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DEGAG Insolvenz – Welche Rechte und Möglichkeiten haben betroffene Anleger?

Das Amtsgericht Hameln hat die Insolvenzverfahren über Gesellschaften der DEGAG-Gruppe eröffnet. Rund 4.700 Anlegern droht der Verlust ihres investierten Geldes. Betroffene Anleger*innen erfahren hier mehr zu ihren Rechten und Handlungsoptionen.

Aktualisiert: 

DEGAG Insolvenz – Stand der Insolvenzverfahren und aktuelle Entwicklung

Das Amtsgericht Hameln hat am 22.08.2025 das Insolvenzverfahren eröffnet für

  • DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH (Az. 36 IN 8/25 -4)
  • DEGAG Kapital GmbH (Az. 36 IN 13/25 -4)
  • DEGAG WI8 GmbH (Az. 36 IN 14/25 -4)
  • DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG (Az. 36 IN 7/25 -4)

Die vorläufigen Insolvenzverfahren waren bereits im Februar 2025 eröffnet worden.

Der Insolvenzantrag für die

  • DEGAG Investment GmbH

wurde am 10.03.2026 mangels Masse abgewiesen (Az. 36 IN 50/25 -4).

Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert, Sonderinsolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Manuel Sack. Die Gläubiger:innen werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 07.10.2025 schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubigerversammlungen zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen finden wie folgt in Hameln statt:

Gesellschaft Termin Gläubigerversammlung
DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding04.11.2025, 10:00 Uhr
DEGAG Kapital GmbH04.11.2025, 13:30 Uhr
DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH05.11.2025, 10:00 Uhr
DEGAG WI8 GmbH05.11.2025, 13:00 Uhr

Am 25.09.2025 hat das Amtsgericht Hameln das Insolvenzverfahren über das Vermögen der

  • BEVO DE Alpha 3c GmbH (Az. 36 IN 35/25 -4) eröffnet

Das Amtsgericht Hameln hat am 01.04.2026 Insolvenzverfahren für weitere Objektgesellschaften der DEGAG-Gruppe eröffnet:

  • BEVO DE Alpha 1a GmbH (Az. 36 IN 21/25 -4)
  • BEVO DE Alpha 1b GmbH (Az. 36 IN 22/25 -4)
  • BEVO DE Alpha 1d GmbH (Az. 36 IN 24/25 -4)

Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert. Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 11.05.2026 anzumelden. Termin für die Gläubigerversammlung ist Montag, 01.06.2026, 09:30 in Hameln.

Am 17.04.2026 hat das Amtsgericht Hameln Insolvenzverfahren eröffnet über das Vermögen der

  • BEVO DE Alpha 1f GmbH (Az. 36 IN 44/25 -4)
  • BEVO DE Alpha 1c GmbH (Az. 6 IN 23/25 -4).

Insolvenzverwalter ist ebenfalls Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert.

Am 20.04.2026 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der

  • DEGAG Wohnungsunternehmen GmbH (Az. 6 IN 51/25 -4)

eröffnet. Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert. Sonderinsolvenzverwalter sind Rechtsanwalt Torsten Gutmann und Rechtsanwalt Manuel Sack. Die Gläubiger werden aufgefordert,  Insolvenzforderungen bis zum 15.06.2026 anzumelden.

Am 21.04.2026 eröffnete das Amtsgericht auch das Insolvenzverfahren für

  • BEVO DE Alpha 1e GmbH (Az. 36 IN 25/25 -4)

Insolvenzverwalter ist auch hier Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert.

Das Amtsgericht Hameln hat am 24.06.2026 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der

  • DEGAG Direkt GmbH eröffnet (Az. 6 IN 43/26 -4)

eröffnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert bestellt.

Unser Bericht zu den DEGAG-Gläubigerversammlungen

Die Rechtsanwälte Georgios Aslanidis und Christopher Kress von der Kanzlei AKH-H waren bei den Gläubigerversammlungen vor Ort und haben die Interessen der Mandantinnen und Mandanten vertreten. In unserem Beitrag berichten wir aus erster Hand von den Gläubigerversammlungen.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Die Lage in Bezug auf die Insolvenzmasse ist sehr schwierig; es werden weitere Ermittlungen erforderlich sein.
  • Der Insolvenzverwalter geht von einem Schneeballsystem aus – möglicherweise war dies von Anfang an der Fall. Er beabsichtigt, die an die Anleger ausgezahlten Zinsen zurückzufordern.
  • Es gibt erhebliche strafrechtliche Ermittlungen, deren Ergebnisse noch nicht absehbar sind.
  • Mit einem Abschluss des Insolvenzverfahrens ist frühestens im Jahr 2029 zu rechnen.
  • Der Insolvenzverwalter kann im Moment nicht bestätigen, dass die Anleger 2029 oder später Geld erhalten könnten. Die Verwertung der Immobilien wird nur die Kosten des Verfahrens decken. Geld für die Anleger müsste durch die Rückführung von Geldern, die an handelnde Personen und Firmen geflossen sind, erlangt werden. Dies ist langwierig und kompliziert.
  • Die Bildung der Gläubigerausschüsse wurde aufgrund der Anmeldung von sogenannten Intercompany-Forderungen durch den Sonderinsolvenzverwalter verhindert. Die Möglichkeiten der einzelnen Gläubiger sind dadurch stark eingeschränkt.
  • Aufgrund mangelnder Transparenz und Fehlberatung ist ein Vorgehen gegen haftpflichtversicherte Anlagevermittler zu empfehlen. Die Rechtsprechung ist insbesondere im Bereich der an die Vermittler verdeckt geflossenen Abschluss- und Bestandsprovisionen günstig. Dies ist aktuell der realistischste Weg, um mit vertretbarem Kosten- und Zeitaufwand die Verluste zu kompensieren. Dies ist neben der Anmeldung im Insolvenzverfahren möglich und dringend geboten.

Alle Informationen zum Verdacht auf ein Schneeballsystem im Video:

Hintergrund der Insolvenzen ist unter anderem die sogenannte vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre der qualifiziert nachrangigen Genussrechte, aufgrund derer Zins- und Rückzahlungen bereits seit Mitte Dezember 2024 ausgesetzt sind. Darüber hinaus werden Steuerverbindlichkeiten und Forderungen Dritter als Gründe für die Insolvenzanträge genannt.

Update September 2025: Laut Insolvenzgutachten können Privatanleger im Insolvenzverfahren nach derzeitigem Stand mit allenfalls einer geringen Quote nach Abschluss des Verfahrens rechnen. Teile der Ausschüttungen aus dem Jahr 2024 könnten sogar zurückgefordert werden, da die DEGAG nach Ansicht des Insolvenzverwalters bereits Ende 2023 insolvenzreif war.

Auf der Website DEDAG-Inso zeigt der Insolvenzverwalter an, dass auch  Insolvenzanträge für zahlreiche zur DEGAG-Gruppe gehörende Gesellschaften wie z.B.

  • MEZEQ Invest 1 GmbH
  • DEGAG Wohnungsunternehmen GmbH
  • DEGAG Investment GmbH
  • BEVO DE Alpha Gesellschaften

gestellt wurden.

DEGAG in der Kritik

Die DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG hat sich auf den Erwerb von sanierungsbedürftigen Wohnimmobilien mit hohem Leerstand spezialisiert. Durch die Sanierung und anschließende Vermietung oder den Verkauf dieser Objekte erzielte sie Gewinne. Zur Finanzierung nutzte die DEGAG neben Krediten auch nachrangige Genussrechte, die den Anlegern und Anlegerinnen jährliche Renditen von 6 bis 9 Prozent in Aussicht stellten.

