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Gold und Edelmetalle

Welche Möglichkeiten haben Anleger, aus der Gold- oder Edelmetallanlage auszusteigen? Nutzen Sie unser Online-Formular für eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles.

Seit der Finanzkrise im Jahr 2008 und der andauernden Niedrigzinspolitik werden Investitionen in Sachwerte wie Immobilien oder Gold und Edelmetalle vermehrt nachgefragt. Dabei hat Gold als scheinbar krisenfestes und sicheres Invest einen besonders hohen Stellenwert. Die Investition rund um Gold und Edelmetalle umfasst unterschiedlichste Anlagemöglichkeiten:

  • Physischer Goldkauf oder Kauf von Edelmetallen als Barren oder Münzen. Das Gold / Edelmetall kann privat bzw. bei der Bank gelagert oder als Tresorgold erworben werden. Weiter werden verschiedene Modelle von Gold und Edelmetallsparplänen mit Ratenzahlungen angeboten.
  • Goldbasierte Wertpapiere in Form von Exchange Traded Commodities (ETC) und GoldETFs (als Einmalanlage oder als Sparplanmodell; Aktien von Goldminen und Goldproduzenten, Gold-Zertifikate.
  • Geschlossene Fonds, die in Goldminen und Goldproduzenten oder als Direktinvestition in Gold investieren.

Der physische Goldkauf

Bei vielen Menschen gilt der Goldkauf als eine gute Versicherung in unsicheren Zeiten und dient so als Krisenvorsorge. Da sich der Goldpreis in der Vergangenheit meist anders als der globale Aktienmarkt entwickelte, kann Gold zur Stabilisierung im Portfolio beitragen. Verbraucherzentralen und Finanztest empfehlen Gold als eine sinnvolle Ergänzung in der Vermögenanlage.

Hinweis: Gold selbst wirft keine Zinsen oder Dividenden ab. Eventuelle Renditeversprechen müssen daher umso genauer geprüft und hinterfragt werden. Der physische Goldkauf ist somit zum Vermögensaufbau ungeeignet. Gold gilt oft als sicher und krisenfest; jedoch unterliegt der Goldpreis starken Schwankungen. Er ist in der Vergangenheit sogar manchmal gefallen, wenn die Inflation angestiegen ist. Über den spekulativen Charakter müssen Berater und Vermittler aufklären.

Achtung bei Bonus-Gold und Eigentumserwerb

Anleger sollten die Angebote von Anbietern genau prüfen, die sogenanntes Bonus-Gold versprechen. In manchen Fällen wird das Bonus-Gold anfangs durch überhöhte Kaufpreise für das Gold finanziert. Da Gold selbst keine Rendite erwirtschaftet, stellt sich die Frage, wie die versprochene Rendite langfristig erwirtschaftet werden kann. Je länger man spart, desto mehr fällt die Eigenschaft von Gold ins Gewicht, keine Zinsen oder Dividenden abzuwerfen.

Im Zusammenhang mit Anlegerskandalen wie der Insolvenz der PIM Gold GmbH sind spezifische Fragestellungen in den Fokus gerückt. Sind Anbieter von Goldinvestments von einer Insolvenz betroffen, stellt sich den Anlegern die zentrale Frage, ob sie das das Eigentum am Gold erworben haben. Im Fall von PIM Gold beispielsweise waren die Erwerbsauftragsverträge so angelegt, dass nicht klar war, ob Anleger tatsächlich Eigentümer des Goldes werden konnten, da eine zweifelsfreie Zuordnung nicht möglich ist. Im Fall der Insolvenz birgt dies erhebliche Probleme. Hat der Erwerber kein Eigentum am Gold erworben, fällt dieses der Insolvenzmasse zu. Darauf muss bei der Vermittlung hingewiesen werden.

Stärkung des Anlegerschutzes bei Gold- und Edelmetallanlagen: Unter dem Titel „Bilanzbetrug bekämpfen und Kontrolle der Finanzmärkte stärken“ hat das Bundesfinanzministerium am 7. Oktober 2020 einen Aktionsplan der Bundesregierung zur Bekämpfung von Bilanzbetrug und zur Stärkung der Kontrolle über Kapital- und Finanzmärkte vorgestellt. Der Aktionsplan sieht unter anderem auch einen verbesserten Anleger- und Verbraucherschutz im Zusammengang mit Gold- und Edelmetallanlagen vor, indem Geschäftsmodelle, bei denen Edelmetalle angelegt und mit einer Verzinsung nach Ende der Laufzeit ausgekehrt werden, künftig als Vermögensanlage eingestuft werden sollen. Somit würden sie der Prospektpflicht und anderen anlegeschützenden Vorschriften unterliegen.

Goldbasierte Wertpapiere

Exchange Traded Commodities (ETC) bilden die Wertentwicklung von Gold ab. Anleger können über ein Wertpapier an der Entwicklung des Goldpreises partizipieren. Sie funktionieren ähnlich wie börsennotierte Indexfonds (Exchange Traded Funds, ETF), sind jedoch keine Fonds mit Sondervermögen. Ein Gold-ETC ist eine Schuldverschreibung, die meist mit physischen Goldbeständen besichert ist. Der in Deutschland meist gehandelte Gold-ETC ist Xetra-Gold.
Um den ETC physisch zu besichern, kauft der Herausgeber mit dem Fondsvermögen Goldbarren, die dann bei Großbanken eingelagert werden. Anleger können zwischen mit physischem Gold hinterlegten ETCs mit und ohne Auslieferungsmöglichkeit wählen.
Gold-Zertifikate sind hingegen nicht mit physischem Gold hinterlegt. Sie sind Spekulationsobjekte und bergen hohe Risiken, im schlimmsten Fall kann der Totalverlust drohen.

Hinweis: Im Vergleich zu ETFs haben ETCs ein deutlich höheres Ausfall- und Emittenrisiko. ETFs sind durch das Sondervermögen bei der Insolvenz eines Emittenten geschützt. Anleger müssen die Bonität des ETC-Emittenten daher genau prüfen. Meist sind die Ansprüche der Gläubiger aus den Schuldverschreibungen nicht besichert.

Geschlossene Gold-Fonds

Anleger können auch über geschlossene Fonds in Gold investieren, die eine direkte Investition in das Gold in physischer Form oder die wirtschaftliche Verwertung des Abbaus von Gold-Bodenschätzen anbieten. Ausführliche Informationen zum Thema geschlossene Fonds finden Sie im gleichnamigen Schwerpunkt.

Goldsparpläne: Kritische Punkte und Ausstiegsmöglichkeiten

Anleger haben in den vergangenen Jahren auch in Goldsparpläne investiert. Die Anleger besparen einen Gold- oder Edelmetallsparplan mit einem monatlichen Beitrag. Die monatliche Sparrate ist oft schon ab 50,- EUR möglich. Viele Verträge sehen vor, dass sich Anleger nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit oder wenn eine bestimmte Menge physisches Gold „angespart“ wurde, das Gold aushändigen lassen oder verkaufen. Bei einigen dieser Sparpläne wird der monatliche Betrag zunächst zu einem erheblichen Teil für die Provisionen und Gebühren verwendet. Mit dem für Investitionen vorgesehenen Anteil der Sparrate wird physisches Gold erworben, welches dann in einem Depot lagert. Auch bei geschlossenen Fonds werden in manchen Fällen Sparmodelle angeboten.

Kritische Punkte bei Goldsparplänen

  • Goldsparpläne bergen erhebliche Risiken wie das Kursrisiko beim Goldpreis oder Wechselkursrisiken, weil Gold in US-Dollar gehandelt wird.
  • Die Verträge beinhalten zuweilen hohe Vertragskosten, insbesondere hohe Provisionen für den Vertrieb. Bei einer vorzeitiger Vertragskündigung kann es sein, dass diese nicht oder nur zu einem geringen Teil erstattet werden.
  • Insolvenzrisiko: Erwerben die Anbieter große Goldbarren, da das Aufgeld geringer ist, erwerben die Sparer lediglich ein Bruchteilseigentum. Im Falle einer Insolvenz ist die eindeutige Zuordnung unter Umständen nicht möglich; das eingelagerte Gold könnte in die Insolvenzmasse fließen.
  • Geben Anbieter ihren Kunden eine Rückkaufgarantie, ist für eine solche Tätigkeit in Form eines Einlagengeschäfts eine Zulassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nötig. Den Anbietern fehlt in vielen Fällen eine solche Zulassung.
  • Ansonsten unterliegen Anbieter von Goldsparplänen keiner Finanzaufsicht, es wird keine Bank oder sonstige Lizenz benötigt. Die fehlende Kontrolle bedeutet einen nur geringen Anlegerschutz.

Ausstiegsmöglichkeiten für Sparer

Über den Widerruf können Anlegern oftmals kostengünstig und elegant aus Ihrem Sparvertrag aussteigen. Die Voraussetzung für die Widerrufbarkeit eines (Gold)Sparvertrages ist, dass die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist. Grundsätzlich beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage.

Nach unserer Auffassung sind nicht wenige Widerrufsbelehrungen der Goldsparpläne fehlerhaft. In diesen Fällen können Anleger ihre auf den Beitritt zum Sparplan gerichtete Willenserklärung heute noch widerrufen, weil die Widerrufsfrist gar nicht zu laufen begonnen hat. Im Falle des erfolgreichen Widerrufs erhält der Anleger grundsätzlich das gesamte einbezahlte Kapital zurück.

Gerichte haben bereits über den wirksamen Widerruf bei Goldsparverträgen entschieden, wie beispielsweise

  • Landgericht Hagen Urteil vom 08.09.2017, Az. 1 S 42/17
  • Landgericht Krefeld, Urteil vom 17.08.2017, Az. 1 S 40/17
  • Landgericht Wuppertal, Urteil vom 01.12.2019, Az. 9 S 138/16

Anleger von Gold-Sparplänen können kostenfrei prüfen lassen, ob in ihrem individuellen Fall Aussichten auf einen erfolgreichen Widerruf und damit Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Sparraten bestehen. Häufig übernehmen vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten für die Durchsetzung der Ansprüche. Wir übernehmen auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung.

Anlage in Gold und Edelmetalle: Beratung über Risiken

Bei der Vermittlung von Anlagen in Gold und Edelmetalle müssen Vermittler unter anderem darauf hingewiesen, dass der Goldkauf weder Zinsen noch Dividenden abwirft. Zwar gilt Gold insbesondere in Krisenzeiten, in denen man vermeintlich in keine anderen Finanzprodukte investieren kann, als „sicher“ weil Aktienmärkte stark einbrechen oder die Zinsen niedrig sind. Ein Vermittler sollte aber gerade in dieser Situation auch darauf hinweisen, dass in solchen Zeiten eine Spekulationsblase entstehen kann. Eine Spekulationsblase kann auf Grund der Knappheit vom Rohstoff Gold zu erheblichen Verlusten führen.

Keine Aufklärung über die speziellen Risiken beim Goldkauf begründet Schadensersatzansprüche

Rechtsansprüche auf Schadensersatz bestehen für Anleger dann, wenn sie von einem Anlageberater oder -vermittler fehlerhaft beraten wurden. Der Berater oder Vermittler schuldet eine Beratung, die auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten ist. Die Beratung muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anleger- und anlagegerecht sein. Hierzu gehört insbesondere, dass der Berater oder Vermittler die Kapitalanlage auf ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit überprüft hat.

