Sind Sie betroffen? – Typische Anzeichen für einen geschlossenen Fonds in Schieflage
Oft spüren Anleger:innen über Jahre hinweg, dass mit ihrer Beteiligung etwas nicht stimmt, deuten die Signale aber nicht immer richtig. Geschlossene Fonds oder geschlossene AIF (geschlossene Fonds heißen seit Inkrafttreten des KAGB rechtlich „geschlossene Alternative Investmentfonds”) haben lange Laufzeiten und wirtschaftliche Probleme zeigen sich oft schleichend. Je früher Sie die Warnzeichen erkennen, desto besser können Sie Ihre Rechte sichern – insbesondere, da Ansprüche verjähren.
Prüfen Sie deshalb, ob einer oder mehrere der folgenden Punkte auf Ihre Beteiligung zutreffen.
Anzeichen, die Sie unmittelbar erreichen
- Ausschüttungen werden gekürzt, ausgesetzt oder bleiben ganz aus. Dies ist das häufigste und deutlichste Warnsignal. Bleiben die im Verkaufsprospekt prognostizierten Auszahlungen hinter den Erwartungen zurück, deutet das auf wirtschaftliche Schwierigkeiten hin.
- Sie sollen Nachschüsse oder Sanierungsbeiträge leisten. Aufforderungen, zusätzliches Kapital einzuzahlen, um den Fonds zu „retten”, setzen in der Regel eine bereits bestehende Krise voraus.
- Mitteilungen über verschobene Auszahlungstermine, Liquiditätsengpässe oder Sanierungs- und Restrukturierungsthemen durch die Fondsgeschäftsführung, die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) oder den Treuhänder.
- Post vom Insolvenzverwalter. Wird ein Insolvenzverfahren über den Fonds eröffnet, werden die Anleger:innen angeschrieben, was oft mit einer Rückforderung von Ausschüttungen verbunden ist. Solche Forderungen kommen häufig erst nach vielen Jahren.
Wirtschaftliche Warnzeichen aus den Geschäftsberichten
- Sinkende Substanzwerte und Wertberichtigungen. Wenn die Fondsobjekte, zum Beispiel Immobilien, Schiffe oder Flugzeuge, abgewertet werden, schmälert das den Wert Ihrer Beteiligung.
- Rückläufige Einnahmen auf Objektebene. Sinkende Mieteinnahmen bei Immobilienfonds oder fallende Charterraten bei Schiffsfonds wirken sich direkt auf die Ausschüttungsfähigkeit aus.
- Probleme bei der Finanzierung. Eine Kündigung von Krediten durch die finanzierende Bank oder Schwierigkeiten bei der Anschlussfinanzierung sind ein ernstzunehmendes Krisensignal – besonders bei Fonds mit hoher Fremdkapitalquote.
- Eine drohende Überschuldung oder ein negatives Eigenkapital im Jahresabschluss sind ebenfalls ernstzunehmende Krisensignale.
- Eine Verlängerung der geplanten Laufzeit oder eine sich hinziehende Liquidationsphase, in der das Kapital nicht an die Anleger:innen zurückfließt, sind ebenfalls Warnsignale.
Externe Anzeichen
- Anteile lassen sich nur mit hohem Verlust oder gar nicht verkaufen. Geschlossene Fondsanteile werden nicht an der Börse gehandelt. Notieren Ihre Anteile auf einem Zweitmarkt weit unter dem Zeichnungsbetrag oder findet sich kein Käufer, spiegelt das eine schlechte wirtschaftliche Einschätzung wider.
- Negative Presseberichterstattung über den Fonds, den Initiator oder das Anlageobjekt.
- Warnungen oder Maßnahmen der BaFin
- Meldungen zu staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen die Verantwortlichen
- Die Kommunikation bricht ab: Anfragen bleiben unbeantwortet, Geschäftsberichte erscheinen verspätet oder gar nicht.
- Verspätete Jahresabschlüsse können ein Warnsignal sein, denn oftmals steigt mit einer deutlich verspäteten Veröffentlichung das Risiko schlechter Nachrichten für die Anleger:innen.
Schon eines dieser Anzeichen kann ausreichen, um Ihre Beteiligung prüfen zu lassen. Selbst wenn bereits ein wirtschaftlicher Verlust eingetreten ist, bestehen häufig Schadensersatzansprüche, beispielsweise wegen fehlerhafter Beratung oder Fehlern im Verkaufsprospekt. Entscheidend ist, die Fristen im Blick zu behalten.
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Sofort prüfen: Verjährung und Fristen
Schadensersatzansprüche können grundsätzlich nur bis zum Eintritt der Verjährung durchgesetzt werden. Wenn die Verjährung nicht rechtzeitig gehemmt wird, droht der Verlust der Ansprüche. Sind Verjährungsfristen abgelaufen, ist jegliches juristisches Tätigwerden zu Schadensersatz und Rückabwicklung dauerhaft ausgeschlossen.
Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährung tritt am Ende des dritten Jahres nach Kenntnis des Anlegers von den Schadensersatzansprüchen und der Person des Gegners ein. Dazu muss der Anleger seine Ansprüche kennen. In der Regel ist dies erst der Fall, wenn sich die Anleger:innen zu ihrem Fall individuellen Rechtsrat eingeholt haben.
Für Gesellschafter:innen eines geschlossenen Fonds tritt die absolute Verjährung auf den Tag genau zehn Jahre nach Erwerb der Kapitalanlage ein. In der Regel ist damit der Beitritt zum Fonds gemeint, also der Tag, an dem die Anleger:innen den Zeichnungsschein unterschrieben haben. Es gibt jedoch auch eine Rechtsprechung, die den Zeitpunkt der Annahme der Zeichnung als maßgeblich für den Erwerb ansieht.
Ausstieg vor Ende der Laufzeit: Welche Möglichkeiten haben Anleger?
In der Regel sehen geschlossene Fonds keine Rückgaberechte oder ordentliche Kündigungsmöglichkeiten vor. Dennoch gibt es im Einzelfall Möglichkeiten, eine Beteiligung vorzeitig zu beenden oder zu übertragen. Im Folgenden stellen wir die relevanten Optionen und ihre jeweiligen Grenzen vor.
Geschlossene Fondsbeteiligung verkaufen – der Zweitmarkt
Für geschlossene Fondsbeteiligungen gibt es keinen geregelten Börsenhandel. Anleger können sich jedoch online darüber informieren, ob und zu welchem Kurs eine Fondsbeteiligung gehandelt wurde oder wird. Beispiele für solche Plattformen sind:
Die Plattformen können als informeller Zweitmarkt bezeichnet werden. Denn viele Faktoren beim Verkauf des Kommanditanteils – wie die Verkaufsdauer und der erzielbare Preis – sind dort nicht planbar. Dies liegt einerseits daran, dass es kein hohes Auftragsvolumen gibt. Andererseits gibt es keinen regulierten Zweitmarkt für geschlossene Fonds.
Die Kurse werden in Prozent der ursprünglichen Nominalbeteiligung angegeben. Ein Kurs von „45 %” bedeutet somit 45 % der ursprünglich gezeichneten Kommanditeinlage. Deutliche Kursabschläge unter dem Nominalwert oder das Fehlen von Handelsaktivitäten können auf eine wirtschaftliche Schieflage hinweisen. Jedoch notieren selbst werthaltige Fonds auf dem Zweitmarkt regelmäßig mit erheblichem Abschlag. Oft gibt es nur wenige Kauf- und Verkaufsinteressenten, die Umsätze sind gering und es gibt ausgeprägte Informationsasymmetrien zwischen Verkäufer, Käufer und Fondsverwaltung. Eine Fondsbeteiligung ohne Verlust zu verkaufen, gelingt daher nur in wenigen Fällen.
Mehr zum Ablauf eines Verkaufs über den Zweitmarkt und was dabei zu beachten ist, lesen Sie im Beitrag
Abtretung des Gesellschaftsanteils
Unter Umständen kann eine Beteiligung durch Abtretung auf einen Dritten übertragen werden – dies ist abhängig von den Regelungen im Gesellschafts- oder Treuhandvertrag.
Die Übertragung kann mit oder ohne Verkauf erfolgen, beispielsweise durch Schenkung, vorweggenommene Erbfolge oder im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung (zum Beispiel bei Scheidung).
Selbst wenn die Übertragung rechtlich zulässig ist, bleibt das praktische Problem der Verwertung bestehen: Der Zweitmarkt ist dünn besiedelt und es ist schwer, Käufer für Fondsanteile zu finden. Die erzielbaren Preise liegen in der Regel deutlich unter dem rechnerischen Substanzwert und es fallen Transaktions- und Bearbeitungskosten an. Die rechtliche Übertragbarkeit garantiert also keine wirtschaftlich befriedigende Ausstiegsmöglichkeit.
Widerruf der Beitrittserklärung
Sofern die Beitrittserklärung unter Verstoß gegen die Vorschriften für Haustürgeschäfte oder ohne eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zustande kam, kann ein Widerruf auch Jahre nach Vertragsschluss noch möglich sein. Ob die konkrete Belehrung fehlerhaft ist, muss jedoch im Einzelfall geprüft werden.
Zu beachten ist jedoch die Rechtsfolge: Selbst ein wirksamer Widerruf führt nicht zur vollständigen Rückabwicklung. Nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft wird die bereits vollzogene Gesellschaft nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft beendet. Der widerrufende Anleger scheidet aus und hat lediglich einen Anspruch auf Zahlung des Abfindungs- bzw. Auseinandersetzungsguthabens. Dieses kann sowohl Gewinne als auch Verluste enthalten und damit deutlich unter der eingezahlten Einlage liegen.
Ein Widerruf kann vor allem in den Fällen sinnvoll sein, in denen Anleger:innen im Rahmen eines Ratensparplans ihre Einlagen erbringen. Ein Widerruf ermöglicht zwar keine Rückabwicklung, befreit die Ratenzahler:innen aber von der Zahlung der noch offenen Raten. Das Recht zum Widerruf unterliegt nicht der Verjährung.
In den meisten anderen Fällen ist der Widerruf der Beitrittserklärung jedoch kein geeignetes Mittel, um vor Laufzeitende aus einem geschlossenen Fonds oder AIF auszusteigen.
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund
Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Laufzeit ist nahezu immer ausgeschlossen. Die außerordentliche Kündigung als gesellschaftsrechtliche Ausstiegsoption kann hingegen nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Eine entsprechende Klausel im Gesellschaftsvertrag ist unwirksam. Dies gilt auch für KAGB-regulierte geschlossene Investmentkommanditgesellschaften.
Durch die Kündigung scheidet lediglich der kündigende Gesellschafter aus, während die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird. Der kündigende Anleger verlässt also den Fonds, der Fonds selbst besteht jedoch fort.
Eine außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, was in der Praxis häufig eine hohe Hürde darstellt. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn den Anlegern unter Abwägung aller Umstände und der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung der Beteiligung bis zum vereinbarten Laufzeitende nicht zugemutet werden kann. Eine schlechte wirtschaftliche Entwicklung des Fonds, ausbleibende Ausschüttungen oder eingetretene Verluste begründen für sich genommen in der Regel keinen wichtigen Grund. Dagegen können grobe Pflichtverletzungen der Fondsgeschäftsführung oder der Treuhänderin einen wichtigen Grund darstellen.
Fehlerhafte Aufklärung beim Beitritt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine für die Praxis relevante Konstellation anerkannt: Ein Anleger kann seine Beteiligung durch Kündigung gegenüber der Gesellschaft beenden, wenn er bei seinem Beitritt über für die Anlageentscheidung wesentliche Umstände nicht vollständig und verständlich aufgeklärt wurde. Davon zu unterscheiden ist der Schadensersatzanspruch, der sich gegen den Aufklärungspflichtigen (beispielsweise Gründungsgesellschafter, Prospektverantwortliche oder Berater) richtet und vollen Ersatz zum Ziel haben kann. Bei einer Kündigung wegen fehlerhafter Aufklärung kann es jedoch passieren, dass der Anleger wirtschaftlich viel schlechter dasteht.
Wie beim Widerruf führt auch die außerordentliche Kündigung nicht zur Rückzahlung der Einlage, sondern zum Anspruch auf das Abfindungs- bzw. Auseinandersetzungsguthaben. Dieses kann unter der eingezahlten Einlage liegen und somit zu Verlusten führen. Im schlimmsten Fall würde eine Kündigung des Fondsanteils mit Zahlungsansprüchen des Fonds gegenüber dem Anleger enden.
Für eine außerordentliche Kündigung gelten hohe Anforderungen. Die Kündigung dient selten als alleinige erfolgreiche Strategie. Sie kann jedoch im Einzelfall geprüft werden, beispielsweise wenn Schadensersatzansprüche bereits verjährt sind. Vor einer Kündigung sollten Informationen über ein mögliches negatives Abfindungsguthaben eingeholt werden.
Schadensersatz und Rückabwicklung: Ihre Ansprüche im Überblick
Schadensersatz als wirtschaftlicher Ausstieg: Kommanditisten einer KG können die Rückabwicklung ihrer Beteiligung verlangen, wenn sie aufgrund unrichtiger Prospektangaben oder der Verletzung einer Aufklärungspflicht einer Anlagegesellschaft beigetreten sind. Im Falle einer erfolgreichen Geltendmachung dieser Ansprüche sind sie wirtschaftlich wesentlich besser gestellt als bei einer Kündigung oder dem Verkauf der Beteiligung. Denn die Gesellschafter:innen werden als Rechtsfolge so gestellt, als ob sie dem Fonds nie beigetreten wären. Sie erhalten das eingesetzte Kapital zurück und übertragen den Gesellschaftsanteil.
Haftung für Prospektfehler, Kick-Backs, falsche Beratung
Prospektfehler
Ein Verkaufsprospekt darf keine falschen oder unvollständigen Angaben enthalten. Ob die Angaben wissentlich oder unwissentlich falsch sind, spielt für die Prospekthaftung keine Rolle. Die Prospektverantwortlichen sind im Rahmen der Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds für die Richtigkeit der Angaben in vollem Umfang verantwortlich.
Wer haftet für Prospektfehler?
Sollte ein Anleger beispielsweise aufgrund einer Falschangabe oder einer fehlenden, für ihn relevanten Angabe im Verkaufsprospekt einen finanziellen Schaden erleiden, umfasst der mögliche Haftungskreis:
- Gründungsgesellschafter und Gründungskommanditisten,
- Initiatoren, Gestalter und „Hintermänner“, die maßgeblichen Einfluss auf die Konzeption und Geschäftsführung haben,
- Garanten als Personen, die durch ihre berufliche oder wirtschaftliche Stellung nach außen Vertrauen begründen und sich im Prospekt benennen lassen, zum Beispiel Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Mittelverwendungskontrolleure oder der Treuhandkommanditist
- Anlageberater und Anlagevermittler, also diejenigen, die den Prospekt im persönlichen Vertrieb verwenden. Prospektfehler setzen sich dann als Beratungsfehler fort.
Provisionen und Kick-Back-Zahlungen
Berater und Vermittler müssen Anleger ungefragt über Provisionen, deren genaue Höhe und den Empfänger informieren. In zahlreichen Gerichtsurteilen wurde zudem festgestellt, dass Banken, Anlageberater und -vermittler beim Verkauf von geschlossenen Fonds- und AIF-Beteiligungen die Rückvergütungsgebühren offenlegen müssen. Im Fall der Zahlung von versteckt geflossenen Provisionen, den sogenannten Kick-Backs, und mangelnder Information hierüber kann der Anleger deshalb verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die Beteiligung nicht abgeschlossen.
Unterscheidung Kick-backs und Innenprovisionen
Rückvergütungen (Kick-backs) sind Teile der offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen (Ausgabeaufschläge, Verwaltungsgebühren), die der Anleger über den Vertriebspartner zahlt und die ihm nicht bekannt sind, da sie an die beratende Stelle zurückfließen. Dadurch entsteht zwar kein Irrtum über die Werthaltigkeit, jedoch ein für Anleger:innen nicht erkennbarer Interessenkonflikt.
Innenprovisionen sind nicht offen ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die aus dem Anlagevermögen aufgebracht werden und die Rentabilität der Anlage mindern.
Wer haftet für eine fehlerhafte Aufklärung über Provisionen und Rückvergütungen?
- Freie Anlageberater sind seit dem 01.01.2013 verpflichtet, ihre Kunden immer über jegliche Provisionen genau aufzuklären – egal, ob es sich um einen Beratungs-, Vermittlungs- oder bloßen Auskunftsvertrag handelt.
- Banken sind im Rahmen eines Beratungsvertrags schon immer dazu verpflichtet. Durch die Verschärfung des Aufsichtsrechts gilt dies aber seit dem 01.01.2013 auch für jede Art von Vertragsverhältnissen.
Beratungsfehler
Anleger:innen haben auch dann Rechtsansprüche auf Schadensersatz und somit auf einen vorzeitigen Ausstieg aus der geschlossenen Fonds-Beteiligung, wenn sie von einem Anlageberater bzw. Anlagevermittler fehlerhaft beraten fehlerhaft beraten wurden. Häufig haben Banken geschlossene Fondsbeteiligungen angeboten. Der Bankberater schuldet eine auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnittene Beratung. Diese muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anleger- und anlagegerecht sein. Hierzu gehört insbesondere, dass der Berater oder Vermittler die geschlossene Fondsbeteiligung auf ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit überprüft hat.
