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Landgericht Berlin II verurteilt Tipico zur Rückzahlung von rund 140.000,- Euro

Veröffentlicht von David Philips-Kontopoulos am 07. Juli 2025
Aktualisiert am 10. August 2026
Entscheidung-Richterhammer

In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Landgericht Berlin II einen weiteren bedeutenden Erfolg für Verbraucher bei der Rückforderung von Online-Glücksspiel-Verlusten erzielt. Die in Malta ansässige Tipico Games Ltd. wurde verurteilt, einem geschädigten Spieler 139.595 Euro zurückzuzahlen. Dieser hatte die Summe zwischen 2018 und 2019 bei Online-Casino-Spielen auf der Plattform www.tipico.de verloren (Urteil vom 01.07.2025, Az. 57 O 148/23, noch nicht rechtskräftig).

Landgericht Berlin II verurteilt Tipico: Hintergrund des Rechtsstreits

Unser Mandant nahm in seiner Freizeit an Online-Casino-Spielen teil und verlor dabei erhebliche Summen. Die Beklagte, die Tipico Games Ltd., verfügte zwar in der betreffenden Zeit über eine Lizenz der maltesischen Glücksspielbehörde, jedoch nicht über eine in Deutschland gültige Erlaubnis. Damit verstieß sie gegen das deutsche Glücksspielrecht, insbesondere gegen den Glücksspielstaatsvertrag von 2012, der für das Veranstalten von Glücksspielen in Deutschland eine behördliche Konzession vorsieht.

Tipico versuchte, sich gegen die Klage zu verteidigen, indem das Unternehmen die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II bestritt und auf anhängige Verfahren beim Europäischen Gerichtshof verwies. Außerdem argumentierte Tipico, der Kläger sei nicht berechtigt, die Forderung selbst geltend zu machen, da er einen Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen habe. Das Gericht wies jedoch alle Einwände zurück.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Berlin II stellte klar, dass der Kläger als Verbraucher im Sinne der EU-Verordnung zu qualifizieren sei und daher an seinem Wohnsitzgericht klagen dürfe. Das Gericht sah auch kein Problem darin, dass er durch eine Prozessfinanziererin unterstützt wurde. Inhaltlich bejahte das Gericht einen Anspruch des Klägers gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung), da der Glücksspielvertrag mangels deutscher Konzession gemäß § 134 BGB nichtig war. Die Beklagte konnte sich auch nicht darauf berufen, dass dem Kläger die Illegalität des Angebots bekannt war oder er diese grob fahrlässig missachtet hatte. Medienberichte oder vage Hinweise in den AGB genügten nicht, um dem Verbraucher die Kenntnis vom Verstoß nachzuweisen.

Kostenfreie Ersteinschätzung für geschädigte Spielerinnen und Spieler

Dieses Urteil reiht sich in eine wachsende Zahl von Entscheidungen deutscher Gerichte ein, die Online-Glücksspielanbieter ohne deutsche Lizenz wegen illegaler Angebote zur Rückzahlung verpflichten.

Spielerinnen und Spieler sollten ihre Transaktionen dokumentieren und anwaltlich prüfen lassen, ob ein Rückforderungsanspruch besteht. Unsere Kanzlei berät hierzu seit vielen Jahren bundesweit betroffene Verbraucher:innen und hat zahlreiche Urteile erstritten. Wir prüfen Ihren Fall kostenlos und unverbindlich und sagen Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben, Ihr Geld zurückzubekommen.

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David Philips-Kontopoulos

Autor

David Philips-Kontopoulos, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann