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Transaktionsliste anfordern beim Glücksspielanbieter – OLG Stuttgart stärkt Auskunftsrechte

Veröffentlicht von David Philips-Kontopoulos am 17. August 2026
Hände, die Benutzername und Passwort eingeben

Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 31. Juli 2026 (Az. 5 U 271/24) stärkt die Position von Betroffenen, denen die Unterlagen zur vollständigen Berechnung ihrer Glücksspielverluste fehlen. Die Entscheidung zeigt insbesondere:

  • Die Zahlungs- und Spielhistorie kann Gegenstand eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs sein.
  • Unter den Voraussetzungen des Art. 20 DSGVO kann die Herausgabe in einem strukturierten und maschinenlesbaren Format verlangt werden.

Wer Verluste aus Online-Glücksspielen zurückfordern möchte, sieht sich oft mit einem praktischen Problem konfrontiert. Die Transaktionsliste ist entweder nicht vorhanden oder nicht vollständig. Teilweise liegen die Zahlungen viele Jahre zurück, Kundenkonten wurden zwischenzeitlich geschlossen oder es ist nur mit erheblichem Aufwand möglich, ältere Transaktionen zu beschaffen.

Viele Betroffene gehen deshalb davon aus, dass eine Rückforderung nicht mehr möglich ist. Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart zeigt jedoch, dass eine fehlende Übersicht über Zahlungen und Transaktionen kein Hindernis sein muss. Denn die für die Bezifferung erforderlichen Daten können unter bestimmten Voraussetzungen vom Glücksspielanbieter selbst verlangt werden. Das OLG Stuttgart hat einen Online-Glücksspielanbieter dazu verurteilt, dem Kläger die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie seiner Spielkonten in maschinenlesbarer Form zur Verfügung zu stellen.

Glücksspielanbieter verfügen über entscheidende Daten

Online-Glücksspielanbieter erfassen regelmäßig umfangreiche Informationen zur Nutzung eines Spielerkontos. Dazu können insbesondere Einzahlungen, Auszahlungen, einzelne Spieleinsätze, Gewinne und die gesamte Spielhistorie gehören.

Das OLG Stuttgart hat klargestellt, dass es sich bei der Zahlungs- und Spielhistorie um personenbezogene Daten der Spieler handelt. Für diese Daten besteht grundsätzlich ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Das Gericht bejahte darüber hinaus einen Anspruch auf Herausgabe der Transaktions- und Spielhistorie in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format gemäß Art. 20 DSGVO.

Dies ist für Geschädigte von erheblicher praktischer Bedeutung. Denn Informationen darüber, wann und in welcher Höhe gespielt wurde, befinden sich nicht ausschließlich in den eigenen Unterlagen . Auch der Anbieter selbst verfügt über Daten, die zur Ermittlung möglicher Ansprüche herangezogen werden können.

Keine vollständigen Kontoauszüge? Das muss die Rechtsverfolgung nicht beenden

Die Entscheidung ist besonders wichtig für diejenigen, die ihre Verluste nicht mehr vollständig anhand eigener Unterlagen nachvollziehen können.

Das OLG Stuttgart hat anerkannt, dass die vollständige Zahlungs- und Spielhistorie zur Bezifferung eines möglichen Zahlungsanspruchs benötigt werden kann. Nach Auffassung des Gerichts wäre dem Kläger ohne Kenntnis dieser Daten eine Bezifferung seiner Ansprüche nicht möglich gewesen. Damit wird ein häufiges praktisches Problem aufgegriffen. Wer seine genaue Verlusthöhe nicht kennt, muss einen Rückforderungsanspruch deshalb nicht aufgeben.

Selbst vorhandene Bankauszüge können nicht die ganze Geschichte erzählen

Die Entscheidung geht sogar noch einen Schritt weiter. Das OLG Stuttgart weist darauf hin, dass allein die Zahlungsvorgänge auf dem Bankkonto des Spielers mit Unsicherheiten verbunden sein können.

Denn aus einer Überweisung oder Abbuchung lässt sich nicht zwingend erkennen, für welche Glücksspielart das Geld verwendet wurde, zu welchem Zeitpunkt gespielt wurde und unter welchen regulatorischen Voraussetzungen dies geschah. Gerade wenn für Sportwetten, virtuelle Automatenspiele oder verschiedene Zeiträume unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen gelten, kann die Spielhistorie des Anbieters für eine rechtliche Bewertung entscheidend sein.

Ein unübersichtliches PDF genügt nicht

In der Entscheidung ging es auch um die Form der Auskunft. Im Fall hatte der Anbieter bereits PDF-Unterlagen übermittelt. Das OLG Stuttgart hielt dies jedoch für den Anspruch auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DSGVO nicht für ausreichend. Laut dem Urteil müssen die Kriterien „strukturiert“, „gängig“ und „maschinenlesbar“ gemeinsam erfüllt sein. Eine bildhafte Darstellung umfangreicher Tabellen in einer PDF-Datei genügt diesen Anforderungen nicht. Als Beispiele für maschinenlesbare Datenstrukturen nennt das Gericht die Formate CSV, XML und JSON.

Für Betroffene kann dies einen erheblichen Unterschied machen. Bei hunderten oder tausenden einzelnen Spielvorgängen wäre eine manuelle Auswertung kaum praktikabel. Das OLG Stuttgart betont, dass es einen wesentlichen Unterschied macht, ob zahlreiche Datensätze von Hand berechnet werden müssen oder ob dies mit einem Tabellenkalkulationsprogramm erfolgen kann.

Datenschutzrechte dürfen auch zur Vorbereitung zivilrechtlicher Ansprüche genutzt werden

Von besonderer Bedeutung ist außerdem, dass ein Auskunfts- oder Datenübertragungsbegehren nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil die erhaltenen Informationen anschließend zur Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs verwendet werden sollen. Das OLG Stuttgart führt hierzu aus, dass die Nutzung der Rechte aus der DSGVO auch dann grundsätzlich hinzunehmen ist, wenn der Betroffene damit die gerichtliche Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche vorbereitet.

Fazit: Fehlende Unterlagen sind kein Grund, vorschnell aufzugeben – Kostenfreie Ersteinschätzung

Sie verfügen nicht mehr über vollständige Kontoauszüge oder wissen nicht genau, wie hoch Ihre Verluste bei einem Online-Glücksspielanbieter waren? Das allein sollte Sie nicht davon abhalten, mögliche Ansprüche prüfen zu lassen. Ob sich eine Rückforderung in Ihrem Fall lohnt, hängt von den konkreten Umständen ab, beispielsweise vom Anbieter, den Beträgen und dem Zeitraum. Eine anwaltliche Prüfung schafft hier Klarheit. Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei und unverbindlich und teilen Ihnen anschließend mit, welche Möglichkeiten Sie haben, um Ihr Geld zurückzuerhalten.

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David Philips-Kontopoulos

Autor

David Philips-Kontopoulos, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann