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Lieferverzug Leasing: So kommen Sie aus dem Vertrag und fordern Schadensersatz

Was können Leasingnehmer*innen tun, wenn der Liefertermin des Neuwagens nicht eingehalten wird und sich die Auslieferung des Leasingautos immer wieder verzögert? Wir erklären, welche Möglichkeiten Betroffene haben und prüfen Ihren Fall kostenlos und unverbindlich.
Lieferverzug beim Leasing: Diese Rechte haben Sie, wenn es das Leasingauto nicht geliefert wird
Wenn Sie ein Fahrzeug leasen, erwarten Sie natürlich, dass es termingerecht geliefert wird. Doch was passiert, wenn es zu Lieferverzögerungen kommt? Oder wenn in der Annahme bzw. Auftragsbestätigung eine unerwartet lange Lieferfrist genannt wird, die nach Ihrem Verständnis nicht „schnellstmöglich“ ist oder nicht zu den Lebensumständen passt? Sie haben verschiedene Möglichkeiten, aus dem Leasingvertrag herauszukommen sowie weitere Rechte:
- Rücktritt vom Leasingvertrag
- Kündigung des Vertrages
- Schadensersatz bei Lieferverzug
1. Kann ich vom Kauf-und Leasingvertrag wegen Lieferverzugs zurücktreten?
Grundsätzlich können Leasingnehmer*innen wegen Lieferverzug vom Leasingvertrag (nicht vom Kaufvertrag) zurücktreten, aber nicht jede Verzögerung begründet sofort einen Lieferverzug. Zum Beispiel darf ein unverbindlicher Liefertermin durchaus einige Zeit überschritten werde. Es kommt daher darauf an, ob ein unverbindlicher oder ein verbindlicher Liefertermin genannt wurde.
Verbindlicher Liefertermin
Bei einem verbindlichen Liefertermin ist der Leasinggeber verpflichtet, das Leasingobjekt zu einem festgelegten Datum zu liefern. Kommt es dann zu Verzögerungen, können Sie als Leasingnehmer*in Ihre Rechte schneller durchsetzen, da Verkäufer*innen nach Ablauf des Lieferdatums automatisch in Lieferverzug geraten. Bei Kfz-Leasingverträgen werden in der Praxis nur selten, meist beim Gebrauchtwagenleasing, verbindliche Liefertermine zugesichert.
Unverbindlicher Liefertermin
Dies bedeutet, dass dem Käufer oder der Käuferin kein konkretes Lieferdatum zugesichert wurde. Die Lieferfrist kann zum Beispiel lauten „voraussichtlich Dezember 2023“, „Lieferung in ca. zwölf Wochen“ oder „Liefertermin ca. viertes Quartal 2024“. Bei unverbindlichen Terminen behält sich der Lieferant oder Leasinggeber eine gewisse Flexibilität vor.
Leasingnehmer*innen müssen in der Regel eine Verzögerung von sechs Wochen akzeptieren. Diese Frist ist in den Neuwagenverkaufsbedingungen geregelt, die von sehr vielen Autohändlern verwendet werden. Danach gerät der Leasinggeber jedoch nicht automatisch in Verzug. Sie müssen ihn schriftlich in Verzug setzen, in dem Sie ihn schriftlich dazu auffordern, das Fahrzeug zu liefern und eine angemessene Nachfrist setzen. Diese beträgt üblicherweise zwei Wochen. Länger als vier Monate müssen Sie keine Verzögerungen hinnehmen. Danach können Sie ebenfalls vom Vertrag zurücktreten. Das Schreiben senden Sie am besten schriftlich und per Einschreiben mit Rückschein. Nach Ablauf der Nachfrist können Sie den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Hinweis: Höhere Gewalt als Ursache der Verzögerung
2. Kann ich den Leasingvertrag wegen Lieferverzugs kündigen?
Neben Rücktritt und Widerruf kommt auch ein außerordentliches Kündigungsrecht in Betracht, um bei Überschreitung der Lieferzeit aus einem Leasingvertrag herauszukommen. Leasingnehmer*innen könnten ggfs. ihren Leasingvertrag aus wichtigem Grund oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage außerordentlich kündigen. Es besteht jedoch Unstimmigkeit darüber, ob und in welchem Maße das Kündigungsrecht des Leasingvertrags und das Rücktrittsrecht bei Verzögerungen in der Fahrzeuglieferung nebeneinander bestehen. Wir empfehlen Erklären Sie neben dem Rücktritt hilfsweise auch die fristlose Kündigung des Leasingvertrages.
3. Lieferverzug Leasing: Wann habe ich Anspruch auf Schadensersatz?
Leasingnehmer*innen können bei Lieferverzug neben Rücktritt oder Widerruf auch etwaige Schadensersatzansprüche geltend machen. Ein Recht auf Preisminderung besteht bei Lieferverzögerungen nicht. Typische Fälle, in denen Betroffenen Mehrkosten entstehen und eine Entschädigung verlangen könnten, sind:
- Leasing eines vergleichbaren Fahrzeuges wegen der Nichtlieferung, für das höhere Leasingraten anfallen,
- Kosten für Ersatzmobilität, z.B. einen Mietwagen,
- entgangener Gewinn, wenn das Leasingauto beruflich genutzt werden sollte,
- Wegfall oder Herabsetzen der Förderung z.B. Umweltbonus,
- Rabatt für den nicht gelieferten Neuwagen.
Anders als beim Rücktritt vom Leasingvertrag ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht davon abhängig, ob sich der Leasingeber in Verzug befindet. Für einen erfolgreichen Schadensersatzanspruch bei Lieferverzug kommt es darauf an, dass durch die verspätete Lieferung ein konkreter Schaden entstanden ist und dass der Leasinggeber den entstandenen Schaden zu verschuldet hat. Leasingnehmer*innen tragen dabei die Beweislast für die Höhe des Verzugsschadens, während Händler beweisen müssen, dass sie den entstandenen Schaden nicht schuldhaft verursacht haben.
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