DEGAG Insolvenz: Rechte und Optionen für betroffene Anleger
Für DEGAG-Geschädigte stellt sich die Frage, wie sie am besten reagieren. Sie haben folgende Möglichkeit:
- Anmeldung der Ansprüche im Insolvenzverfahren, sofern eröffnet
- Mögliche Schadensersatzansprüche und Möglichkeit der Rückabwicklung prüfen lassen
Ansprüche anmelden im Insolvenzverfahren
Nach Eröffnung des jeweiligen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der DEGAG-Gesellschaften können betroffene Anleger*innen ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Die Anmeldung können Sie selbst vornehmen oder beauftragen. Wir unterstützen Sie dabei und übernehmen auf Wunsch die Forderungsanmeldung.
Nachrangige Forderungen werden im Insolvenzfall erst nach allen anderen Gläubiger*innen befriedigt. In der Vergangenheit haben Gerichte in einigen Fällen entschieden, dass Nachrangklauseln unwirksam sind. Sind die Voraussetzungen für eine wirksame Nachrangklausel nicht erfüllt, können Geschädigte ihre Forderungen im Insolvenzfall ohne Nachrangigkeit anmelden.
Schadensersatzansprüche und Rückabwicklung der Kapitalanlage
Wie die Insolvenzgutachten der Emissionsgesellschaften zeigen, können die Anleger:innen aus dem Insolvenzverfahren keine nennenswerten Rückzahlungen erwarten. Neben der Sicherung von Ansprüchen in einem möglichen Insolvenzverfahren empfehlen wir daher die Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Im Falle einer erfolgreichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen würden Anleger:innen so gestellt werden, als ob sie das Investment nie erworben hätten. Dies kann im Erfolgsfall daher zu einem deutlich höheren Schadensausgleich führen. Beide Vorgehen – Schadensersatz und Insolvenzverfahren – schließen sich nicht gegenseitig aus und sollten parallel durchgeführt werden.
Unzureichende Prospektangaben, Konstruktionsmängel, Interessenkonflikte und fehlende Risiko- und Provisionsaufklärung begründen Ansprüche sowohl gegen die beratenden Vertriebe als auch gegen die Emittenten der Kapitalanlage. Bereits das Vorliegen eines einzigen Beratungs- oder Prospektfehlers reicht aus, um Ansprüche auf Schadensersatz und Rückabwicklung zu begründen.
Anbieter von Vermögensanlagen können über Genussrechte auch Kapital von Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern einwerben, die in Fragen der Unternehmensfinanzierung und des Insolvenzrechts unerfahren sind. Unerfahrene können nur schwer erkennen, dass sie mit nachrangigen Genussrechten unternehmerische Finanzierungsverantwortung übernehmen.
Bei nachrangigen Genussrechten handelt es sich damit hochriskante Geldanlagen. Anlageberater und -vermittler können sich schadensersatzpflichtig gemacht haben, wenn sie die Anleger:innen nicht umfassend über Risiken wie z.B. das Blind-Pool-Risiko oder das Totalverlustrisiko aufgeklärt haben. Auch über die fehlende Eignung zur Altersvorsorge muss aufgeklärt werden. Problematisch sind auch die Fälle, in denen die Kapitalanlagen aufgrund der Investition in Immobilien als sicher beworben wurden. So wurden z.B. in den Broschüren die Anlagen Wohnkonzept 1 und 2 als „Kapitalanlage mit festem Zinssatz“ beworben. Eine Beratungspflichtverletzung des Beraters liegt auch dann vor, wenn Risiken verschwiegen oder verharmlost werden. Haben Finanzvertriebe nicht auf die anfallenden Provisionen hingewiesen, haften sie unter Umständen für den entstandenen Schaden.
Urteil im DEGAG-Komplex: LG Oldenburg verurteilt Anlagevermittler
Die Klägerin verlangte von einer Anlagevermittlungs- und Beratungsgesellschaft Schadensersatz, da diese ihr im Jahr 2024 DEGAG-Genussrechte in Höhe von 50.000 Euro bzw. 12.000 Euro vermittelt hatte. Das Landgericht gab der Klage vollumfänglich statt: Die Beklagte wurde verurteilt, 77.000 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Genussrechte zurückzuzahlen, die Anwaltskosten der Klägerin zu übernehmen und sämtliche Verfahrenskosten zu tragen (Urteil vom 02.03.2026, Az. 2 O 412/25).
Aus Anlegersicht ist das Urteil sehr gut, da es typische Pflichtverletzungen im DEGAG-Komplex herausarbeitet. So stellte das Gericht u. a. fest, dass bei beiden Zeichnungen nicht über die Konzernumstrukturierung im Jahr 2021 aufgeklärt wurde. In deren Folge wurde der Immobilienbestand an eine kanadische Investorengruppe verkauft und eine neue Holding – ohne eigenen Immobilienbestand – gegründet. Die Differenzierung zwischen Beratungs- und Auskunftsvertrag ist dabei unerheblich, da in beiden Fällen eine Vertragsverletzung vorliegt, weil nicht über die Umstrukturierung und die fehlenden eigenen Immobilien der Emittentin und der neuen Holding aufgeklärt wurde.