In den letzten Jahren kam es immer wieder zu negativen Berichterstattungen im Zusammenhang mit dem Immobilienunternehmen DEGAG. Im August 2024 setzte Stiftung Warentest einige DEGAG Gesellschaften auf ihre Warnliste Geldanlage. Darunter befinden sich jene Emittenten, die im Zusammenhang mit den aktuellen Einstellungen der Zins- und Rückzahlungen im Fokus stehen: DEGAG Kapital GmbH, DEGAG Wi8 GmbH und DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH.

Qualität der DEGAG-Immobilien

Zur Qualität einiger DEGAG-Wohnungen recherchierte Report Mainz: „3 Zimmer, Küche, Schimmel“, lautet die Überschrift der Dokumentation aus Dezember 2023. Viele Immobilien der DEGAG-Immobiliengesellschaften waren von Anfang an in einem schlechten Zustand. Zudem waren sie nur teilweise oder gar nicht vermietet.

Intransparente Struktur

Kritisiert wurde auch die intransparente Eigentümerstruktur, da die genaue Struktur und die Verantwortlichkeiten innerhalb der Unternehmensgruppe schwer nachvollziehbar sind. Zentraler Kritikpunkt ist die massive Intransparenz des Anbieters, der das Geld der Anleger:innen über mehrere Ebenen im Konzern verteilte. Eine Konzernstruktur mit Liechtensteiner Holdingfirmen ist ein weiteres Warnsignal, das für jeden Kapitalanlage-Experten rot leuchtet. Im Insolvenzverfahren zeigt sich, dass die DEGAG-Gruppe ein Geflecht aus Gesellschaften mit einem komplexen Firmennetzwerk ist. Aufgrund vielschichtiger Finanzierung bestehen starke wirtschaftliche Abhängigkeiten zwischen den einzelnen Gesellschaften.

Fehlende oder verspätete Jahresabschlüsse

Zudem haben einige Tochtergesellschaften in der Vergangenheit ihre Jahresabschlüsse nicht fristgerecht oder bis heute nicht veröffentlicht. So haben beispielsweise die DEGAG Kapital GmbH, die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH und die DEGAG Wi8 GmbH ihre Jahresabschlüsse für 2022 und 2023 immer noch nicht veröffentlicht. Verspätete Jahresabschlüssen können ein Warnzeichen für Kapitalanleger sein.

Für negative Schlagzeilen sorgten auch die finanziellen Verluste einiger Tochtergesellschaften: Die DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH, Emittentin der Genussrechte „Wohnkonzept 1“ und „Wohnkonzept 2“, weist für das Geschäftsjahr 2021 einen Jahresfehlbetrag von rund 7,5 Millionen Euro aus. Dies erhöht das Risiko für die Zeichner dieser Genussrechte erheblich.

Staatsanwaltliche Ermittlungen

Nach Informationen des Handelsblattes von Juni 2025 ermittelt die Staatsanwaltschaft Hannover gegen sieben aktuelle und ehemalige DEGAG-Führungskräfte wegen Betrugsverdachts. Es gilt die Unschuldsvermutung. Im Raum steht der Vorwurf der Zweckentfremdung von Geldern in Millionenhöhe im Raum.

Auswirkungen auf Genussrechtsinhaber

Alle drei DEGAG-Emittenten von qualifiziert nachrangigen Genussrechten befinden sich im vorläufigen Insolvenzverfahren bzw. im Insolvenzantragsverfahren. Unmittelbar betroffen sind daher die Anleger u.a. der folgenden Vermögensanlagen:

  • Serie L
  • Serie H
  • DEGAG Bestandsportfolio Nordwest
  • DEGAG Bestandsportfolio NRW
  • DEGAG WohnInvest 7
  • DEGAG WohnInvest 8
  • DEGAG Wohnkonzept 1
  • DEGAG Wohnkonzept 2.

Bei den Vermögensanlagen handelt es sich um nachrangige Genussrechte. Im Falle einer Insolvenz werden die Forderungen erst nach allen anderen Gläubigern und Gläubigerinnen befriedigt. In der Regel können bereits die vorrangigen Gläubiger:innen nur zu einem Bruchteil aus der Masse bedient werden, so dass die nachrangigen Forderungsinhaber:innen regelmäßig leer ausgehen.

Im schlimmsten Fall müssen sie mit einem Totalverlust ihres eingesetzten Geldes, also des Genussrechtskapitals nebst Zinsen, rechnen.

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DEGAG Insolvenz: Rechte und Optionen für betroffene Anleger

Für DEGAG-Geschädigte stellt sich die Frage, wie sie am besten reagieren. Sie haben folgende Möglichkeit:

  1. Anmeldung der Ansprüche im Insolvenzverfahren, sofern eröffnet
  2. Mögliche Schadensersatzansprüche und Möglichkeit der Rückabwicklung prüfen lassen

Ansprüche anmelden im Insolvenzverfahren

Nach Eröffnung des jeweiligen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der DEGAG-Gesellschaften können betroffene Anleger*innen ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Die Anmeldung können Sie selbst vornehmen oder beauftragen. Wir unterstützen Sie dabei und übernehmen auf Wunsch die Forderungsanmeldung.

Nachrangige Forderungen werden im Insolvenzfall erst nach allen anderen Gläubiger*innen befriedigt. In der Vergangenheit haben Gerichte in einigen Fällen entschieden, dass Nachrangklauseln unwirksam sind. Sind die Voraussetzungen für eine wirksame Nachrangklausel nicht erfüllt, können Geschädigte ihre Forderungen im Insolvenzfall ohne Nachrangigkeit anmelden.

Schadensersatzansprüche und Rückabwicklung der Kapitalanlage

Wie die Insolvenzgutachten der Emissionsgesellschaften zeigen, können die Anleger:innen aus dem Insolvenzverfahren keine nennenswerten Rückzahlungen erwarten. Neben der Sicherung von Ansprüchen in einem möglichen Insolvenzverfahren empfehlen wir daher die Prüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Im Falle einer erfolgreichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen würden Anleger:innen so gestellt werden, als ob sie das Investment nie erworben hätten. Dies kann im Erfolgsfall daher zu einem deutlich höheren Schadensausgleich führen. Beide Vorgehen – Schadensersatz und Insolvenzverfahren – schließen sich nicht gegenseitig aus und sollten parallel durchgeführt werden.

Unzureichende Prospektangaben, Konstruktionsmängel, Interessenkonflikte und fehlende Risiko- und Provisionsaufklärung begründen Ansprüche sowohl gegen die beratenden Vertriebe als auch gegen die Emittenten der Kapitalanlage. Bereits das Vorliegen eines einzigen Beratungs- oder Prospektfehlers reicht aus, um Ansprüche auf Schadensersatz und Rückabwicklung zu begründen.

Anbieter von Vermögensanlagen können über Genussrechte auch Kapital von Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern einwerben, die in Fragen der Unternehmensfinanzierung und des Insolvenzrechts unerfahren sind. Unerfahrene können nur schwer erkennen, dass sie mit nachrangigen Genussrechten unternehmerische Finanzierungsverantwortung übernehmen.

Bei nachrangigen Genussrechten handelt es sich damit hochriskante Geldanlagen. Anlageberater und -vermittler können sich schadensersatzpflichtig gemacht haben, wenn sie die Anleger:innen nicht umfassend über Risiken wie z.B. das Blind-Pool-Risiko oder das Totalverlustrisiko aufgeklärt haben. Auch über die fehlende Eignung zur Altersvorsorge muss aufgeklärt werden. Problematisch sind auch die Fälle, in denen die Kapitalanlagen aufgrund der Investition in Immobilien als sicher beworben wurden. So wurden z.B. in den Broschüren die Anlagen Wohnkonzept 1 und 2 als „Kapitalanlage mit festem Zinssatz“ beworben. Eine Beratungspflichtverletzung des Beraters liegt auch dann vor, wenn Risiken verschwiegen oder verharmlost werden. Haben Finanzvertriebe nicht auf die anfallenden Provisionen hingewiesen, haften sie unter Umständen für den entstandenen Schaden.

Urteil im DEGAG-Komplex: LG Oldenburg verurteilt Anlagevermittler

Die Klägerin verlangte von einer Anlagevermittlungs- und Beratungsgesellschaft Schadensersatz, da diese ihr im Jahr 2024 DEGAG-Genussrechte in Höhe von 50.000 Euro bzw. 12.000 Euro vermittelt hatte. Das Landgericht gab der Klage vollumfänglich statt: Die Beklagte wurde verurteilt, 77.000 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Genussrechte zurückzuzahlen, die Anwaltskosten der Klägerin zu übernehmen und sämtliche Verfahrenskosten zu tragen (Urteil vom 02.03.2026, Az. 2 O 412/25).

Aus Anlegersicht ist das Urteil sehr gut, da es typische Pflichtverletzungen im DEGAG-Komplex herausarbeitet. So stellte das Gericht u. a. fest, dass bei beiden Zeichnungen nicht über die Konzernumstrukturierung im Jahr 2021 aufgeklärt wurde. In deren Folge wurde der Immobilienbestand an eine kanadische Investorengruppe verkauft und eine neue Holding – ohne eigenen Immobilienbestand – gegründet. Die Differenzierung zwischen Beratungs- und Auskunftsvertrag ist dabei unerheblich, da in beiden Fällen eine Vertragsverletzung vorliegt, weil nicht über die Umstrukturierung und die fehlenden eigenen Immobilien der Emittentin und der neuen Holding aufgeklärt wurde.

Schadensersatzansprüche nicht verschenken: Warum eine unabhängige Kanzlei für umfassende Prüfung wichtig ist

Aufgrund der Vermittlerhaftung konnten zahlreiche Geschädigte ähnlicher Kapitalanlagen des früheren grauen Kapitalmarktes erfolgreich Schadensersatzansprüche geltend machen und so ihr investiertes Kapital zurückerhalten. Seit dem 01.01.2013 besteht eine Haftpflichtversicherungspflicht für Finanzdienstleister. Falls über das Vermögen des Finanzdienstleisters ein Insolvenzverfahren eröffnet, mangels Masse abgelehnt oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, haben die Anleger*innen einen direkten Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft.

Immer wieder lassen Anwaltskanzleien Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung außen vor. Dies ist für die geschädigten Anlegerinnen und Anleger deshalb so gravierend, weil dies erfahrungsgemäß unabhängig von einem parallel laufenden Insolvenzverfahren die effektivste Möglichkeit der Schadenskompensation darstellt.

Unsere Befürchtung, dass einige Kanzleien Absprachen mit den Vertrieben getroffen haben und das mögliche Anspruchsgegnerspektrum z.B. auf Gründer, Prospektverantwortliche oder Wirtschaftsprüfer beschränken, hat sich inzwischen vielfach bestätigt. Aussichtsreiche Ansprüche gegen liquide oder haftpflichtversicherte Vertriebe werden sehenden Auges nicht verfolgt. Auch im Fall „DEGAG“ gibt es Interessengemeinschaften, die sich in einem Interessenkonflikt befinden, da ihre Betreiber selbst Vermittler der DEGAG-Anlagen waren und somit haftbar sein könnten. Bitte stellen Sie im Vorfeld sicher, dass alle in Betracht kommenden Ansprüche, auch aus Beraterhaftung, geprüft werden. Nur eine umfassende Prüfung ermöglicht eine individuelle Beratung über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

FAQs: Forderungsanmeldung im DEGAG-Insolvenzverfahren

Welche Fristen gelten?