Der Anlagevermittler bzw. -berater muss den Anleger richtig und vollständig über alle für die Anlage wichtigen Umstände informieren. Er schuldet eine auf die Anlageziele des Kunden abgestimmte Empfehlung von Produkten. Eine nicht anlegergerechte und nicht objektgerechte Beratung kann den Berater zum Schadensersatz verpflichten. Der Berater ist auch verpflichtet, das Anlagekonzept auf die wirtschaftliche Plausibilität und Nachvollziehbarkeit hin zu überprüfen.

Die Pflichtverletzungen können unterschiedlich ausgestaltet sein:

  • Verstoß gegen den Grundsatz der anlegergerechten Beratung: Zu den Umständen, die in der Person des Anlegers liegen, gehört der Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art, die Risikobereitschaft des Anlegers hinsichtlich des konkreten Geschäfts und ob der Anleger einschlägiges Fachwissen hat. Zudem sind die vom Anleger verfolgten Anlageziele von erheblicher Bedeutung, damit eine Beratung anlegergerecht sein kann.
    Wichtig: Auch Anleger, die eine „risikobewusste“ Anlagestrategie verfolgen, dürfen im Rahmen einer Anlageberatung erwarten, dass sie vollständig und zutreffend über die Risiken einer Anlageform unterrichtet werden. Dies insbesondere wenn die Anlageform vorher nicht bekannt war.
  • Anlageziele wurden nicht berücksichtigt: Sollte es dem Anleger bei der Investition maßgeblich auf die Sicherheit und Geeignetheit der Investition zur Altersvorsorge oder zum Vermögensaufbau angekommen sein, hätte sich der Berater wissend um die persönlichen Ziele und Wünsche des Kunden hinweg gesetzt. Bei solchen Anlagezielen und einer solchen Risikobereitschaft ist eine Beratung Geld in Gold zu investieren dahingehend weder anleger noch objektgerecht.
  • Keine ordnungsgemäße Aufklärung über Provisionen: Auch ein Anlagevermittler muss seit dem 01.80.2014 nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs Kunden darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe er Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten erhält.

Tipp: Es ist dann ratsam die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen vorzunehmen, wenn es solvente Gegner gibt. Sollte z.B. ein Vermittler insolvent sein, so besteht seit 2013 die Möglichkeit, gegen die Haftpflichtversicherung des Vermittlers direkt vorzugehen. Dieser Anspruch führt in beiden Fällen zur kompletten Rückabwicklung und gilt auch dann, wenn der Vermittler nicht mehr auffindbar sein sollte. Eine individuelle Prüfung berücksichtigt auch den Aspekt der solventen Gegner.

Haftung für Prospektfehler

Die Schadensersatzansprüche können sich auch aus Prospekthaftung ergeben. Im Verkaufsprospekt dürfen keine falschen Angaben enthalten sein. Ob diese Angaben wissentlich oder unwissentlich falsch sind, spielt für die Prospekthaftung keine Rolle. Der Emittent ist für die Richtigkeit der Angaben im Zuge der Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds in vollem Umfang verantwortlich. Sollte ein Anleger beispielsweise aufgrund einer Falschangabe oder einer fehlenden relevanten Angabe im Verkaufsprospekt einen finanziellen Schaden erleiden, so muss der Emittent des geschlossenen Fonds hier Schadenersatz leisten.

Investition in Gold und Edelmetalle: Kostenfreie Ersteinschätzung vom Anwalt

Wir haben bereits viele Fälle von Anlagen in Gold und Edelmetalle geprüft. Bei diesen Prüfungen hat es sich gezeigt, dass Kunden zuweilen nicht in ausreichendem Maße über die Risiken informiert wurden. Wenn auch Sie zu den Betroffenen gehören, lassen Sie vom einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen, ob Sie einen Ansprüche auf Schadensersatz wegen Prospekt-oder Beratungsfehlern geltend machen können. Jeder Berater oder Vermittler ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der von ihm empfohlenen Anlagen verpflichtet. Da Vermittler seit Anfang 2013 über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen müssen, besteht heute auch nicht mehr die Gefahr, dass ein erstrittenes Urteil mangels Solvenz des Vermittlers nicht durchsetzbar ist.

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