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Geschlossene Fonds: Rechte, Risiken und Schadensersatz

Beteiligungen an geschlossenen Fonds oder geschlossenen Alternativen Investmentfonds (AIF): Wir helfen Anlegern, die einen Verlust befürchten, und sagen ihnen, wann sie gute Chancen auf Schadensersatz haben. Unsere spezialisierten Anwälte prüfen Ihren Fall kostenlos und umfassend.

Aktualisiert: 

Sind Sie betroffen? – Typische Anzeichen für einen geschlossenen Fonds in Schieflage

Oft spüren Anleger:innen über Jahre hinweg, dass mit ihrer Beteiligung etwas nicht stimmt, deuten die Signale aber nicht immer richtig. Geschlossene Fonds oder geschlossene AIF (geschlossene Fonds heißen seit Inkrafttreten des KAGB rechtlich „geschlossene Alternative Investmentfonds”) haben lange Laufzeiten und wirtschaftliche Probleme zeigen sich oft schleichend. Je früher Sie die Warnzeichen erkennen, desto besser können Sie Ihre Rechte sichern – insbesondere, da Ansprüche verjähren.

Prüfen Sie deshalb, ob einer oder mehrere der folgenden Punkte auf Ihre Beteiligung zutreffen.

Anzeichen, die Sie unmittelbar erreichen

  • Ausschüttungen werden gekürzt, ausgesetzt oder bleiben ganz aus. Dies ist das häufigste und deutlichste Warnsignal. Bleiben die im Verkaufsprospekt prognostizierten Auszahlungen hinter den Erwartungen zurück, deutet das auf wirtschaftliche Schwierigkeiten hin.
  • Sie sollen Nachschüsse oder Sanierungsbeiträge leisten. Aufforderungen, zusätzliches Kapital einzuzahlen, um den Fonds zu „retten”, setzen in der Regel eine bereits bestehende Krise voraus.
  • Mitteilungen über verschobene Auszahlungstermine, Liquiditätsengpässe oder Sanierungs- und Restrukturierungsthemen durch die Fondsgeschäftsführung, die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) oder den Treuhänder.
  • Post vom Insolvenzverwalter. Wird ein Insolvenzverfahren über den Fonds eröffnet, werden die Anleger:innen angeschrieben, was oft mit einer Rückforderung von Ausschüttungen verbunden ist. Solche Forderungen kommen häufig erst nach vielen Jahren.

Wirtschaftliche Warnzeichen aus den Geschäftsberichten

  • Sinkende Substanzwerte und Wertberichtigungen. Wenn die Fondsobjekte, zum Beispiel Immobilien, Schiffe oder Flugzeuge, abgewertet werden, schmälert das den Wert Ihrer Beteiligung.
  • Rückläufige Einnahmen auf Objektebene. Sinkende Mieteinnahmen bei Immobilienfonds oder fallende Charterraten bei Schiffsfonds wirken sich direkt auf die Ausschüttungsfähigkeit aus.
  • Probleme bei der Finanzierung. Eine Kündigung von Krediten durch die finanzierende Bank oder Schwierigkeiten bei der Anschlussfinanzierung sind ein ernstzunehmendes Krisensignal – besonders bei Fonds mit hoher Fremdkapitalquote.
  • Eine drohende Überschuldung oder ein negatives Eigenkapital im Jahresabschluss sind ebenfalls ernstzunehmende Krisensignale.
  • Eine Verlängerung der geplanten Laufzeit oder eine sich hinziehende Liquidationsphase, in der das Kapital nicht an die Anleger:innen zurückfließt, sind ebenfalls Warnsignale.

Externe Anzeichen

  • Anteile lassen sich nur mit hohem Verlust oder gar nicht verkaufen. Geschlossene Fondsanteile werden nicht an der Börse gehandelt. Notieren Ihre Anteile auf einem Zweitmarkt weit unter dem Zeichnungsbetrag oder findet sich kein Käufer, spiegelt das eine schlechte wirtschaftliche Einschätzung wider.
  • Negative Presseberichterstattung über den Fonds, den Initiator oder das Anlageobjekt.
  • Warnungen oder Maßnahmen der BaFin
  • Meldungen zu staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen die Verantwortlichen
  • Die Kommunikation bricht ab: Anfragen bleiben unbeantwortet, Geschäftsberichte erscheinen verspätet oder gar nicht.
  • Verspätete Jahresabschlüsse können ein Warnsignal sein, denn oftmals steigt mit einer deutlich verspäteten Veröffentlichung das Risiko schlechter Nachrichten für die Anleger:innen.

Schon eines dieser Anzeichen kann ausreichen, um Ihre Beteiligung prüfen zu lassen. Selbst wenn bereits ein wirtschaftlicher Verlust eingetreten ist, bestehen häufig Schadensersatzansprüche, beispielsweise wegen fehlerhafter Beratung oder Fehlern im Verkaufsprospekt. Entscheidend ist, die Fristen im Blick zu behalten.

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Sofort prüfen: Verjährung und Fristen

Schadensersatzansprüche können grundsätzlich nur bis zum Eintritt der Verjährung durchgesetzt werden. Wenn die Verjährung nicht rechtzeitig gehemmt wird, droht der Verlust der Ansprüche. Sind Verjährungsfristen abgelaufen, ist jegliches juristisches Tätigwerden zu Schadensersatz und Rückabwicklung dauerhaft ausgeschlossen.

Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährung tritt am Ende des dritten Jahres nach Kenntnis des Anlegers von den Schadensersatzansprüchen und der Person des Gegners ein. Dazu muss der Anleger seine Ansprüche kennen. In der Regel ist dies erst der Fall, wenn sich die Anleger:innen zu ihrem Fall individuellen Rechtsrat eingeholt haben.

Für Gesellschafter:innen eines geschlossenen Fonds tritt die absolute Verjährung auf den Tag genau zehn Jahre nach Erwerb der Kapitalanlage ein. In der Regel ist damit der Beitritt zum Fonds gemeint, also der Tag, an dem die Anleger:innen den Zeichnungsschein unterschrieben haben. Es gibt jedoch auch eine Rechtsprechung, die den Zeitpunkt der Annahme der Zeichnung als maßgeblich für den Erwerb ansieht.

Ausstieg vor Ende der Laufzeit: Welche Möglichkeiten haben Anleger?

In der Regel sehen geschlossene Fonds keine Rückgaberechte oder ordentliche Kündigungsmöglichkeiten vor. Dennoch gibt es im Einzelfall Möglichkeiten, eine Beteiligung vorzeitig zu beenden oder zu übertragen. Im Folgenden stellen wir die relevanten Optionen und ihre jeweiligen Grenzen vor.

Geschlossene Fondsbeteiligung verkaufen – der Zweitmarkt

Für geschlossene Fondsbeteiligungen gibt es keinen geregelten Börsenhandel. Anleger können sich jedoch online darüber informieren, ob und zu welchem Kurs eine Fondsbeteiligung gehandelt wurde oder wird. Beispiele für solche Plattformen sind:

Die Plattformen können als informeller Zweitmarkt bezeichnet werden. Denn viele Faktoren beim Verkauf des Kommanditanteils – wie die Verkaufsdauer und der erzielbare Preis – sind dort nicht planbar. Dies liegt einerseits daran, dass es kein hohes Auftragsvolumen gibt. Andererseits gibt es keinen regulierten Zweitmarkt für geschlossene Fonds.

Die Kurse werden in Prozent der ursprünglichen Nominalbeteiligung angegeben. Ein Kurs von „45 %” bedeutet somit 45 % der ursprünglich gezeichneten Kommanditeinlage. Deutliche Kursabschläge unter dem Nominalwert oder das Fehlen von Handelsaktivitäten können auf eine wirtschaftliche Schieflage hinweisen. Jedoch notieren selbst werthaltige Fonds auf dem Zweitmarkt regelmäßig mit erheblichem Abschlag. Oft gibt es nur wenige Kauf- und Verkaufsinteressenten, die Umsätze sind gering und es gibt ausgeprägte Informationsasymmetrien zwischen Verkäufer, Käufer und Fondsverwaltung. Eine Fondsbeteiligung ohne Verlust zu verkaufen, gelingt daher nur in wenigen Fällen.

Mehr zum Ablauf eines Verkaufs über den Zweitmarkt und was dabei zu beachten ist, lesen Sie im Beitrag

Die eigene Fondsbeteiligung verkaufen – Fallstricke des Zweitmarkts für geschlossene Fonds

Abtretung des Gesellschaftsanteils

Unter Umständen kann eine Beteiligung durch Abtretung auf einen Dritten übertragen werden – dies ist abhängig von den Regelungen im Gesellschafts- oder Treuhandvertrag.

Die Übertragung kann mit oder ohne Verkauf erfolgen, beispielsweise durch Schenkung, vorweggenommene Erbfolge oder im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung (zum Beispiel bei Scheidung).

Selbst wenn die Übertragung rechtlich zulässig ist, bleibt das praktische Problem der Verwertung bestehen: Der Zweitmarkt ist dünn besiedelt und es ist schwer, Käufer für Fondsanteile zu finden. Die erzielbaren Preise liegen in der Regel deutlich unter dem rechnerischen Substanzwert und es fallen Transaktions- und Bearbeitungskosten an. Die rechtliche Übertragbarkeit garantiert also keine wirtschaftlich befriedigende Ausstiegsmöglichkeit.

Widerruf der Beitrittserklärung

Sofern die Beitrittserklärung unter Verstoß gegen die Vorschriften für Haustürgeschäfte oder ohne eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zustande kam, kann ein Widerruf auch Jahre nach Vertragsschluss noch möglich sein. Ob die konkrete Belehrung fehlerhaft ist, muss jedoch im Einzelfall geprüft werden.

Zu beachten ist jedoch die Rechtsfolge: Selbst ein wirksamer Widerruf führt nicht zur vollständigen Rückabwicklung. Nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft wird die bereits vollzogene Gesellschaft nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft beendet. Der widerrufende Anleger scheidet aus und hat lediglich einen Anspruch auf Zahlung des Abfindungs- bzw. Auseinandersetzungsguthabens. Dieses kann sowohl Gewinne als auch Verluste enthalten und damit deutlich unter der eingezahlten Einlage liegen.

Ein Widerruf kann vor allem in den Fällen sinnvoll sein, in denen Anleger:innen im Rahmen eines Ratensparplans ihre Einlagen erbringen. Ein Widerruf ermöglicht zwar keine Rückabwicklung, befreit die Ratenzahler:innen aber von der Zahlung der noch offenen Raten. Das Recht zum Widerruf unterliegt nicht der Verjährung.

In den meisten anderen Fällen ist der Widerruf der Beitrittserklärung jedoch kein geeignetes Mittel, um vor Laufzeitende aus einem geschlossenen Fonds oder AIF auszusteigen.

Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Laufzeit ist nahezu immer ausgeschlossen. Die außerordentliche Kündigung als gesellschaftsrechtliche Ausstiegsoption kann hingegen nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Eine entsprechende Klausel im Gesellschaftsvertrag ist unwirksam. Dies gilt auch für KAGB-regulierte geschlossene Investmentkommanditgesellschaften.

Durch die Kündigung scheidet lediglich der kündigende Gesellschafter aus, während die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird. Der kündigende Anleger verlässt also den Fonds, der Fonds selbst besteht jedoch fort.

Eine außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, was in der Praxis häufig eine hohe Hürde darstellt. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn den Anlegern unter Abwägung aller Umstände und der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung der Beteiligung bis zum vereinbarten Laufzeitende nicht zugemutet werden kann. Eine schlechte wirtschaftliche Entwicklung des Fonds, ausbleibende Ausschüttungen oder eingetretene Verluste begründen für sich genommen in der Regel keinen wichtigen Grund. Dagegen können grobe Pflichtverletzungen der Fondsgeschäftsführung oder der Treuhänderin einen wichtigen Grund darstellen.

Fehlerhafte Aufklärung beim Beitritt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine für die Praxis relevante Konstellation anerkannt: Ein Anleger kann seine Beteiligung durch Kündigung gegenüber der Gesellschaft beenden, wenn er bei seinem Beitritt über für die Anlageentscheidung wesentliche Umstände nicht vollständig und verständlich aufgeklärt wurde. Davon zu unterscheiden ist der Schadensersatzanspruch, der sich gegen den Aufklärungspflichtigen (beispielsweise Gründungsgesellschafter, Prospektverantwortliche oder Berater) richtet und vollen Ersatz zum Ziel haben kann. Bei einer Kündigung wegen fehlerhafter Aufklärung kann es jedoch passieren, dass der Anleger wirtschaftlich viel schlechter dasteht.

Wie beim Widerruf führt auch die außerordentliche Kündigung nicht zur Rückzahlung der Einlage, sondern zum Anspruch auf das Abfindungs- bzw. Auseinandersetzungsguthaben. Dieses kann unter der eingezahlten Einlage liegen und somit zu Verlusten führen. Im schlimmsten Fall würde eine Kündigung des Fondsanteils mit Zahlungsansprüchen des Fonds gegenüber dem Anleger enden.

Für eine außerordentliche Kündigung gelten hohe Anforderungen. Die Kündigung dient selten als alleinige erfolgreiche Strategie. Sie kann jedoch im Einzelfall geprüft werden, beispielsweise wenn Schadensersatzansprüche bereits verjährt sind. Vor einer Kündigung sollten Informationen über ein mögliches negatives Abfindungsguthaben eingeholt werden.

Schadensersatz und Rückabwicklung: Ihre Ansprüche im Überblick

Schadensersatz als wirtschaftlicher Ausstieg: Kommanditisten einer KG können die Rückabwicklung ihrer Beteiligung verlangen, wenn sie aufgrund unrichtiger Prospektangaben oder der Verletzung einer Aufklärungspflicht einer Anlagegesellschaft beigetreten sind. Im Falle einer erfolgreichen Geltendmachung dieser Ansprüche sind sie wirtschaftlich wesentlich besser gestellt als bei einer Kündigung oder dem Verkauf der Beteiligung. Denn die Gesellschafter:innen werden als Rechtsfolge so gestellt, als ob sie dem Fonds nie beigetreten wären. Sie erhalten das eingesetzte Kapital zurück und übertragen den Gesellschaftsanteil.

Haftung für Prospektfehler, Kick-Backs, falsche Beratung

Prospektfehler

Ein Verkaufsprospekt darf keine falschen oder unvollständigen Angaben enthalten. Ob die Angaben wissentlich oder unwissentlich falsch sind, spielt für die Prospekthaftung keine Rolle. Die Prospektverantwortlichen sind im Rahmen der Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds für die Richtigkeit der Angaben in vollem Umfang verantwortlich.

Wer haftet für Prospektfehler?

Sollte ein Anleger beispielsweise aufgrund einer Falschangabe oder einer fehlenden, für ihn relevanten Angabe im Verkaufsprospekt einen finanziellen Schaden erleiden, umfasst der mögliche Haftungskreis:

  • Gründungsgesellschafter und Gründungskommanditisten,
  • Initiatoren, Gestalter und „Hintermänner“, die maßgeblichen Einfluss auf die Konzeption und Geschäftsführung haben,
  • Garanten als Personen, die durch ihre berufliche oder wirtschaftliche Stellung nach außen Vertrauen begründen und sich im Prospekt benennen lassen, zum Beispiel Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Mittelverwendungskontrolleure oder der Treuhandkommanditist
  • Anlageberater und Anlagevermittler, also diejenigen, die den Prospekt im persönlichen Vertrieb verwenden. Prospektfehler setzen sich dann als Beratungsfehler fort.

Provisionen und Kick-Back-Zahlungen

Berater und Vermittler müssen Anleger ungefragt über Provisionen, deren genaue Höhe und den Empfänger informieren. In zahlreichen Gerichtsurteilen wurde zudem festgestellt, dass Banken, Anlageberater und -vermittler beim Verkauf von geschlossenen Fonds- und AIF-Beteiligungen die Rückvergütungsgebühren offenlegen müssen. Im Fall der Zahlung von versteckt geflossenen Provisionen, den sogenannten Kick-Backs, und mangelnder Information hierüber kann der Anleger deshalb verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die Beteiligung nicht abgeschlossen.

Unterscheidung Kick-backs und Innenprovisionen

Rückvergütungen (Kick-backs) sind Teile der offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen (Ausgabeaufschläge, Verwaltungsgebühren), die der Anleger über den Vertriebspartner zahlt und die ihm nicht bekannt sind, da sie an die beratende Stelle zurückfließen. Dadurch entsteht zwar kein Irrtum über die Werthaltigkeit, jedoch ein für Anleger:innen nicht erkennbarer Interessenkonflikt.

Innenprovisionen sind nicht offen ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die aus dem Anlagevermögen aufgebracht werden und die Rentabilität der Anlage mindern.

Wer haftet für eine fehlerhafte Aufklärung über Provisionen und Rückvergütungen?

  • Freie Anlageberater sind seit dem 01.01.2013 verpflichtet, ihre Kunden immer über jegliche Provisionen genau aufzuklären – egal, ob es sich um einen Beratungs-, Vermittlungs- oder bloßen Auskunftsvertrag handelt.
  • Banken sind im Rahmen eines Beratungsvertrags schon immer dazu verpflichtet. Durch die Verschärfung des Aufsichtsrechts gilt dies aber seit dem 01.01.2013 auch für jede Art von Vertragsverhältnissen.

Beratungsfehler

Anleger:innen haben auch dann Rechtsansprüche auf Schadensersatz und somit auf einen vorzeitigen Ausstieg aus der geschlossenen Fonds-Beteiligung, wenn sie von einem Anlageberater bzw. Anlagevermittler fehlerhaft beraten fehlerhaft beraten wurden. Häufig haben Banken geschlossene Fondsbeteiligungen angeboten. Der Bankberater schuldet eine auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnittene Beratung. Diese muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anleger- und anlagegerecht sein. Hierzu gehört insbesondere, dass der Berater oder Vermittler die geschlossene Fondsbeteiligung auf ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit überprüft hat.

  • Im Rahmen einer Bankberatung ist die Bank übrigens dazu verpflichtet, das Investment mit banküblichem kritischem Sachverstand zu prüfen.
  • Anleger:innen müssen über die allgemeinen und speziellen Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden. Bei einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds betrifft die fehlende Aufklärung häufig das Totalverlustrisiko, den unternehmerischen Charakter der Beteiligung, die eingeschränkte Veräußerbarkeit und die lange Kapitalbindung, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung, Weichkosten und Provisionen sowie die unzutreffende Darstellung von Renditeprognosen oder Werthaltigkeit. Da Berater:innen vornehmlich als Verkäufer:innen auftreten, ist die Aufklärung über Risiken meist nicht ausreichend.
  • Eine Beratungspflichtverletzung liegt auch vor, wenn das Prospektmaterial nicht rechtzeitig übergeben

Das Vorliegen eines einzigen Beratungsmangels reicht aus, um einen Verstoß gegen den Beratungsvertrag zu begründen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Wer haftet für Beratungsfehler?

Beratungsfehler beim Vertrieb von geschlossenen Fondsbeteiligungen lösen die Haftung desjenigen aus, mit dem der Anleger in vertraglichen Kontakt tritt. Das heißt, es liegt eine Verletzung der Pflichten aus dem Beratungs- bzw. Auskunftsvertrag vor.

  • Anlageberater: Hierzu zählen sowohl die beratende Bank als auch freie Anlageberater. Vertragspartner des Anlegers ist in der Regel nicht der einzelne Mitarbeiter, sondern die Bank oder die Vertriebsgesellschaft. Sie haftet für das Fehlverhalten ihrer Berater.
  • Anlagevermittler: Beim Vertrieb ohne individuelle Empfehlung trifft den Vermittler ein eigenständiger Pflichtenkreis.

Bei der Beratung bzw. Vermittlung gilt seit dem 01.01.2013 eine Versicherungspflicht für Finanzdienstleister bei einer Haftpflichtversicherung.

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So gehen wir vor – Ablauf und Dauer

Der erste Schritt ist stets die Prüfung Ihres Einzelfalls, um Ihre Ansprüche zu ermitteln. Im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung bieten wir Ihnen:

  • eine Prüfung Ihrer Ansprüche,
  • Anmeldung der Ansprüche bei Ihrer Rechtsschutzversicherung (falls vorhanden),
  • die Sichtung Ihrer Unterlagen.

Anschließend übermitteln wir Ihnen unser Prüfungsergebnis sowie einen konkreten Vorschlag und alle erforderlichen weiteren Schritte. Wir wählen für unsere Mandantinnen und Mandanten die erfolgversprechendste und kostengünstigste Strategie. So erhalten Sie eine klare Einschätzung,

  • welche Rechte und Ansprüche in Ihrem Fall bestehen,
  • welche Schritte sinnvoll sind und
  • ob und falls ja, mit welchen Kostenrisiken Sie rechnen müssen.

Wichtig: Wir empfehlen Ihnen, Ihre rechtlichen Möglichkeiten möglichst früh prüfen zu lassen. Verjährungsfristen und Vergleichsfenster sind oft kurz. Zudem schafft eine Prüfung Entscheidungs- und Handlungssicherheit – unabhängig davon, ob Sie am Ende aktiv werden oder nicht.

Kostenfreie Ersteinschätzung für Ihren individuellen Fall 

Das macht unsere Arbeit aus: Seit unserer Gründung vor über 30 Jahren arbeiten wir völlig unabhängig und ausschließlich im Interesse unserer Mandanten. Diese Arbeitsweise garantiert Ihnen die bestmögliche Prüfung Ihres individuellen Falls, denn wir schließen im Vorfeld keinen Haftungsgegner aus und prüfen umfassend. Bei der Prüfung berücksichtigen wir auch, ob liquide Gegner vorhanden sind. Somit verfolgen wir den aus juristischer und wirtschaftlicher Sicht sinnvollsten Weg, damit Sie am Ende nicht nur Recht bekommen, sondern auch Ihr Geld zurückerhalten.

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Kosten und Rechtsschutzversicherung

Gerne übernehmen wir auch den Schriftverkehr mit Ihrer Rechtsschutzversicherung, um die Kostenübernahme zu klären.

Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass eine allgemeine Vertrags- oder Familien-Rechtsschutzversicherung besteht. Die Versicherung muss zudem mindestens drei Monate vor Erwerb der Kapitalanlage abgeschlossen worden sein. Die Rechtsschutzversicherung kann bereits gekündigt sein, jedoch spätestens vor zwei oder drei Jahren. Wurde unmittelbar nach einer Kündigung eine neue Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, teilen sich in der Regel beide Versicherungen die Kosten.

Kann ich mich einer kostengünstigen Sammelklage gegen meinen geschlossenen Fonds anschließen?

Eine Sammelklage im klassischen Sinne, bei der sich viele Betroffene zu einer gemeinsamen Klage zusammenschließen, existiert im deutschen Recht nicht. Anleger geschlossener Fonds verfolgen ihre Schadensersatzansprüche daher in der Regel als Individualklage, also als eigenständiges Verfahren gegen die beratende Bank, den Anlageberater oder den Emittenten des Fonds.

Für Fälle, in denen viele Anleger eines Fonds identische Rechtsfragen klären lassen wollen, sieht das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines Musterverfahrens vor. Dieses betrifft jedoch lediglich Ansprüche aus Prospekthaftung. Dabei klärt ein Gericht eine grundlegende Rechtsfrage für alle gleichgelagerten Einzelfälle verbindlich. Anleger sollten allerdings berücksichtigen, dass ein Musterverfahren meist viele Jahre läuft, nicht automatisch zu einer individuellen Entschädigung führt und je nach Ausgang anschließend eine gesonderte Durchsetzung eigener Ansprüche erforderlich sein kann.

Für viele Anleger ist das Kostenrisiko einer Individualklage die entscheidende praktische Frage: Besteht eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese in der Regel die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung – auch dann, wenn die Versicherung erst nach der Fondszeichnung abgeschlossen wurde. Ein KapMuG-Verfahren kann insbesondere für Anleger sinnvoll sein, die ohne größere Kostenrisiken Ansprüche verfolgen möchten oder kein individuelles Klageverfahren führen wollen.

Sonderfall: Rückforderung von Ausschüttungen

Wenn sich geschlossene Fonds in der Krise befinden, haben Anleger bereits große finanzielle Verluste erlitten, da die prognostizierten Ausschüttungen nur teilweise oder gar nicht erfolgt sind. Umso härter trifft es die Anleger, wenn sie erfahren, dass sie bereits erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen müssen. Meist erhalten Anleger diese Mitteilung erst nach vielen Jahren, beispielsweise wenn das Insolvenzverfahren über den Fonds eröffnet wurde. Im Rahmen einer Insolvenz fordert der Insolvenzverwalter beispielsweise Auszahlungen zurück, die nicht durch entsprechende Gewinne gedeckt waren.

Ausschüttungen sind oft keine Gewinne

In den Verkaufsprospekten zu geschlossenen Fonds finden sich in der Regel Prognoserechnungen, die auch Angaben zu den prognostizierten Ausschüttungen enthalten. Anleger sollten jedoch wissen, dass Ausschüttungen nicht mit Gewinnen gleichzusetzen sind. Insbesondere in den Anfangsjahren der Fondslaufzeit sind Ausschüttungen oft lediglich Rückzahlungen des investierten Kapitals. Dieser Unterschied hat erhebliche rechtliche Konsequenzen: Ausschüttungen, die nicht durch Gewinne gedeckt sind, können gemäß § 172 Abs. 4 HGB zurückgefordert werden, das heißt, die Haftung des Anlegers als Kommanditist lebt in Höhe der erhaltenen Auszahlungen wieder auf.

Die Aufforderung zur Rückzahlung trifft die Anleger meist Jahre nach Zeichnung des Fonds und ohne Vorwarnung – häufig im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter, seltener durch die Fondsgesellschaft selbst im Zuge eines Sanierungskonzepts oder durch eine finanzierende Bank.

Zahlen Sie erhaltene Ausschüttungen nicht ohne anwaltliche Prüfung zurück.

Eine Rückforderung ist nicht automatisch berechtigt. In der Praxis bestehen regelmäßig Verteidigungsmöglichkeiten:

  • Der Insolvenzverwalter muss im Einzelfall nachweisen, dass die konkreten Ausschüttungen nicht durch Gewinne gedeckt waren und dass die eingegangenen Zahlungen anderer Gesellschafter nicht ausreichen, um die Gesellschaftsschulden zu decken.
  • Rückforderungsansprüche können verjährt sein.
  • Die Rückforderung durch die Fondsgesellschaft ist nur zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht.
  • Bei abgesenkter Haftsumme kann die fünfjährige Nachhaftungsfrist nach § 160 Abs. 1 HGB bereits abgelaufen sein.
  • Ein außergerichtlicher Vergleich kann die geltend gemachte Forderung erheblich reduzieren.

Selbst wer einer Zahlungsaufforderung bereits nachgekommen ist, ohne seinen Fall prüfen zu lassen, kann unter Umständen zu Unrecht zurückgezahlte Beträge zurückfordern. In bestimmten Konstellationen kann eine Rückabwicklung der Fondsbeteiligung durch Schadensersatzansprüche – etwa wegen Beratungs- oder Prospektmängeln – zudem wirtschaftlich sinnvoller sein als die reine Abwehr der Rückforderung.

Ausführliche Informationen zur Rückforderung von Ausschüttungen: Rechtliche Grundlagen, Fallkonstellationen und Abwehrmöglichkeiten.

Rückforderung von Ausschüttungen

Sonderfall: Geschlossene Fonds in Insolvenz

In der Regel beteiligen sich Anleger:innen bei einem geschlossenen Fonds als Kommanditist:innen – direkt oder über einen Treuhänder – an der Fondsgesellschaft. Sie sind keine Gläubiger des Fonds, sondern stellen dessen Eigenkapital bereit. Im Insolvenzfall können sie als Gesellschafter:innen des insolventen Fonds keine Forderungen anmelden und erhalten keine Quote. Möglichen Forderungsanmeldungen stehen die Grundsätze über die „fehlerhafte Gesellschaft” entgegen. Durch diesen Grundsatz soll eine Rückabwicklung bei Gesellschaften vermieden werden. Somit besteht für die Anleger:innen stets ein erhöhtes Risiko finanzieller Verluste des investierten Kapitals.

Weitere Informationen zur Haftung der Fondsgesellschafter in der Insolvenz finden Sie im Beitrag Geschlossene Fonds in der Insolvenz.

Was Anleger stattdessen tun können: Die Insolvenz des Fonds schließt Ansprüche gegen Dritte nicht aus. Diese richten sich nicht gegen die Insolvenzmasse, sondern gegen Personen oder Institute außerhalb der Fondsgesellschaft. Sie bleiben deshalb vom Insolvenzverfahren unberührt. Geschädigte Anleger:innen können die Möglichkeit eines Schadensersatzes wegen Falschberatung oder Prospekthaftung prüfen lassen, sofern dieser Anspruch noch nicht verjährt ist.

Abwehr von Rückforderungsansprüchen: Parallel zur Insolvenz fordert der Insolvenzverwalter häufig bereits erhaltene Ausschüttungen zurück. Die erfolgreiche Abwehr dieser Ansprüche schützt das bereits Erhaltene zumindest und verbessert die wirtschaftliche Gesamtposition des Anlegers erheblich.

Hintergrund: Was sind geschlossene Fonds? Kategorien, Risiken und gesetzliche Grundlagen

Was sind geschlossene Fonds?

Geschlossene Fonds bzw. geschlossene Alternative Investmentfonds werden mit dem Ziel aufgelegt, Kapital für Großprojekte zu sammeln, beispielsweise für Sachwerte wie Immobilien oder Schiffe, Infrastrukturobjekte, Anlagen erneuerbarer Energien oder Unternehmensbeteiligungen.

Im Gegensatz zu offenen Fonds ist das Fondsvolumen vorgegeben. Sobald alle Anteile verkauft sind, werden keine neuen Anleger mehr aufgenommen und der Fonds wird geschlossen. Der Vertrieb des Fonds, der sogenannte Platzierungszeitraum, ist somit zeitlich begrenzt. Die Bezeichnung „geschlossen” leitet sich auch davon ab, dass Anleger:innen ihre Anteile nicht vor Beginn der Liquidations- oder Auslaufphase des Fonds zurückgeben können. Anteile an geschlossenen Fonds werden als illiquid bezeichnet, da Anleger:innen während der geplanten Laufzeit keinen Anspruch auf Rücknahme ihres Fondsanteils haben.

Die Mindestanlagesumme bei geschlossenen Fonds ist in der Regel hoch. Die Anleger werden im Verhältnis ihres gezeichneten Kapitals Anteilseigner des Investitionsobjekts und damit Gesellschafter und Mitunternehmer. Ein Gesellschaftervertrag regelt die Rechte und Pflichten aller Gesellschafter.

In den meisten Fällen sind Beteiligungen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) strukturiert. Anleger können sich entweder direkt als Kommanditist, indirekt über eine Treuhandgesellschaft oder über eine  stille Beteiligung bzw. eine stille Gesellschaft beteiligen. Die Wahl der Beteiligungsform hat unter anderem Auswirkungen darauf, ob die Beteiligung gegenüber anderen Gesellschaftern oder im Handelsregister veröffentlicht wird, sowie auf die steuerlichen Aspekte der Beteiligung.

Kategorien geschlossener Fonds

FondsartInvestitionsobjekt / Sachwert
ImmobilienfondsWohn-, Gewerbe- und Büroimmobilien, Grundstücke
SchiffsfondsContainerschiffe, Tanker, Frachtschiffe
FlugzeugfondsPassagier- und Frachtflugzeuge
ContainerfondsTransportcontainer
InfrastrukturfondsMautstraßen, Tunnel, Häfen, Flughäfen, Energieleitungen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen
Private-Equity-FondsEigenkapitalbeteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen
Erneuerbare-Energien-FondsWindkraftanlagen, Solarparks, Biogasanlagen
WaldfondsWaldflächen, Holz als nachwachsender Rohstoff
WasserfondsWasseraufbereitungsanlagen
LebensversicherungsfondsZweitmarkt-Lebensversicherungspolicen
PatentfondsPatentverwertungsrechte
MedienfondsFilm- und Fernsehproduktionen, Lizenzrechte

Detaillierte Informationen zu den unterschiedlichen Arten geschlossener Fonds finden Sie auf der Seite Arten geschlossener Fonds: Definition, Hintergründe, spezifische Risiken und Beispiele.

Risiken geschlossener Fonds

Anteile an einem geschlossenen Fonds sind unternehmerische Beteiligungen. Gehen Anleger:innen eine solche Beteiligung ein, sind damit erhebliche Risiken verbunden und es ist keine Flexibilität erlaubt. Eine Investition in einen geschlossenen Publikumsfonds ist daher für viele Anleger:innen nicht geeignet. Sie ist nur für Anleger sinnvoll, die langfristig investieren wollen und während der geplanten Laufzeit auf ihr Kapital verzichten können. Das Totalverlustrisiko eines geschlossenen Fonds würde im schlechtesten Fall den dauerhaften Verlust des investierten Kapitals bedeuten. Weitere Risiken, die nahezu jedem geschlossenen Fonds innewohnen, sind beispielsweise:

  • Das Haftungsrisiko, dass gezahlte Ausschüttungen zurückgefordert werden, ist insbesondere in den Anfangsjahren der Fondslaufzeit hoch. Ausschüttungen sind in dieser Phase oft lediglich Rückzahlungen des investierten Kapitals und nicht durch Gewinne gedeckt. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese gemäß § 172 Abs. 4 HGB zurückgefordert werden.
  • Die eingeschränkte Veräußerbarkeit (Fungibilität): Für geschlossene Fondsbeteiligungen gibt es keinen geregelten Zweitmarkt. Die Anteile können nur schwer verkauft werden, und wenn, dann oft mit erheblichen Verlusten.
  • Lange Laufzeit: Die Vermögensgegenstände, in die ein geschlossener Fonds investiert, beispielsweise Immobilien, Schiffe oder Flugzeuge, sind Sachanlagen, die sich nicht schnell wieder verkaufen lassen. Geschlossene Fonds haben in den meisten Fällen eine recht lange Laufzeit, oft zwischen zehn und zwanzig Jahren.
  • Ein mögliches Fremdfinanzierungsrisiko ist eine hohe Fremdfinanzierungsquote, die dramatische Folgen für Anleger haben kann. Sinken die Einnahmen eines Immobilienfonds zum Beispiel durch Vermietungsprobleme unerwartet, kann eine Krisensituation entstehen, in der die Kreditgeber bevorzugt bedient werden müssen.
  • Hohe Weichkosten: Dazu zählen beispielsweise Gründungskosten, Vertriebsprovisionen, Vergütungen oder Verwaltungskosten des Fonds. Dieses Geld fließt nicht in die Kapitalanlage und steht somit nicht für die Ertragserwirtschaftung zur Verfügung. Ein Beispiel hierzu: Ein Anleger bringt 10.000 Euro in einen geschlossenen Fonds ein. Die Weichkosten betragen ohne Agio 15 %. Somit fließen lediglich 8.500 Euro in das Objekt. Der Fonds muss zunächst beträchtliche Wertzuwächse erwirtschaften, um das eingesetzte Kapital zu erwirtschaften. Das Beispiel verdeutlicht, dass hohe Renditeversprechen oftmals schwer zu realisieren sind.
  • Blind-Pool oder Semi-Blind-Pool: Bei Zeichnung der Fondsanteile steht regelmäßig noch nicht fest, in welche Unternehmen konkret investiert werden soll. Anleger zeichnen damit eine Beteiligung, ohne das Investitionsobjekt zu kennen.
  • Kaum Mitspracherecht: Anleger haben in der Regel keinen Einfluss auf Investitionsentscheidungen oder Ausstiegsszenarien. Während der gesamten Laufzeit sind sie auf das Können des Fondsmanagements angewiesen.

Geschlossene Fonds: Gesetzliche Grundlagen

Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ist am 22. Juli 2013 in Kraft getreten. Es ersetzte und erweiterte das bis dahin geltende Investmentgesetz (InvG). Der Geltungsbereich des KAGB geht deutlich über den des abgelösten Investmentgesetzes hinaus. Fondsanbieter unterliegen nun umfangreicheren Vorgaben und Anforderungen. So werden beispielsweise geschlossene Fonds vom KAGB abgedeckt, was beim InvG nicht der Fall war. Insgesamt wurde der zuvor weitgehend unkontrollierte Graue Kapitalmarkt strengeren Regeln unterworfen.

Das KAGB unterscheidet die folgenden Kapitalanlageprodukte

  1. Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW): Investmentfonds nach dem bis zum 21. Juli 2013 geltenden Investmentgesetz
  2. Alternative Investmentfonds (AIF): Investmentvermögen, die kein OGAW sind

Geschlossene Fonds gehören zur zweiten Gruppe und werden im KAGB als „geschlossene Investmentvermögen“ bezeichnet. In der Praxis werden sie auch als geschlossene AIF (geschlossene Publikums-AIF oder geschlossene Spezial-AIF) bezeichnet. Diese Beteiligungsmodelle waren vor dem Inkrafttreten des KAGB als geschlossene Fonds bekannt und gehörten zum sogenannten grauen Kapitalmarkt. Seit dem Inkrafttreten des KAGB heißen geschlossene Fonds rechtlich geschlossene Publikums-AIF (Alternative Investmentfonds). In der Praxis und Umgangssprache hat sich diese neue Bezeichnung jedoch noch nicht durchgesetzt.

Was prüft die Bafin?

Anleger müssen Folgendes wissen: Die BaFin prüft nicht, ob das Geschäftsmodell funktioniert, sondern lediglich, ob der Prospekt die formalen Anforderungen erfüllt. Zu den formellen Prüfungsinhalten zählen die Vollständigkeit der Mindestinhalte und die Einhaltung der vorgegebenen Gliederung. Die BaFin prüft jedoch nicht, ob die Angaben im Verkaufsprospekt inhaltlich richtig sind. Doch auch eine Prüfung und entsprechende Gestaltung nach den Grundsätzen von IDW S 4 bietet keine Gewähr dafür, dass der Prospekt frei von Mängeln ist. Anleger sollten sich vom Zusatz „Bafin-geprüfter Prospekt“, mit dem Finanzberater mitunter werben, nicht täuschen lassen.

Das KAGB verpflichtet Anbieter von geschlossenen Fonds, sich bei der Bafin registrieren zu lassen. Hinzu kommen weitere Bedingungen, die unseriöse Anbieter vom Markt vertreiben sollen. So müssen sie beispielsweise grundsätzlich in drei gleichwertige Sachwerte investieren, die vorab extern bewertet wurden. Die Aufnahme von Fremdkapital ist auf sechzig Prozent des Vermögens begrenzt. Zudem existieren umfassende Mitteilungspflichten gegenüber der Bafin. Von der Fondsgesellschaft unabhängige Verwahrstellen sollen alle wichtigen Entscheidungen und Zahlungsströme überwachen.

Urteile geschlossene Fonds zugunsten geschädigter Anleger

Seit über 30 Jahren beraten und vertreten wir Fondsanleger bundesweit. Als eine der größten Kanzleien für Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland verfügen wir über umfassende Erfahrung im außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehen auf diesem Gebiet. Wir haben bereits zahlreiche Urteile zugunsten geschädigter Fondsanleger erwirkt. Unsere aktuellen Urteile finden Sie hier: https://akh-h.de/erfolge/

Auswahl unserer Urteile zu geschlossenen Fondsbeteiligungen:

Kostenfreie Ersteinschätzung für Betroffene

Wenn Sie eine Fondsbeteiligung gezeichnet haben und dabei falsch oder unvollständig beraten wurden, haben Sie Anspruch auf Schadenersatz. Nutzen Sie jetzt unser Angebot einer kostenfreien Ersteinschätzung für Ihre geschlossenen Fondsbeteiligungen. Füllen Sie dazu unseren Online-Fragebogen aus und senden Sie ihn uns zusammen mit den erbetenen Unterlagen zu. Nach Auswertung Ihrer Unterlagen erhalten Sie umgehend eine fundierte Ersteinschätzung zu den Erfolgsaussichten Ihres Falles.

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FAQs Geschlossene Fonds

Wie komme ich vorzeitig aus einem geschlossenen Fonds heraus?

Ein vorzeitiger Ausstieg ist bei geschlossenen Fonds nicht vorgesehen: Das ordentliche Kündigungsrecht ist in der Regel für die Fondslaufzeit ausgeschlossen, ein geregelter Handelsplatz existiert nicht. Die praktisch relevanteste Möglichkeit ist die Rückabwicklung der Beteiligung über Schadensersatzansprüche mit dem Ziel, so gestellt zu werden, als hätte die Zeichnung nie stattgefunden.

Kann ich meine Fondsbeteiligung kündigen?

Eine ordentliche Kündigung ist bei geschlossenen Fonds während der Laufzeit regelmäßig ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist zwar rechtlich möglich, in der Praxis aber an hohe Voraussetzungen geknüpft und gerichtlich nur schwer durchzusetzen.

Was ist der Unterschied zwischen geschlossenen Fonds und geschlossenen Publikums-AIF?

„Geschlossener Fonds“ ist ein umgangssprachlicher Oberbegriff, der Beteiligungen beschreibt, die vor Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) im Juli 2013 nach altem Recht aufgelegt wurden. „Geschlossener Publikums-AIF“ (Alternativer Investmentfonds) ist die gesetzliche Bezeichnung nach dem KAGB für öffentlich angebotene geschlossene Fonds, die seit 2013 einer BaFin-Aufsicht und strengeren Anlegerschutzvorschriften unterliegen.

Muss ich immer den Gerichtsweg beschreiten, um Schadensersatz geltend zu machen?

Nein – zunächst werden immer außergerichtliche Verhandlungen mit dem Ziel einer vergleichsweisen Einigung geführt.

Was passiert, wenn ich mit dem Vergleichsangebot nicht zufrieden bin?

Ja Ihr Anwalt wird jedes Vergleichsergebnis ausführlich mit Ihnen besprechen. Falls Sie das Angebot nicht annehmen möchten, besteht die Möglichkeit des Gerichtswegs.

Ich habe auf dem Beratungsprotokoll eine vorformulierte Erklärung unterzeichnet, dass ich Risikohinweise (z. B. zum Totalverlustrisiko) und/oder den Prospekt zur Kenntnis genommen hätte. Ist dies nachteilig?

Nein – der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.01.2019 vorformulierte Erklärungen des Anlegers für unwirksam erklärt (Az. III ZR 109/17).

Was ist, wenn der Finanzdienstleister, der mich beraten hat, inzwischen insolvent oder nicht mehr zahlungsfähig ist?

Für Finanzanlagevermittler nach § 34f GewO besteht seit dem 1. Januar 2013 eine Versicherungspflicht bei einer Haftpflichtversicherung für Finanzdienstleister. Falls über das Vermögen des Finanzdienstleisters ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, mangels Masse abgelehnt, oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, hat der Anleger einen direkten  Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft.

Gespräch-Partner-Aslanidis-Rechtsanwältin-Poch

Mandantenstimmen

Erfolgreiche Klärung einer strittigen Beteiligung
Eine Einlage in mehrfach fünfstelliger Höhe, die ich bereits abgeschrieben hatte, konnte ich mithilfe von AKH-H zurückerhalten. Aus meiner Erfahrung eine kompetente Kanzlei, deren Anwälte (in meinem Fall Frau Arnold-Gloksin) nicht nur sympathisch sind, sondern auch ihr "Handwerk" verstehen.
R. P.
Vergleich im Insolvenzfall
Ein juristisch eher schwieriger Sachverhalt wurde mit einem guten Vergleich beendet. Es wurde stets umgehend auf die Korrespondenz der Gegenseite reagiert. Die Kommunikation erfolgte immer mandantenorientiert und zeitnah.
J. P.
Falschberatung durch freien Anlageberater
Ich wurde durch die Kanzlei AKH-H bei meiner Klage gegen einen unabhängigen Anlageberater wegen Falschberatung vertreten. Im Rahmen der Möglichkeiten wurde ein vernünftiger Vergleich erzielt. Im Vorfeld der Klage wurde die langwierige Klärung mit meiner Rechtsschutzversicherung durch die Kanzlei übernommen und erfolgreich abgeschlossen. Die Beratung durch Herrn Rechtsanwalt Weigert war kompetent, professionell und zielführend, die Zusammenarbeit mit ihm zur Vorbereitung des Gerichtstermins in Ulm war sehr angenehm. Deshalb empfehle ich ihn gern weiter.
D. D.

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