Artikel teilen:
Landgericht München I verurteilt ThomasLloyd Vermittlungsgesellschaft zu rund 25.000,- Euro Schadensersatz
Das Landgericht München I hat die ThomasLloyd Climate Solutions GmbH zur Zahlung von insgesamt 25.751,67 Euro zzgl. Zinsen an einen Anleger verurteilt (Urteil vom 15.10.2026, Az. 28 O 15260/25, noch nicht rechtskräftig). Der von unserer Kanzlei vertretene Kläger hatte in zwei ThomasLloyd Kapitalanlagen der Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG investiert.
Das Gericht stellte fest, dass die eingesetzten Anlagevermittler ihre Pflichten zur ordnungsgemäßen Risikoaufklärung verletzt hatten. Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch Anlagevermittler, die keinen umfassenden Anlageberatungsvertrag abschließen, für unzutreffende oder unvollständige Informationen haften können.
Darum ging es: Zwei ThomasLloyd-Cleantech-Beteiligungen
Unser Mandant hatte von 2012 bis 2014 in geschlossene Fonds der ThomasLloyd-Gruppe investiert. Im Dezember 2015 zeichnete er eine Beteiligung an der Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (CTI 15) über 20.000 Euro. Im Juni 2019 folgte eine weitere Beteiligung (CTI 9) über 15.000 Euro. Den beiden Anlageentscheidungen gingen jeweils Telefongespräche mit Mitarbeitern der damaligen ThomasLloyd-Vertriebsgesellschaften voraus.
Der Anleger machte geltend, dass er bei zutreffender Aufklärung über die Risiken der Beteiligungen nicht investiert hätte. Er verlangte deshalb von der heutigen ThomasLloyd Climate Solutions GmbH Schadensersatz.
LG München I: Anlagevermittler verletzten ihre Aufklärungspflichten
Das Landgericht München I gab der Klage statt. Dabei stellte das Gericht ausdrücklich klar, dass kein umfassender Anlageberatungsvertrag nachgewiesen werden konnte. Es bejahte jedoch für beide Parteien einen Auskunftsvertrag im Rahmen der Anlagevermittlung. Ein solcher Vertrag kann bereits dann zustande kommen, wenn ein Anleger erkennbar auf die besonderen Kenntnisse eines Vermittlers zurückgreift und dieser entsprechende Auskünfte erteilt. Aus diesem Vertragsverhältnis ergibt sich die Verpflichtung, zutreffend und vollständig über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu informieren.
CTI 15: Vermittler stellte riskante Beteiligung als praktisch sicher dar
Im Zusammenhang mit der Beteiligung aus dem Jahr 2015 hatte der Vermittler die Investition in Solaranlagen auf den Philippinen laut den Feststellungen des Gerichts als praktisch risikolos dargestellt. Er verwies dabei insbesondere auf die Sonneneinstrahlung vor Ort und die zu erwartenden Einnahmen aus der Stromerzeugung. Dadurch entstand beim Anleger der Eindruck, es handele sich um eine sichere Kapitalanlage.
Das Landgericht beanstandete, dass die bestehenden Risiken verharmlost worden waren. Der Vermittler hätte deutlich auf das Totalverlustrisiko und die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Beteiligung hinweisen müssen.
Ein früher übergebener Verkaufsprospekt beseitigt die Haftung nicht
Für die Beteiligung aus dem Jahr 2015 lag dem Anleger bereits aus einer früheren Investition ein Verkaufsprospekt vor. Nach Auffassung des Landgerichts entlastete dieser Umstand die Beklagte jedoch nicht. Denn selbst wenn ein Prospekt die Risiken zutreffend darstellt, kann ein Vermittler seine Aufklärungspflichten verletzen, wenn er durch abweichende mündliche Aussagen die Risikohinweise entwertet. Entscheidend ist somit nicht allein, welche Informationen schriftlich zur Verfügung standen, sondern auch, welches Bild der Vermittler im persönlichen Gespräch von der Kapitalanlage vermittelte.
CTI 9: Keine ausreichende Aufklärung über das Totalverlustrisiko
Das Landgericht München I stellte auch hinsichtlich der im Jahr 2019 gezeichneten Beteiligung eine schuldhafte Pflichtverletzung fest. In dem vorausgegangenen Telefongespräch wurden dem Anleger die wirtschaftlichen Chancen von Investitionen in Solarprojekte in Indien erläutert. Über die wesentlichen Risiken und Nachteile der Beteiligung wurde nach den Feststellungen des Gerichts hingegen nicht ordnungsgemäß aufgeklärt. Besonders ins Gewicht fiel, dass das bestehende Totalverlustrisiko nicht erläutert wurde. Zudem wurde dem Anleger im Zusammenhang mit dieser Zeichnung kein Verkaufsprospekt ausgehändigt.