- Im Rahmen einer Bankberatung ist die Bank übrigens dazu verpflichtet, das Investment mit banküblichem kritischem Sachverstand zu prüfen.
- Anleger:innen müssen über die allgemeinen und speziellen Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden. Bei einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds betrifft die fehlende Aufklärung häufig das Totalverlustrisiko, den unternehmerischen Charakter der Beteiligung, die eingeschränkte Veräußerbarkeit und die lange Kapitalbindung, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung, Weichkosten und Provisionen sowie die unzutreffende Darstellung von Renditeprognosen oder Werthaltigkeit. Da Berater:innen vornehmlich als Verkäufer:innen auftreten, ist die Aufklärung über Risiken meist nicht ausreichend.
- Eine Beratungspflichtverletzung liegt auch vor, wenn das Prospektmaterial nicht rechtzeitig übergeben
Das Vorliegen eines einzigen Beratungsmangels reicht aus, um einen Verstoß gegen den Beratungsvertrag zu begründen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Wer haftet für Beratungsfehler?
Beratungsfehler beim Vertrieb von geschlossenen Fondsbeteiligungen lösen die Haftung desjenigen aus, mit dem der Anleger in vertraglichen Kontakt tritt. Das heißt, es liegt eine Verletzung der Pflichten aus dem Beratungs- bzw. Auskunftsvertrag vor.
- Anlageberater: Hierzu zählen sowohl die beratende Bank als auch freie Anlageberater. Vertragspartner des Anlegers ist in der Regel nicht der einzelne Mitarbeiter, sondern die Bank oder die Vertriebsgesellschaft. Sie haftet für das Fehlverhalten ihrer Berater.
- Anlagevermittler: Beim Vertrieb ohne individuelle Empfehlung trifft den Vermittler ein eigenständiger Pflichtenkreis.
Bei der Beratung bzw. Vermittlung gilt seit dem 01.01.2013 eine Versicherungspflicht für Finanzdienstleister bei einer Haftpflichtversicherung.
So gehen wir vor – Ablauf und Dauer
Der erste Schritt ist stets die Prüfung Ihres Einzelfalls, um Ihre Ansprüche zu ermitteln. Im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung bieten wir Ihnen:
- eine Prüfung Ihrer Ansprüche,
- Anmeldung der Ansprüche bei Ihrer Rechtsschutzversicherung (falls vorhanden),
- die Sichtung Ihrer Unterlagen.
Anschließend übermitteln wir Ihnen unser Prüfungsergebnis sowie einen konkreten Vorschlag und alle erforderlichen weiteren Schritte. Wir wählen für unsere Mandantinnen und Mandanten die erfolgversprechendste und kostengünstigste Strategie. So erhalten Sie eine klare Einschätzung,
- welche Rechte und Ansprüche in Ihrem Fall bestehen,
- welche Schritte sinnvoll sind und
- ob und falls ja, mit welchen Kostenrisiken Sie rechnen müssen.
Wichtig: Wir empfehlen Ihnen, Ihre rechtlichen Möglichkeiten möglichst früh prüfen zu lassen. Verjährungsfristen und Vergleichsfenster sind oft kurz. Zudem schafft eine Prüfung Entscheidungs- und Handlungssicherheit – unabhängig davon, ob Sie am Ende aktiv werden oder nicht.
Kostenfreie Ersteinschätzung für Ihren individuellen Fall
Das macht unsere Arbeit aus: Seit unserer Gründung vor über 30 Jahren arbeiten wir völlig unabhängig und ausschließlich im Interesse unserer Mandanten. Diese Arbeitsweise garantiert Ihnen die bestmögliche Prüfung Ihres individuellen Falls, denn wir schließen im Vorfeld keinen Haftungsgegner aus und prüfen umfassend. Bei der Prüfung berücksichtigen wir auch, ob liquide Gegner vorhanden sind. Somit verfolgen wir den aus juristischer und wirtschaftlicher Sicht sinnvollsten Weg, damit Sie am Ende nicht nur Recht bekommen, sondern auch Ihr Geld zurückerhalten.