorteilen stehen jedoch erhebliche Risiken gegenüber. Die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds ist eine unternehmerische Beteiligung mit zahlreichen Risiken und beispielsweise als Altersvorsorge oder für sicherheitsorientierte Anleger*innen nicht geeignet. Realisiert sich das Totalverlustrisiko, bedeutet dies den Verlust der kompletten Vermögenseinlage.

Die stille Beteiligung kann sowohl als Einmalzahlung als auch über ein Ratensparmodell erfolgen. Solche Ratensparmodelle bergen weitere hohe Risiken. Typisch für geschlossene Fonds ist eine lange Anlagedauer von zehn bis zwanzig Jahren. Gerät ein Fonds zwischenzeitlich in Schieflage oder gar in die Insolvenz, müssen Ratensparer*innen bis zur vereinbarten Gesamtsumme weiterzahlen. Zudem sind die Fondskosten für den Ratensparer*innen zumeist höher als für den Anleger*innen, der einmalig einen hohen Betrag investiert.

Beispiele für stille Beteiligungen, bei denen sich für Anleger*innen Risiken realisiert haben, sind:

  • Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG (Lombard Classic, Lombard Classic 2 und 3)
  • SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Renditefonds 6 KG
  • Produkte der Texxol Mineralöl AG (Sparplan Sprint, Sparplan Sprint Plus, Sparplan Premium, Einmalanlage Classic, Einmalanlage Classic Plus)
  • MIG-Fonds (z.B. MIG GmbH & Co. Fonds 11 KG, MIG GmbH & Co. Fonds 12 geschlossene Investment-KG)

Stille Beteiligung in der Krise: Rechtliche Möglichkeiten für Beteiligte

Bei stillen Beteiligungen treffen Anlagevermittler*innen umfassende Aufklärungspflichten, beispielsweise über das Totalverlustrisiko, ein spezielle Risiko von Blindpool-Investitionen oder das Risiko der Rückforderung erhaltener Ausschüttungen. Wurden stille Beteiligte von Anlageberater*innen oder von der Bank nicht umfassend über die Risiken dieser Kapitalanlagen aufgeklärt, bestehen gute Chancen auf Schadensersatz. Ansprüche auf Schadenersatz und Rückabwicklung der Beteiligung kommen auch aus der Prospekthaftung gegen die Initiator*innen und gegen den Vertrieb in Betracht. Im Verkaufsprospekt dürfen keine falschen Angaben enthalten sein. Ob diese Angaben wissentlich oder unwissentlich falsch sind, spielt für die Prospekthaftung keine Rolle.

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Wir unterstützen geschädigte Kapitalanleger*innen dabei, ohne Schaden aus der Beteiligung heraus zu kommen: Wir prüfen Ihre Möglichkeiten auf Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, auf Kündigung der Beteiligung oder bei Ratensparmodellen Ihre Widerrufsmöglichkeiten.

Wir beraten und vertreten Anleger*innen bundesweit seit über 25 Jahren. Als eine der größten Kanzleien für Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland haben wir größte Erfahrung im außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehen auf diesem Gebiet. Als betroffener Anleger können Sie kostenfrei prüfen lassen, ob Sie die Möglichkeit der Rückabwicklung der Beteiligung oder eine Widerrufsmöglichkeit haben. Nutzen Sie unseren Online- Fragebogen für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

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