Das Landgericht rechnete die Pflichtverletzungen der eingesetzten Vermittler der beklagten Gesellschaft gemäß § 278 BGB zu.
Schadensersatzansprüche trotz älterer Beteiligungen nicht verjährt
Die ThomasLloyd Climate Solutions GmbH hatte sich im Verfahren ebenfalls auf Verjährung berufen. Dieser Einwand blieb jedoch ohne Erfolg. Das Gericht ging davon aus, dass der Kläger erst im Jahr 2024 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangte. Allein der Umstand, dass Anleger zuvor Informationen über eine negative wirtschaftliche Entwicklung der Fondsgesellschaft erhalten hatten, bedeutete nach Auffassung des Gerichts nicht, dass ihnen damit auch eine fehlerhafte Risikoaufklärung bekannt war. Die im Dezember 2025 eingereichte Klage wurde deshalb als rechtzeitig angesehen.
ThomasLloyd Climate Solutions GmbH muss 25.751,67 Euro zahlen
Das Landgericht sprach dem Anleger folgende Beträge zu:
| Schadensposition | Zugesprochener Betrag |
|---|---|
| CTI 15 – Einlage abzüglich Ausschüttungen | 9.220,22 Euro |
| CTI 9 – Einlage abzüglich Ausschüttungen | 12.731,45 Euro |
| Entgangener Gewinn | 3.800,00 Euro |
| Gesamtbetrag | 25.751,67 Euro |
Zusätzlich werden seit dem 10. Januar 2026 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig. Die auf die beiden Beteiligungen entfallenden Schadensersatzbeträge sind Zug um Zug gegen Übertragung der jeweiligen Beteiligungsrechte zu zahlen.
Bemerkenswert ist zudem, dass das Gericht dem Kläger den entgangenen Gewinn gemäß § 252 BGB zusprach. Bei der Schadensschätzung legte es eine hypothetische jährliche Rendite von zwei Prozent zugrunde. Die Beklagte trägt außerdem die Kosten des Rechtsstreits.
Welche Bedeutung hat das ThomasLloyd-Urteil für andere Anleger?
Die Entscheidung des Landgerichts München I ist für Anleger von Bedeutung, die Beteiligungen der ThomasLloyd-Gruppe aufgrund entsprechender Empfehlungen oder Vermittlungsgespräche gezeichnet haben. Das Urteil zeigt insbesondere, dass Schadensersatzansprüche auch dann bestehen können, wenn lediglich eine Anlagevermittlung und keine umfassende Anlageberatung nachgewiesen wird.
Von besonderer Bedeutung können unzutreffende Sicherheitsversprechen, die Verharmlosung des Totalverlustrisikos sowie eine unzureichende Aufklärung über die eingeschränkte Veräußerbarkeit und weitere wesentliche Risiken sein. Maßgeblich sind die Umstände der jeweiligen Anlageentscheidung, die tatsächlich erteilten Informationen, vorhandene Unterlagen sowie die Verjährung.
AKH-H unterstützt ThomasLloyd-Anleger
Die Kanzlei AKH-H hat einen Anleger in einem Verfahren vor dem Landgericht München I erfolgreich vertreten. Betroffene Anleger sollten prüfen lassen, ob ihnen aufgrund einer fehlerhaften Anlagevermittlung oder unzureichenden Risikoaufklärung Schadensersatzansprüche zustehen. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung ist insbesondere mit Blick auf mögliche Verjährungsfristen wichtig.
Wir beraten und vertreten seit über 30 Jahren bundesweit Anlegerinnen und Anleger. Als eine der größten Kanzleien für Bank- und Kapitalmarktrecht in Deutschland verfügen wir über umfangreiche Erfahrungen in der außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung auf diesem Gebiet. Nutzen Sie unser Online-Formular, um eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten zu erhalten. Sie erhalten eine schriftliche Einschätzung Ihres Falles. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir auch die Deckungsanfrage zur Klärung der Kostenfrage.
Kostenfreie Ersteinschätzung für Ihren Fall
Bei weiteren Fragen sind wir auch gerne telefonisch unter 0711 9308110 oder über unser Kontaktformular zu erreichen.
Kontakt
„(Erforderlich)“ zeigt erforderliche Felder an