Schadensersatzansprüche nicht verschenken: Warum eine unabhängige Kanzlei für umfassende Prüfung wichtig ist
Aufgrund der Vermittlerhaftung konnten zahlreiche Geschädigte ähnlicher Kapitalanlagen des früheren grauen Kapitalmarktes erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend machen und so ihr investiertes Kapital zurückerhalten. Seit dem 01.01.2013 besteht eine Haftpflichtversicherungspflicht für Finanzdienstleister. Falls über das Vermögen des Finanzdienstleisters ein Insolvenzverfahren eröffnet, mangels Masse abgelehnt oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, haben die Anleger*innen einen direkten Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft.
Immer wieder lassen Anwaltskanzleien Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung außen vor. Dies ist für die geschädigten Anlegerinnen und Anleger deshalb so gravierend, weil dies erfahrungsgemäß unabhängig von einem parallel laufenden Insolvenzverfahren die effektivste Möglichkeit der Schadenskompensation darstellt.
Unsere Befürchtung, dass einige Kanzleien Absprachen mit den Vertrieben getroffen haben und das mögliche Anspruchsgegnerspektrum z.B. auf Gründer, Prospektverantwortliche oder Wirtschaftsprüfer beschränken, hat sich inzwischen vielfach bestätigt. Aussichtsreiche Ansprüche gegen liquide oder haftpflichtversicherte Vertriebe werden sehenden Auges nicht verfolgt. Auch im Fall „DEGAG“ gibt es Interessengemeinschaften, die sich in einem Interessenkonflikt befinden, da ihre Betreiber selbst Vermittler der DEGAG-Anlagen waren und somit haftbar sein könnten. Bitte stellen Sie im Vorfeld sicher, dass alle in Betracht kommenden Ansprüche, auch aus Beraterhaftung, geprüft werden. Nur eine umfassende Prüfung ermöglicht eine individuelle Beratung über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.
FAQs: Forderungsanmeldung im DEGAG-Insolvenzverfahren
Welche Fristen gelten?
Die Anmeldefrist zur Insolvenztabelle läuft bis zum 7. Oktober 2025, wobei es sich bei dieser Frist nicht um eine Ausschlussfrist handelt. Das bedeutet, dass später noch Forderungen gegen eine Gebühr in Höhe von 24 Euro nachgemeldet werden können. Dennoch ist eine frühzeitige Anmeldung sinnvoll, insbesondere, um im Berichtstermin berücksichtigt zu werden.
Muss man seine Forderung anmelden?
Eine Forderungsanmeldung ist nicht verpflichtend. Ohne Anmeldung besteht jedoch keine Aussicht auf Zahlungen im Insolvenzverfahren. Nur wirksam angemeldete Forderungen können berücksichtigt werden.
Lohnt sich eine Anmeldung zur Insolvenztabelle?
Wie die Insolvenzgutachten der Emissionsgesellschaften zeigen, können die Anleger:innen aus dem Insolvenzverfahren keine nennenswerten Rückzahlungen erwarten. Da aktuell jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei der Rückverfolgung der Zahlungsströme durch den Insolvenzverwalter und die Staatsanwaltschaft nach mehreren Jahren Verfahrensdauer doch noch eine geringe Quote zur Auszahlung über das Insolvenzverfahren kommen könnte, raten wir, die Forderungen möglichst kostenschonend gegenüber der jeweiligen Emissionsgesellschaft anzumelden. Aus Kostengründen sehen wir im Moment keine Notwendigkeit, Forderungen gegen weitere DEGAG-Gesellschaften zu stellen, da hierzu noch keine tragenden Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft und des Insolvenzverwalters vorliegen.
Wie verhält es sich mit Genussrechten und Nachrang?
Die emittierten Genussrechte enthalten eine Nachrangklausel gemäß § 39 InsO. Forderungen mit Nachrang werden in der Gläubigerliste grundsätzlich nach den „einfachen“ Forderungen behandelt und gehen meist völlig leer aus. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Nachrangklausel nicht wirksam oder intransparent vereinbart wurde. In solchen Fällen könnten die Genussrechte im ersten Rang angemeldet werden.
Was wird bei der Forderungsanmeldung verlangt?
Die Anmeldung muss schriftlich beim Insolvenzverwalter erfolgen. Es ist wichtig, relevante Nachweise und Unterlagen beizufügen und die Forderung im ersten Rang anzumelden und dies ausreichend zu begründen.
Brauche ich einen Anwalt?
Ein Anwalt ist nicht zwingend erforderlich. Man kann die Forderung auch selbst anmelden. Wegen der Komplexität ist eine Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt aber zu empfehlen.
Sollten neben der Anmeldung weitere Maßnahmen zur Schadenskompensation ergriffen werden?
Nach derzeitigem Stand ist es sehr wahrscheinlich, dass ein erheblicher Teil der Forderungen nicht gedeckt werden kann. Wir raten betroffenen Anlegern, sich nicht allein auf den Ausgang des Insolvenzverfahrens zu verlassen und mit der Prüfung und Geltendmachung von Rückabwicklungsansprüchen zu warten. Eine zügige Schadenskompensation ist momentan nur über die Rückabwicklung der Kapitalanlage zu erreichen.
Unterstützung durch spezialisierte Kanzlei
Anlegern, die sich aufgrund der aktuellen Entwicklungen mit möglichen Risiken und Unsicherheiten konfrontiert sehen, empfehlen wir, die rechtlichen Aspekte durch eine auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei prüfen zu lassen. Wir beraten und vertreten Kapitalanleger:innen seit 30 Jahren bundesweit. Als eine der größten Kanzleien für Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland verfügen wir über umfangreiche Erfahrungen im Bank- und Kapitalmarktecht und Insolvenzrecht.
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