0711 9 30 81 10 Kostenlose Erstanfrage
SUCHE
Hochhaus-mit-Balkonen

DEGAG Insolvenz – Welche Rechte und Möglichkeiten haben betroffene Anleger?

Das Amtsgericht Hameln hat zwei vorläufige Insolvenzverfahren über Gesellschaften der DEGAG-Gruppe eröffnet. Rund 4.700 Anlegern droht der Verlust ihres investierten Geldes. Betroffene Anleger*innen erfahren hier mehr zu ihren Rechten und Handlungsoptionen.

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

DEGAG Insolvenz – Stand der Insolvenzverfahren und aktuelle Entwicklung

Das Amtsgericht Hameln hat am 10.02.2025 vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet für

  • DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG (Az. 36 IN 7/25 -4)
  • DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH (Az. 36 IN 8/25 -4)

Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Zeitgleich hat der Vorstand der DEGAG Bernd Klein die Anleger*innen darüber informiert, dass am 06.02.2025 weitere Insolvenzanträge gestellt wurden. Diese betreffen die beiden Emittentinnen

  • DEGAG Kapital GmbH
  • DEGAG WI8 GmbH.

Hintergrund der Insolvenzanträge ist unter anderem die sogenannte vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre der qualifiziert nachrangigen Genussrechte, aufgrund derer Zins- und Rückzahlungen bereits seit Mitte Dezember 2024 ausgesetzt sind. Darüber hinaus werden Steuerverbindlichkeiten und Forderungen Dritter als Gründe für die Insolvenzanträge genannt. Der Vorstand weist darauf hin, dass die Aufklärung der wirtschaftlichen und rechtlichen Hintergründe und Umstände durch die Insolvenzverwaltung erfolgt.

DEGAG in der Kritik

Die DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG hat sich auf den Erwerb von sanierungsbedürftigen Wohnimmobilien mit hohem Leerstand spezialisiert. Durch die Sanierung und anschließende Vermietung oder den Verkauf dieser Objekte erzielte sie Gewinne. Zur Finanzierung nutzte die DEGAG neben Krediten auch nachrangige Genussrechte, die den Anlegern und Anlegerinnen jährliche Renditen von 6 bis 9 Prozent in Aussicht stellten.

In den letzten Jahren kam es immer wieder zu negativen Berichterstattungen im Zusammenhang mit dem Immobilienunternehmen DEGAG. Im August 2024 setzte Stiftung Warentest einige DEGAG Gesellschaften auf ihre Warnliste Geldanlage. Darunter befinden sich jene Emittenten, die im Zusammenhang mit den aktuellen Einstellungen der Zins- und Rückzahlungen im Fokus stehen: DEGAG Kapital GmbH, DEGAG Wi8 GmbH und DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH.

Kritisiert wurde unter anderem die intransparente Eigentümerstruktur, da die genaue Struktur und die Verantwortlichkeiten innerhalb der Unternehmensgruppe schwer nachvollziehbar sind.

Zudem haben einige Tochtergesellschaften in der Vergangenheit ihre Jahresabschlüsse nicht fristgerecht oder bis heute nicht veröffentlicht. So haben beispielsweise die DEGAG Kapital GmbH, die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH und die DEGAG Wi8 GmbH ihre Jahresabschlüsse für 2022 und 2023 immer noch nicht veröffentlicht.

Für negative Schlagzeilen sorgten auch die finanziellen Verluste einiger Tochtergesellschaften: Die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH, Emittentin der Genussrechte „Wohnkonzept 1“ und „Wohnkonzept 2“, weist für das Geschäftsjahr 2021 einen Jahresfehlbetrag von rund 7,5 Millionen Euro aus. Dies erhöht das Risiko für die Zeichner dieser Genussrechte erheblich.

Auswirkungen auf Genussrechtsinhaber

Alle drei DEGAG-Emittenten von qualifiziert nachrangigen Genussrechten befinden sich im vorläufigen Insolvenzverfahren bzw. im Insolvenzantragsverfahren. Unmittelbar betroffen sind daher die Anleger der folgenden Vermögensanlagen:

  • Serie L
  • DEGAG WohnInvest 7
  • DEGAG WohnInvest 8
  • DEGAG Wohnkonzept 1
  • DEGAG Wohnkonzept 2.

Bei den Vermögensanlagen handelt es sich um nachrangige Genussrechte. Im Falle einer Insolvenz werden die Forderungen erst nach allen anderen Gläubigern und Gläubigerinnen befriedigt. In der Regel können bereits die vorrangigen Gläubiger*innen nur zu einem Bruchteil aus der Masse bedient werden, so dass die nachrangigen Forderungsinhaber*innen regelmäßig leer ausgehen.

Im schlimmsten Fall müssen sie mit einem Totalverlust ihres eingesetzten Geldes, also des Genussrechtskapitals nebst Zinsen, rechnen.

Ihre Vorteile bei uns

  • Seit 30 Jahren am Markt
  • Ausschließlich für Verbraucher tätig
  • Über 20.000 Vergleiche und Urteile
  • Eine der größten Kanzleien für Anleger- und Verbraucherschutz in Deutschland
  • Leistungsstarkes Team mit spezialisierten Anwälten und Wirtschaftsjuristen

DEGAG Insolvenz: Rechte und Optionen für betroffene Anleger

Für DEGAG-Geschädigte stellt sich die Frage, wie sie am besten reagieren. Sie haben folgende Möglichkeit:

  1. Anmeldung der Ansprüche im Insolvenzverfahren, sofern eröffnet
  2. Mögliche Schadensersatzansprüche und Möglichkeit der Rückabwicklung prüfen lassen

Ansprüche anmelden im Insolvenzverfahren

Bisher wurde noch kein Insolvenzverfahren eröffnet. Sollte ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der DEGAG-Gesellschaften eröffnet werden, können betroffene Anleger*innen ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Die Anmeldung können Sie selbst vornehmen oder beauftragen. Wir unterstützen Sie dabei und übernehmen auf Wunsch die Forderungsanmeldung.

Nachrangige Forderungen werden im Insolvenzfall erst nach allen anderen Gläubiger*innen befriedigt. In der Vergangenheit haben Gerichte in einigen Fällen entschieden, dass Nachrangklauseln unwirksam sind. Sind die Voraussetzungen für eine wirksame Nachrangklausel nicht erfüllt, können Geschädigte ihre Forderungen im Insolvenzfall ohne Nachrangigkeit anmelden.

Schadensersatzansprüche und Rückabwicklung der Kapitalanlage

Neben der Sicherung von Ansprüchen in einem möglichen Insolvenzverfahren empfehlen wir die Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Im Falle einer erfolgreichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen würden Anleger*innen so gestellt werden, als ob sie das Investment nie erworben hätten. Dies kann im Erfolgsfall daher zu einem deutlich höheren Schadensausgleich führen. Beide Vorgehen – Schadensersatz und Insolvenzverfahren – schließen sich nicht gegenseitig aus und sollten parallel durchgeführt werden.

Unzureichende Prospektangaben, Konstruktionsmängel, Interessenkonflikte und fehlende Risiko- und Provisionsaufklärung begründen Ansprüche sowohl gegen die beratenden Vertriebe als auch gegen die Emittenten der Kapitalanlage. Bereits das Vorliegen eines einzigen Beratungs- oder Prospektfehlers reicht aus, um Ansprüche auf Schadensersatz und Rückabwicklung zu begründen.

Anbieter von Vermögensanlagen können über Genussrechte auch Kapital von Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern einwerben, die in Fragen der Unternehmensfinanzierung und des Insolvenzrechts unerfahren sind. Unerfahrene können nur schwer erkennen, dass sie mit nachrangigen Genussrechten unternehmerische Finanzierungsverantwortung übernehmen.

Bei nachrangigen Genussrechten handelt es sich damit hochriskante Geldanlagen. Anlageberater und -vermittler können sich schadensersatzpflichtig gemacht haben, wenn sie die Anleger*innen nicht umfassend über Risiken wie z.B. das Blind-Pool-Risiko oder das Totalverlustrisiko aufgeklärt haben. Auch über die fehlende Eignung zur Altersvorsorge muss aufgeklärt werden. Problematisch sind auch die Fälle, in denen die Kapitalanlagen aufgrund der Investition in Immobilien als sicher beworben wurden. So wurden z.B. in den Broschüren die Anlagen Wohnkonzept 1 und 2 als „Kapitalanlage mit festem Zinssatz“ beworben. Eine Beratungspflichtverletzung des Beraters liegt auch dann vor, wenn Risiken verschwiegen oder verharmlost werden. Haben Finanzvertriebe nicht auf die anfallenden Provisionen hingewiesen, haften sie unter Umständen für den entstandenen Schaden.

Schadensersatzansprüche nicht verschenken: Warum eine umfassende Prüfung entscheidend ist

Aufgrund der Vermittlerhaftung konnten zahlreiche Geschädigte ähnlicher Kapitalanlagen des früheren grauen Kapitalmarktes erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend machen und so ihr investiertes Kapital zurückerhalten. Seit dem 01.01.2013 besteht eine Haftpflichtversicherungspflicht für Finanzdienstleister. Falls über das Vermögen des Finanzdienstleisters ein Insolvenzverfahren eröffnet, mangels Masse abgelehnt oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, haben die Anleger*innen einen direkten Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft.

Immer wieder lassen Anwaltskanzleien Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung außen vor. Dies ist für die geschädigten Anlegerinnen und Anleger deshalb so gravierend, weil dies erfahrungsgemäß unabhängig von einem parallel laufenden Insolvenzverfahren die effektivste Möglichkeit der Schadenskompensation darstellt.

Unsere Befürchtung, dass einige Kanzleien Absprachen mit den Vertrieben getroffen haben und das mögliche Anspruchsgegnerspektrum z.B. auf Gründer, Prospektverantwortliche oder Wirtschaftsprüfer beschränken, hat sich inzwischen vielfach bestätigt. Aussichtsreiche Ansprüche gegen liquide oder haftpflichtversicherte Vertriebe werden sehenden Auges nicht verfolgt. Bitte stellen Sie im Vorfeld sicher, dass alle in Betracht kommenden Ansprüche, auch aus Beraterhaftung, geprüft werden. Nur eine umfassende Prüfung ermöglicht eine individuelle Beratung über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Unterstützung durch spezialisierte Kanzlei

Anlegern, die sich aufgrund der aktuellen Entwicklungen mit möglichen Risiken und Unsicherheiten konfrontiert sehen, empfehlen wir, die rechtlichen Aspekte durch eine auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei prüfen zu lassen. Wir beraten und vertreten Kapitalanleger*innen seit 30 Jahren bundesweit. Als eine der größten Kanzleien für Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland verfügen wir über umfangreiche Erfahrungen im Bank- und Kapitalmarktecht und Insolvenzrecht.

Kostenfreie Ersteinschätzung anfordern

Für Fragen zur DEGAG Insolvenz und weitere Informationen nutzen Sie bitte unser Kontaktformular oder rufen Sie uns unter 0711-9308110 an.

Jederzeit informiert

  • Aktuelle Urteile und exklusive Informationen
  • verständlich, kompakt und kostenfrei
  • Abmeldung jederzeit möglich