DEGAG Insolvenz: Rechte und Optionen für betroffene Anleger
Für DEGAG-Geschädigte stellt sich die Frage, wie sie am besten reagieren. Sie haben folgende Möglichkeit:
- Anmeldung der Ansprüche im Insolvenzverfahren, sofern eröffnet
- Mögliche Schadensersatzansprüche und Möglichkeit der Rückabwicklung prüfen lassen
Ansprüche anmelden im Insolvenzverfahren
Bisher wurde noch kein Insolvenzverfahren eröffnet. Sollte ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der DEGAG-Gesellschaften eröffnet werden, können betroffene Anleger*innen ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Die Anmeldung können Sie selbst vornehmen oder beauftragen. Wir unterstützen Sie dabei und übernehmen auf Wunsch die Forderungsanmeldung.
Nachrangige Forderungen werden im Insolvenzfall erst nach allen anderen Gläubiger*innen befriedigt. In der Vergangenheit haben Gerichte in einigen Fällen entschieden, dass Nachrangklauseln unwirksam sind. Sind die Voraussetzungen für eine wirksame Nachrangklausel nicht erfüllt, können Geschädigte ihre Forderungen im Insolvenzfall ohne Nachrangigkeit anmelden.
Schadensersatzansprüche und Rückabwicklung der Kapitalanlage
Neben der Sicherung von Ansprüchen in einem möglichen Insolvenzverfahren empfehlen wir die Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Im Falle einer erfolgreichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen würden Anleger*innen so gestellt werden, als ob sie das Investment nie erworben hätten. Dies kann im Erfolgsfall daher zu einem deutlich höheren Schadensausgleich führen. Beide Vorgehen – Schadensersatz und Insolvenzverfahren – schließen sich nicht gegenseitig aus und sollten parallel durchgeführt werden.
Unzureichende Prospektangaben, Konstruktionsmängel, Interessenkonflikte und fehlende Risiko- und Provisionsaufklärung begründen Ansprüche sowohl gegen die beratenden Vertriebe als auch gegen die Emittenten der Kapitalanlage. Bereits das Vorliegen eines einzigen Beratungs- oder Prospektfehlers reicht aus, um Ansprüche auf Schadensersatz und Rückabwicklung zu begründen.
Anbieter von Vermögensanlagen können über Genussrechte auch Kapital von Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern einwerben, die in Fragen der Unternehmensfinanzierung und des Insolvenzrechts unerfahren sind. Unerfahrene können nur schwer erkennen, dass sie mit nachrangigen Genussrechten unternehmerische Finanzierungsverantwortung übernehmen.
Bei nachrangigen Genussrechten handelt es sich damit hochriskante Geldanlagen. Anlageberater und -vermittler können sich schadensersatzpflichtig gemacht haben, wenn sie die Anleger*innen nicht umfassend über Risiken wie z.B. das Blind-Pool-Risiko oder das Totalverlustrisiko aufgeklärt haben. Auch über die fehlende Eignung zur Altersvorsorge muss aufgeklärt werden. Problematisch sind auch die Fälle, in denen die Kapitalanlagen aufgrund der Investition in Immobilien als sicher beworben wurden. So wurden z.B. in den Broschüren die Anlagen Wohnkonzept 1 und 2 als „Kapitalanlage mit festem Zinssatz“ beworben. Eine Beratungspflichtverletzung des Beraters liegt auch dann vor, wenn Risiken verschwiegen oder verharmlost werden. Haben Finanzvertriebe nicht auf die anfallenden Provisionen hingewiesen, haften sie unter Umständen für den entstandenen Schaden.
Schadensersatzansprüche nicht verschenken: Warum eine umfassende Prüfung entscheidend ist
Aufgrund der Vermittlerhaftung konnten zahlreiche Geschädigte ähnlicher Kapitalanlagen des früheren grauen Kapitalmarktes erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend machen und so ihr investiertes Kapital zurückerhalten. Seit dem 01.01.2013 besteht eine Haftpflichtversicherungspflicht für Finanzdienstleister. Falls über das Vermögen des Finanzdienstleisters ein Insolvenzverfahren eröffnet, mangels Masse abgelehnt oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, haben die Anleger*innen einen direkten Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft.
Immer wieder lassen Anwaltskanzleien Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung außen vor. Dies ist für die geschädigten Anlegerinnen und Anleger deshalb so gravierend, weil dies erfahrungsgemäß unabhängig von einem parallel laufenden Insolvenzverfahren die effektivste Möglichkeit der Schadenskompensation darstellt.
Unsere Befürchtung, dass einige Kanzleien Absprachen mit den Vertrieben getroffen haben und das mögliche Anspruchsgegnerspektrum z.B. auf Gründer, Prospektverantwortliche oder Wirtschaftsprüfer beschränken, hat sich inzwischen vielfach bestätigt. Aussichtsreiche Ansprüche gegen liquide oder haftpflichtversicherte Vertriebe werden sehenden Auges nicht verfolgt. Bitte stellen Sie im Vorfeld sicher, dass alle in Betracht kommenden Ansprüche, auch aus Beraterhaftung, geprüft werden. Nur eine umfassende Prüfung ermöglicht eine individuelle Beratung über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
Unterstützung durch spezialisierte Kanzlei
Anlegern, die sich aufgrund der aktuellen Entwicklungen mit möglichen Risiken und Unsicherheiten konfrontiert sehen, empfehlen wir, die rechtlichen Aspekte durch eine auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei prüfen zu lassen. Wir beraten und vertreten Kapitalanleger*innen seit 30 Jahren bundesweit. Als eine der größten Kanzleien für Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland verfügen wir über umfangreiche Erfahrungen im Bank- und Kapitalmarktecht und Insolvenzrecht.
Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern
Für Fragen zur DEGAG Insolvenz und weitere Informationen nutzen Sie bitte unser Kontaktformular oder rufen Sie uns unter 0711-9308110 an.