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Bei einem Wertpapier handelt es sich um eine Urkunde, die ein privates Recht in der Weise verbrieft, dass das Recht aus der Urkunde gegenüber dem Schuldner nur geltend gemacht werden kann, wenn der Inhaber der Urkunde diese dem Schuldner vorlegt. Es ist also ein verbrieftes Vermögensrecht, zu dessen Ausübung der Besitz der Urkunde nötig ist.
Eine Urkunde dient der Sichtbarmachung und als Nachweis eines Rechtes. Urkunden sind im Zeitalter der IT-gestützten Buchführung veraltet. Dies führt dazu, dass immer mehr Urkunden abgeschafft und durch Buchungsposten ersetzt werden.
Wertpapiere: darunter fallen Aktien, Zertifikate, Bundeswertpapier, Anleihen sowie Pfandbriefe.
Wertpapiere wie beispielsweise Aktien und Optionsscheine repräsentieren Unternehmensanteile, das heißt der Wert der Wertpapiere orientiert sich am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens und den Spekulation am Aktienmarkt. Ebenso wie Zertifikate sind Aktien daher als deutlich risikoreicher einzustufen als zum Beispiel Bundeswertpapiere, bei denen es sich um Wertpapiere des Bundes und seiner Sondervermögen handelt. Die Bundeswertpapiere dienen zur Finanzierung von Defiziten im Bundeshaushalt und werden durch die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH verwaltet.
Im Vergleich zu geschlossenen Fonds ist es für viele Wertpapiere typisch – aber auch nicht für alle – dass diese einen Kurswert haben, da sie an der Börse gehandelt werden. Dies trifft vor allem für Aktien, Zertifikate und oft für Anleihen zu.
Diese verschiedenen Wertpapierarten unterscheiden sich nicht nur im Hinblick auf die Merkmale und Eigenschaften, sondern vor allem auch im Bezug auf die mögliche Rendite und auf das Risiko der jeweiligen Anlageform.
Die wichtigste Kennzahl ist die zu erwartende jährliche Rendite, die sich aus der Laufzeit, den festgelegten Zinszahlungen, dem Kaufkurs und dem Rückkaufkurs der Anleihe ergibt. Die Rendite wird in Prozent angeben. Sie ist die jährliche Verzinsung, die ein Anleger erwarten kann, wenn er die Anleihe bis zum Laufzeitende im Depot behält. Die wichtigsten Faktoren, die die Rendite beeinflussen, sind das Marktzinsniveau, die verbleibende Laufzeit der Anleihe und die Finanzkraft des herausgebenden Staats oder Unternehmens. Je länger die Laufzeit und je geringer die Bonität, desto mehr Rendite können Sie erwarten.
Die wesentlichen Risiken von verzinslichen Wertpapieren unterscheiden sich je nach Anleiheart stark voneinander:
Sollten Anleger von Ihrer Bank bei der Anlageberatung nicht umfassend über die Risiken des erworbenen Wertpapiers aufgeklärt worden sein, so bestehen möglicherweise Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung.
Seit dem 05. August 2009 gilt das neue sogenannte Schuldverschreibungsgesetz. Das alte Schuldverschreibungsgesetz stammte übrigens aus dem Jahre 1899. Das Gesetzt war seit 1899 im Wesentlichen unverändert geblieben und schränkte die Rechte der Gläubiger zu stark ein. Gerade die Finanzmarktkrise hatte gezeigt, dass viele Anleger die Risiken der teilweise hochkomplexen Produkte nicht hinreichend verstehen. Aus diesem Grund bestand ein starker Bedarf nach mehr Transparenz. Mit dem neuen Schuldverschreibungsgesetz können Anleger ihre Ansprüche aus Falschberatung bei Wertpapiergeschäften besser durchsetzen.
So sind zum Beispiel seit dem 01. Januar 2010 die Banken bei der Bankberatung verpflichtet, den Inhalt jeder Anlageberatung bei Privatanlegern zu protokollieren und den Kunden eine Ausfertigung des Protokolls auszuhändigen (Protokollpflicht) Dabei muss der wesentliche Ablauf des Beratungsgespräches nachvollziehbar protokolliert werden.
Dazu gehören insbesondere die Angaben und Wünsche des Kunden sowie die vom Berater erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen maßgeblichen Gründe. Das Protokoll bekommen die Kunden noch vor Vertragsschluss übermittelt.
Geht aus dem Protokoll ein Beratungsfehler hervor, hat der Anleger das erforderliche Beweismittel in den Händen für die Falschberatung. Ist das Protokoll lückenhaft oder in sich unschlüssig – zum Beispiel weil nach den Kundenangaben eine risikolose Anlage gewünscht war, aber tatsächlich eine hochriskante Anlage empfohlen wurde – muss die Bank beweisen, dass sie gleichwohl ordnungsgemäß beraten hat. Daneben kommt auch Prospekthaftung in Betracht.
Mit den verbesserten Regelungen im Anlegerschutzrecht wird u.a. auch die bisherige kurze Sonderverjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen gestrichen.
Damit gilt seit dem 05. August 2009 auch für solche Ansprüche die regelmäßige Verjährung. Das bedeutet: Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren nicht mehr in drei Jahren seit Vertragsschluss. Die Dreijahresfrist beginnt vielmehr erst dann zu laufen, wenn der Anleger von dem Schaden erfahren hat.
Unabhängig von der Kenntnis des Anlegers vom Schaden verjähren die Ansprüche jedoch spätestens in zehn Jahren seit dem Vertragsschluss.
Betroffene Anleger haben die Möglichkeit deren in Betracht kommenden Ansprüche umfassend überprüfen lassen. Die rechtliche Einschätzung und Empfehlung kann dabei anhand des jeweiligen Falles unterschiedlich ausfallen.
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