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Stille Beteiligung und stille Gesellschaft

Probleme mit einer stillen Beteiligung? Wir prüfen mögliche Ansprüche geschädigten Kapitalanleger*innen aus einer pflichtwidrigen Anlageberatung und aufgrund Prospekthaftung oder die Möglichkeit des Widerrufs der Beteiligung.

 

Eine stille Beteiligung ist eine indirekte und anonyme Form der Unternehmensbeteiligung. Diese Art der Unternehmensfinanzierung zählt zu den Anlageformen des sogenannten grauen Kapitalmarktes. Wir prüfen mögliche Ansprüche geschädigter Kapitalanleger*innen aus einer pflichtwidrigen Anlageberatung und aufgrund Prospekthaftung oder die Möglichkeit des Widerrufs der Beteiligung.

Was ist eine stille Beteiligung bzw. stille Gesellschaft?

Bei einer stillen Gesellschaft beteiligen sich die Anlegerinnen und Anleger mit einer Geldsumme an einem Unternehmen und sollen im Erfolgsfall eine Gewinnbeteiligung für ihre Investition erhalten. Theoretisch kann die Einlage auch in Form von Dienst- oder Sachleistungen erbracht werden. Stille Gesellschafterinnen und Gesellschafter haben in der Regel keine Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte, sondern sind lediglich am Gewinn oder auch am Verlust des Unternehmens beteiligt. Dies wird im Gesellschaftsvertrag geregelt. Bei der stillen Gesellschaft handelt es sich um eine Innengesellschaft, also eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die auf das Verhältnis zwischen den stillen Gesellschaftern und den Geschäftsinhabern des Handelsgewerbes beschränkt ist. Diese Personengesellschaft bringt ihre Vermögenseinlage in eine Handelsgesellschaft ein. Die Gesellschaft hat kein eigenes Vermögen und tritt nach außen nicht in Erscheinung.
Meist ist die Haftung bei einer stillen Beteiligung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter auf die Höhe der Einlage begrenzt. Im Gesellschaftsvertrag kann aber auch vereinbart werden, dass die stillen Gesellschafter über ihre Einlage hinaus für Verluste haften.

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Wie unterscheiden sich stille und atypische stille Beteiligungen?

Im Gegensatz zu stillen Gesellschaftern sind atypisch stille Gesellschafter nicht nur am Gewinn und Verlust beteiligt, sondern zusätzlich am Vermögen der Gesellschaft, auch an den stillen Reserven. Die atypisch stillen Gesellschafter sind Mitunternehmerinnen und Mitunternehmer: Sie tragen Mitunternehmerrisiko, haben Kontroll- und Vermögensrechte und werden steuerlich anders behandelt, indem sie Gewinne und Verluste aus Gewerbebetrieb und nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen.

Risiken einer stillen Beteiligung

Bei vielen (atypischen) stillen Beteiligungen handelt es sich um eine mittelbare Beteiligung an einem geschlossenen Fonds. Diese Kapitalanlagen werden häufig mit überdurchschnittlichen Renditen oder einer „sicheren“ Investition in Sachwerte beworben. Diesen Vorteilen stehen jedoch erhebliche Risiken gegenüber. Die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds ist eine unternehmerische Beteiligung mit zahlreichen Risiken und beispielsweise nicht als Altersvorsorge oder für sicherheitsorientierte Anlegerinnen und Anleger geeignet. Tritt das Totalverlustrisiko ein, bedeutet dies den Verlust der gesamten Vermögenseinlage.

Die stille Beteiligung kann sowohl als Einmalzahlung als auch als Ratensparmodell erfolgen. Solche Ratensparmodelle bergen zusätzliche hohe Risiken. Typisch für geschlossene Fonds ist eine lange Anlagedauer von zehn bis zwanzig Jahren. Gerät ein Fonds zwischenzeitlich in Schieflage oder gar in die Insolvenz, müssen Ratensparer bis zur vereinbarten Gesamtsumme weiterzahlen. Zudem sind die Fondskosten für Betroffene zumeist höher als für Anlegerinnen und Anleger, die einmalig einen hohen Betrag investieren.

Beispiele für stille Beteiligungen, bei denen sich für Anleger*innen Risiken realisiert haben, sind:

  • Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG (Lombard Classic, Lombard Classic 2 und 3)
  • SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Renditefonds 6 KG
  • Produkte der Texxol Mineralöl AG (Sparplan Sprint, Sparplan Sprint Plus, Sparplan Premium, Einmalanlage Classic, Einmalanlage Classic Plus)
  • MIG-Fonds (z.B. MIG GmbH & Co. Fonds 11 KG, MIG GmbH & Co. Fonds 12 geschlossene Investment-KG)

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Stille Beteiligung in der Krise: Rechtliche Möglichkeiten für Beteiligte

Bei stillen Beteiligungen treffen Anlageberater und -vermittler umfassende Aufklärungspflichten, etwa über das Totalverlustrisiko, das besondere Risiko von Blind-Pool-Investitionen oder das Risiko der Rückforderung erhaltener Ausschüttungen. Wurden die stillen Gesellschafter von den Anlageberatern oder der Bank nicht umfassend über die Risiken dieser Kapitalanlagen aufgeklärt, bestehen Schadensersatzansprüche. Auch aus Prospekthaftung gegen die Initiatoren und den Vertrieb kommen Ansprüche auf Schadensersatz und Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht. Der Verkaufsprospekt darf keine falschen Angaben enthalten. Ob diese Angaben wissentlich oder unwissentlich falsch sind, spielt für die Prospekthaftung keine Rolle.

Ein Widerruf der Beitrittserklärung ist auch noch Jahre nach dem Beitritt möglich, wenn der Anleger nicht oder nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage; bei Formfehlern beginnt diese Frist jedoch nicht zu laufen. Formfehler in der Widerrufsbelehrung liegen beispielsweise vor, wenn die Widerrufsbelehrung nicht dem aktuellen Stand entspricht oder die zum Zeitpunkt der Zeichnung geltende aktuelle Rechtslage zu den Widerrufsrechten nicht oder nicht korrekt wiedergegeben wurde. Aufgrund des Prinzips der „fehlerhaften Gesellschaft“ entsteht jedoch kein gesetzliches Rückabwicklungsverhältnis. Dies bedeutet, dass ein erfolgreicher Widerruf zwar nicht die Rückabwicklung der Beteiligung ermöglicht, jedoch von der Zahlung weiterer Raten im Ratensparmodell befreit.

Stille Beteiligungen in der Insolvenz

Bei Kapitalanlagen in Form von stillen Beteiligungen stellen sich zahlreiche insolvenzrechtliche Fragen. Weitere Informationen zu insolvenzrechtlichen Fragen, zur Forderungsanmeldung bei stillen Beteiligungen und zur Schenkungsanfechtung finden Sie im Beitrag Insolvenzanfechtung.

Insolvenzanfechtung

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Wir unterstützen geschädigte Anlegerinnen und Anleger dabei, schadlos aus der Beteiligung auszusteigen: Wir prüfen Ihre Möglichkeiten zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, zur Kündigung der Beteiligung oder bei Ratensparmodellen Ihre Widerrufsmöglichkeiten.

Wir beraten und vertreten Anleger bundesweit seit über 25 Jahren. Als eine der größten Kanzleien für Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland haben wir größte Erfahrung im außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehen auf diesem Gebiet. Als betroffener Anleger können Sie kostenfrei prüfen lassen, ob Sie die Möglichkeit der Rückabwicklung der Beteiligung oder eine Widerrufsmöglichkeit haben. Nutzen Sie unseren Online- Fragebogen für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

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