Die Anmeldefrist zur Insolvenztabelle läuft bis zum 7. Oktober 2025, wobei es sich bei dieser Frist nicht um eine Ausschlussfrist handelt. Das bedeutet, dass später noch Forderungen gegen eine Gebühr in Höhe von 24 Euro nachgemeldet werden können. Dennoch ist eine frühzeitige Anmeldung sinnvoll, insbesondere, um im Berichtstermin berücksichtigt zu werden.

Muss man seine Forderung anmelden?

Eine Forderungsanmeldung ist nicht verpflichtend. Ohne Anmeldung besteht jedoch keine Aussicht auf Zahlungen im Insolvenzverfahren. Nur wirksam angemeldete Forderungen können berücksichtigt werden.

Lohnt sich eine Anmeldung zur Insolvenztabelle?

Wie die Insolvenzgutachten der Emissionsgesellschaften zeigen, können die Anleger:innen aus dem Insolvenzverfahren keine nennenswerten Rückzahlungen erwarten. Da aktuell jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei der Rückverfolgung der Zahlungsströme durch den Insolvenzverwalter und die Staatsanwaltschaft nach mehreren Jahren Verfahrensdauer doch noch eine geringe Quote zur Auszahlung über das Insolvenzverfahren kommen könnte, raten wir, die Forderungen möglichst kostenschonend gegenüber der jeweiligen Emissionsgesellschaft anzumelden. Aus Kostengründen sehen wir im Moment keine Notwendigkeit, Forderungen gegen weitere DEGAG-Gesellschaften zu stellen, da hierzu noch keine tragenden Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft und des Insolvenzverwalters vorliegen.

Wie verhält es sich mit Genussrechten und Nachrang?

Die emittierten Genussrechte enthalten eine Nachrangklausel gemäß § 39 InsO. Forderungen mit Nachrang werden in der Gläubigerliste grundsätzlich nach den „einfachen“ Forderungen behandelt und gehen meist völlig leer aus. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Nachrangklausel nicht wirksam oder intransparent vereinbart wurde. In solchen Fällen könnten die Genussrechte im ersten Rang angemeldet werden.

Was wird bei der Forderungsanmeldung verlangt?

Die Anmeldung muss schriftlich beim Insolvenzverwalter erfolgen. Es ist wichtig, relevante Nachweise und Unterlagen beizufügen und die Forderung im ersten Rang anzumelden und dies ausreichend zu begründen.

Brauche ich einen Anwalt?

Ein Anwalt ist nicht zwingend erforderlich. Man kann die Forderung auch selbst anmelden. Wegen der Komplexität ist eine Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt aber zu empfehlen.

Sollten neben der Anmeldung weitere Maßnahmen zur Schadenskompensation ergriffen werden?

Nach derzeitigem Stand ist es sehr wahrscheinlich, dass ein erheblicher Teil der Forderungen nicht gedeckt werden kann. Wir raten betroffenen Anlegern, sich nicht allein auf den Ausgang des Insolvenzverfahrens zu verlassen und mit der Prüfung und Geltendmachung von Rückabwicklungsansprüchen zu warten. Eine zügige Schadenskompensation ist momentan nur über die Rückabwicklung der Kapitalanlage zu erreichen.

 

Unterstützung durch spezialisierte Kanzlei

Anlegern, die sich aufgrund der aktuellen Entwicklungen mit möglichen Risiken und Unsicherheiten konfrontiert sehen, empfehlen wir, die rechtlichen Aspekte durch eine auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei prüfen zu lassen. Wir beraten und vertreten Kapitalanleger:innen seit 30 Jahren bundesweit. Als eine der größten Kanzleien für Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland verfügen wir über umfangreiche Erfahrungen im Bank- und Kapitalmarktecht und Insolvenzrecht.

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