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UDI Energie FESTZINS 14: OLG Dresden verurteilt ehemaligen Geschäftsführer erneut zu Schadensersatz

Veröffentlicht von Martin Wolff am 30. Oktober 2026
Entscheidung-Richterhammer

In einem weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Oberlandesgericht Dresden den ehemaligen UDI-Geschäftsführer Stefan Keller persönlich zur Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Nachrangdarlehen „UDI Energie FESTZINS 14” verurteilt (Urteil vom 22.10.2026, Az. 8 U 756/26). Das Urteil ist rechtskräftig. Der 8. Zivilsenat änderte damit eine Entscheidung des Landgerichts Leipzig zugunsten unserer Mandantin ab und sprach ihr 2.822,67 Euro nebst Zinsen zu.

Hintergrund: Nachrangdarlehen UDI Energie Festzins 14 über 3.000 Euro

Unsere Mandantin schloss einen unbesicherten Nachrangdarlehensvertrag über 3.000 Euro mit der UDI Energie FESTZINS 14 GmbH & Co. KG abgeschlossen. Bei einem qualifizierten Nachrangdarlehen treten Anleger mit ihren Rückzahlungs- und Zinsansprüchen hinter andere Gläubiger zurück. Darüber hinaus kann eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre bewirken, dass Anleger ihr Kapital und ihre Zinsen bereits vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr verlangen können. Nachdem die UDI-Gruppe in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, machten zahlreiche Anleger Schadensersatzansprüche gegen die für die Kapitalanlagen verantwortlichen Personen geltend. In erster Instanz hatte das Landgericht Leipzig über die Klage unserer Mandantin entschieden. Gegen diese Entscheidung hat sie mit Erfolg Berufung eingelegt.

OLG Dresden verurteilt Stefan Keller zur Zahlung von Schadensersatz

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden änderte das erstinstanzliche Urteil ab und verurteilte den ehemaligen Geschäftsführer Stefan Keller zur Zahlung von 2.822,67 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2025. Dies entspricht dem sogenannten Zeichnungsschaden, also dem Anlagebetrag in Höhe von 3.000 Euro abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen. Die Zahlung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte unserer Mandantin aus dem Nachrangdarlehensvertrag.

Der Beklagte hat 83 Prozent der Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Unwirksame Nachrangklausel führt zu unerlaubtem Einlagengeschäft

In mehreren Parallelverfahren zu Nachrangdarlehen der UDI Energie Festzins 14 hatte das OLG Dresden zuvor bereits festgestellt, dass die in § 9 des Darlehensvertrags verwendete qualifizierte Nachrangklausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt und deshalb unwirksam ist.

Nach Auffassung des Senats konnten durchschnittliche Kleinanleger anhand der Vertrags- und Prospektunterlagen nicht ausreichend erkennen, unter welchen Voraussetzungen ihre Zins- und Rückzahlungsansprüche ausgeschlossen sein sollten. Insbesondere wurde nicht hinreichend verständlich erläutert, dass die sogenannte vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre bereits vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingreifen und zu einer dauerhaften Aussetzung von Zins- und Tilgungszahlungen führen kann. Auch die allgemeinen Hinweise auf ein mögliches Totalverlustrisiko genügten nach Auffassung des Gerichts nicht, um die besonderen wirtschaftlichen Folgen der Nachrangvereinbarung verständlich darzustellen.

Die Unwirksamkeit der Nachrangklausel hat erhebliche rechtliche Konsequenzen: Ohne wirksamen Nachrang besteht eine unbedingte Rückzahlungsverpflichtung. Die Entgegennahme der Anlegergelder stellt somit ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) dar. Über die hierfür erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verfügte die Emittentin jedoch nicht.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers – kein unvermeidbarer Verbotsirrtum

In seinem Urteil vom 08.10.2026 bejahte das OLG Dresden auch die persönliche Haftung von Stefan Keller wegen fahrlässiger Verletzung eines Schutzgesetzes gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des KWG. Der ehemalige Geschäftsleiter konnte sich nach Auffassung des Senats nicht erfolgreich darauf berufen, einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen zu sein. Bereits das BaFin-Merkblatt vom März 2014 hatte auf die besonderen Anforderungen an die rechtssichere Ausgestaltung qualifizierter Nachrangdarlehen hingewiesen. Angesichts der bestehenden rechtlichen Unsicherheiten hätte eine zuverlässige Klärung der Erlaubnispflicht erfolgen müssen. Das Gericht stellte zudem klar, dass die Billigung eines Verkaufsprospekts durch die BaFin nicht mit einer Prüfung oder Bestätigung der Erlaubnisfreiheit nach dem KWG gleichzusetzen ist.

Der Geschäftsführer haftet daher persönlich für den Schaden, der den Anlegern durch die Zeichnung der unerlaubt angebotenen Kapitalanlage entstanden ist.

Schadensersatz bei Nachrangdarlehen: Kostenfreie Ersteinschätzung

Die Entscheidung reiht sich in eine Serie anlegerfreundlicher Urteile zu den UDI-Nachrangdarlehen ein. Nach unserer Einschätzung sind Schadensersatzansprüche aus UDI-Beteiligungen inzwischen ganz überwiegend verjährt. Im vorliegenden Fall konnte die Verjährung jedoch rechtzeitig gehemmt werden. Über Jahre wurden Anlegern ähnliche Konstrukte vermittelt. Deren Prospekte und Vertragsunterlagen weisen häufig vergleichbare Schwachstellen auf.

Unsere Kanzlei ist auf Anleger- und Verbraucherschutz spezialisiert und vertritt seit vielen Jahren Geschädigte des grauen Kapitalmarkts. Wenn Sie ein Nachrangdarlehen oder eine vergleichbare Vermögensanlage gezeichnet haben und finanzielle Verluste befürchten, prüfen wir gerne, ob Schadensersatzansprüche bestehen und wie diese durchgesetzt werden können.

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Sie haben weitere Fragen zum Thema Nachrangdarlehen oder partiarische Darlehen? Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an unter 0711 9308110.

Foto Martin Wolff

Autor

Martin Wolff, Jurist, Diplom-Jurist (Univ. Tübingen)
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann