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Rückforderung von Ausschüttungen

Schutz vor Ausschüttungsrückforderungen – Kostenfreie Ersteinschätzung für Betroffene

Befinden sich geschlossene Fonds in der Krise, haben Anleger*innen bereits große finanzielle Verluste erlitten, denn prognostizierte Ausschüttungen sind nur teilweise oder gar nicht erfolgt. Umso härter trifft sie die Nachricht, dass erhaltene Ausschüttungen zurückgefordert werden. Die Mitteilung über die Rückforderung von Ausschüttungen trifft die enttäuschten Anleger*innen meist erst nach vielen Jahren, wenn beispielsweise die Fondsgesellschaft ein Sanierungskonzept durchsetzen möchte oder das Insolvenzverfahren über den Fonds eröffnet wurde.

Anlegerinformation: Ausschüttungen sind oft keine Gewinne
Tätigt ein geschlossener Fonds über viele Jahre Ausschüttungen, gehen viele Anleger*innen davon aus, dass der Fonds prospektgemäß gut läuft. Aber: dies bedeutet gerade nicht, dass der Fonds wirtschaftlich gut dasteht. Die Ausschüttungen, die viele Anleger*innen fälschlicherweise mit Gewinnen gleichsetzen, erfolgen oft aus den Einlagen der Gesellschafter*innen. Die Anleger*innen erhalten also lediglich ihr eingezahltes Kapital zurück.

Es ist wichtig für Betroffene zu wissen, dass die Zahlungsforderung oft nicht oder nicht in voller Höhe berechtigt und durchsetzbar ist. Bei einer Ausschüttungsrückforderung gibt es durchaus Verteidigungsmöglichkeiten, um die Rückforderungen abzuwehren und so erhaltene Ausschüttungen ganz oder teilweise zu bewahren. Dies gilt auch, wenn Anleger*innen der Zahlungsaufforderung bereits nachgekommen sind. Ungeprüft und fälschlicherweise zurückbezahlte Ausschüttungen können zurückgefordert werden.

Sie sind mit einer sehr kurz bemessenen Rückzahlungsfrist zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert worden? Über unsere Online-Schnellanfrage treten Sie schnell und unkompliziert mit unseren spezialisierten Anwälten*innen in Verbindung. Wir informieren Sie kostenlos über Ihre in Betracht kommenden Optionen.

Haftung in der Gesellschaft

Die überwiegende Zahl der geschlossenen Fonds sind Publikumsgesellschaften mit der Rechtsform der GmbH & Co.KG. Die KG steht für Kommanditgesellschaft: das ist eine Personengesellschaft, die aus mindestens einem unbeschränkt haftenden Komplementär*in und einem beschränkt haftenden Kommanditisten*in besteht. Für Anleger*innen von geschlossenen Fonds bedeutet das, dass sie in Höhe ihrer Einlage haften, also mit der Beteiligungssumme, die sie investieren. Haben Anleger*innen ihre Einlage vollständig bezahlt, können sie höchstens diese verlieren.

Bei der Prüfung, ob Ausschüttungen zurückgefordert werden können, steht vorab die Frage, wer die Ausschüttungen zurückfordert.

  • Befindet sich ein Fonds in der Krise, fordern die Initiatoren*innen oft im Rahmen eines Sanierungskonzeptes Ausschüttungen zurück. Die Innenhaftung beschreibt die Haftung der Kommanditisten*innen im Innenverhältnis, also das gegenüber der Fondsgesellschaft.
    Im Innenverhältnis haften Kommanditisten*innen der Gesellschaft gegenüber mit ihrer gesellschaftsrechtlich vereinbarten Hafteinlage. Sie sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, ihre Einlage vollständig einzuzahlen.
  • Scheitert ein Sanierungskonzept oder ist ein geschlossener Fonds insolvent, treten Gläubiger*innen, meist über Insolvenzverwalter, an die Anleger*innen heran. Die Außenhaftung beschreibt die Haftung der Kommanditisten*innen im Außenverhältnis, also gegenüber den Gläubigern*innen der Gesellschaft.
    Im Außenverhältnis haften Kommanditist den Gläubigern*innen der Gesellschaft gegenüber mit der sogenannten Haftsumme. Haftsumme und Hafteinlage sind oft nicht identisch. Die Haftsumme ist zumeist begrenzt und als solche auf Kommanditisten*innen im Handelsregister eingetragen. Sie kann beispielsweise 10 % der Hafteinlage betragen. Die Außenhaftung der Kommanditisten*innen erlischt, wenn der Wert der bereits an die Gesellschaft geleisteten Kommanditeinlage die Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme erreicht hat. Hat der Wert der geleisteten Kommanditeinlage die Haftungssumme noch nicht erreicht, haben Kommanditisten*innen für den Unterschiedsbetrag im Verhältnis zu einem Gesellschaftsgläubiger*in einzustehen.

Beispiel zur Berechnung der Hafteinlage im Innenverhältnis und der Haftsumme im Außenverhältnis

Ein Anleger hat sich mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 10.000 EUR an einem geschlossenen Fonds beteiligt. Seine Hafteinlage (Innenhaftung) beträgt 10.000 EUR und seine Haftsumme (Außenhaftung) 10 % seiner Hafteinlage, also 1.000 EUR. Er erhält über Jahre hinweg Ausschüttungen.

JahrSumme AusschüttungenEinbezahlte HafteinlageMögliche Rückforderung InnenhaltungEinbezahlte HaftsummeMögliche Rückforderung Außenhaltung
0- €10.000,00 €- €1.000,00 €- €
11.000,00 €9.000,00 €1.000,00 €1.000,00 €- €
86.000,00 €4.000,00 €6.000,00 €1.000,00 €- €
126.000,00 €500,00 €9.500,00 €500,00 €500,00 €

Wiederaufleben der Haftung

Grundsätzlich haften Kommanditisten*innen Gesellschaftsgläubigern*innen gegenüber begrenzt in Höhe seiner Einlage. Werden Ausschüttungen nicht aus Gewinnen bezahlt, handelt es sich bei der Auszahlung an Gesellschafter*innen um eine Rückzahlung ihrer Einlage. Dies führt zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB.

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die häufigsten Fallkonstellationen bei der Rückforderung von Ausschüttungen.

Fallkonstellationen im Innenverhältnis

  • Rückforderung von Ausschüttungen durch die Fondsgesellschaft
    • Die Gesellschaft argumentiert mit einem Sanierungskonzept und stellt die Rückforderung von Ausschüttungen als eine Möglichkeit dar, den Fonds zu „retten“.
    • Die Gesellschaft argumentiert, dass die gezahlte Ausschüttung laut Gesellschaftsvertrag zurückgefordert werden kann. Zum Beispiel könnte die Gesellschaft behaupten, dass die Ausschüttung ein Darlehen darstellt, das jederzeit gekündigt und zurückgefordert werden kann oder dass die Liquiditätslage eine Rückforderung erfordert.
  • Rückforderung von Ausschüttungen durch Mitgesellschafter*innen
    Die von der Fondsgesellschaft zurückgeforderten Ausschüttungen werden von manchen Anlegern*innen zurückgezahlt und von manchen nicht. In seltenen Fällen, kann es sein, dass die Anleger*innen einen Innenausgleich anstreben um die Ungerechtigkeiten zwischen den Gesellschaftern zu beseitigen.

Der BGH hat festgestellt, dass die Rückforderung von Ausschüttungen aus der Beteiligung eines geschlossenen Fonds durch die Fondsgesellschaft nur dann zulässig ist, wenn diese Möglichkeit im Gesellschaftsvertrag klar geregelt ist. Ist dies nicht der Fall, können sich Anleger gegen die verlangte Rückzahlung wehren.

Grafik-Haftung-hell

Fallkonstellationen im Außenverhältnis

  • Rückforderung von Ausschüttungen durch Insolvenzverwalter*in oder Gläubiger*in der Gesellschaft
    Grundsätzlich besteht die Verpflichtung nach § 172 HG, nicht gewinngedeckte Ausschüttungen zurückzuzahlen.
  • Rückforderung von Ausschüttungen durch die Bank
    Seltener erfolgt die Rückforderung von Ausschüttungen durch eine Bank, die den Fonds finanziert hat. In diesen Fällen beruft sich die Bank darauf, dass nunmehr die Gesellschafter*innen für die Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft gemäß § 172 Abs. 4 HGB haften. Manchmal tritt die Bank ihre Ansprüche gegen die Kommanditisten*innen an die Fondstreuhand ab, dann macht diese die Ansprüche der Bank gegen die Anleger*innen geltend.
  • Rückforderung von Ausschüttungen durch das Finanzamt
    Manchmal erlässt das Finanzamt zur Rückforderung von Ausschüttungen einen Haftungsbescheid. Innerhalb der Frist von einem Monat kann gegen den Bescheid geklagt werden. Die Klage gegen den Bescheid entbindet Anleger*innen allerdings nicht von der Zahlung an das Finanzamt. Im Falle einer erfolgreichen Abwehr würden Anleger*innen ihr Geld vom Finanzamt zurückerhalten.

In den meisten Fällen existieren Ansatzpunkte, um Verhandlungen zu führen. So kann das fehlerhafte Vorgehen eines Insolvenzverwalters beispielsweise dazu führen, dass man erfolgreich Einwendungen entgegensetzen kann: Wir prüfen für Sie, ob die Ausschüttungen durch Gewinne gedeckt waren, ob Insolvenzverwalter*innen die Zahlungen individuell belegen können oder ein Anspruch wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist.

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Rückforderungen bei Schiffsbeteiligungen: Diese Fonds sind betroffen

Mehrere Jahre nach Insolvenzeröffnung sollen Anleger*innen vor vielen Jahren erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen. Damit wäre in vielen Fällen das gesamte eingezahlte Kapital verloren. Oft werden den überraschten Anlegern*innen sehr kurze Fristen zur Zahlung gesetzt. Wir vertreten zahlreiche Anleger*innen gegen Rückforderungsansprüche von Insolvenzverwaltern*innen und konnten für unsere Mandanten bereits Erfolge erzielen und Lösungen erreichen. Das betrifft unter anderem die folgenden Fonds (Auszug):

  • KG MS „Heinrich Heine“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG: Rechtsanwalt Dr. Böhm fordert als Insolvenzverwalter Ausschüttungen zurück.
  • MCE 05 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG: Rechtsanwältin Caroline Stevens fordert als Insolvenzverwalterin zur Rückzahlung der erhaltenen Auszahlungen auf.
  • MCE 04 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG: Rechtsanwalt Dr. Gessner fordert als Insolvenzverwalter zur Rückzahlung der erhaltenen Auszahlungen auf.
  • FHH Fonds Nr. 14 MS “Carpathia” GmbH & Co. Containerschiff KG: Rechtsanwalt Dr. Penzlin fordert als Insolvenzverwalter zur Rückzahlung von Auszahlungen auf.
  • FHH Fonds Nr. 12 MS “Cardonia” GmbH & Co. Containerschiff KG: Rechtsanwalt Dr. Penzlin fordert als Insolvenzverwalter zur Rückzahlung von Auszahlungen auf.
  • Schiffahrts-Gesellschaft MS „HANSA ARENDAL“ mbH & Co. KG: Rechtsanwalt Yannik Wiehl fordert als Insolvenzverwalter Ausschüttungen zurück.
  • Schiffahrts-Gesellschaft MS „PRIMUS“ mbH & Co. KG: Rechtsanwalt Dr. Brinkmann fordert als Insolvenzverwalter zur Rückzahlung der erhaltenen Auszahlungen auf.
  • Schiffahrtsgesellschaft MS „Hansa Constitution“ mbH & Co. KG: Rechtsanwalt Dr. Brinkmann fordert als Insolvenzverwalter zur Rückzahlung der erhaltenen Auszahlungen auf.
  • CTO Gesellschaft für Containertransport mbH & Co. MS „ISODORA“ KG: Rechtsanwalt Dr. Undritz fordert als Insolvenzverwalter Ausschüttungen zurück.
  • CTO Gesellschaft für Containertransport mbH & Co. MS „ISOLDE“ KG: Rechtsanwalt Dr. Undritz fordert als Insolvenzverwalter Ausschüttungen zurück.
  • Alpha Ship GmbH & Co. KG MS “NEPTUN”: Rechtsanwalt Prof. Dr. Gerrit Hölzle fordert als Insolvenzverwalter zur Rückzahlung der erhaltenen Auszahlungen auf.
  • Alpha Ship GmbH & Co. KG MS “NADIR”: Rechtsanwalt Berend Böhme fordert als Insolvenzverwalter Ausschüttungen zurück.
  • Container-Schiffahrts GmbH & Co. MS “FRISIA ROTTERDAM” KG: Rechtsanwalt Tim Beyer fordert als Insolvenzverwalter zur Rückzahlung von Auszahlungen auf.
  • Container-Schiffahrts GmbH & Co. MS “FRISIA ROSTOCK” KG: Herr Rechtsanwalt Tim Beyer fordert als Insolvenzverwalter zur Rückzahlung von Auszahlungen auf.
  • Schifffahrtsgesellschaft „HS Mozart“ mbH & Co. KG: Rechtsanwalt Dr. Undritz fordert als Insolvenzverwalter Ausschüttungen zurück.
  • Beteiligungsgesellschaft „LARENTIA + MINERVA“ mbH & Co. KG: Rechtsanwalt Dr. Undritz fordert als Insolvenzverwalter Ausschüttungen zurück.
  • Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG: Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler schreibt als Insolvenzverwalter zu den Kapitalanlagen LombardClassic und LombardClassic 2 an und fordert zur teilweisen Rückzahlung des ursprünglichen Einlagebetrags sowie zur Rückzahlung von „Scheingewinnen“ auf.
  • MS „Wehr Koblenz“ Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG: Rechtsanwalt Dr. Brinkmann fordert als Insolvenzverwalter zur Rückzahlung der erhaltenen Auszahlungen auf.
  • MT „KING DARWIN“ Tankschiffahrts GmbH & Co. KG: Rechtsanwalt Hendrik Gittermann fordert als Insolvenzverwalter Ausschüttungen zurück.
  • Alpha Ship GmbH & Co. KG MS “POLLUX”: Rechtsanwalt Berend Böhme fordert als Insolvenzverwalter zur Rückzahlung der erhaltenen Auszahlungen auf.
  • FHH Fonds Nr. 9 MS “Cimbria” GmbH & Co. Containerschiff KG: Rechtsanwalt Dr. Penzlin fordert zur Rückzahlung von Auszahlungen auf.
  • Zweitmarktfonds MCE 08 Sternenflotte IC 4: Rechtsanwalt Dr. Thomas Rühle fordert zur Rückzahlung der erhaltenen Auszahlungen auf.
  • Schiffahrts-Gesellschaft “Hansa Centurion” mbH & Co. KG: Rechtsanwalt Dr. Undritz fordert als Insolvenzverwalter Ausschüttungen zurück.
  • EYRENE“ Transcon Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG: Rechtsanwalt Dr. Undritz fordert zur Rückzahlung eines Teils der erhaltenen Auszahlungen auf.
  • MS „SAN ANTONIO“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG: Rechtsanwalt Brünning fordert zur Rückzahlung erhaltender Auszahlungen auf.
  • MS „SAN PEDRO“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG: Rechtsanwalt Bünning fordert als Insolvenzverwalter zur Rückzahlung von Auszahlungen auf.
  • MS „SAN PABLO“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG: Rechtsanwalt Bünning fordert zur Rückzahlung der erhaltenen Auszahlungen auf.
  • Reefer-Flottenfonds mbh & Co. KG: Rechtsanwalt Dr. Hagen v. Diepenbroick fordert zur Rückzahlung der erhaltenen Auszahlungen auf.
  • MS „Hammonia Africum“ Schiffahrtsgesellschaft GmbH & Co. KG: Rechtsanwalt Volker Hey schreibt im Auftrag des Insolvenzverwalters an und fordert zur Rückzahlung der erhaltenen Auszahlungen auf.
  • M/S „Svenja“ UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG: Rechtsanwalt Finn Peters fordert als Insolvenzverwalter zur Rückzahlung der erhaltenen Auszahlungen auf.

Kostenfreie Prüfung für betroffene Anleger*innen

Verbraucherfreundliche Urteile des BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem verbraucherfreundlichen Urteil (Az. II ZR 175/19, 21.07.2020) darüber entschieden, inwieweit die Kommanditisten*innen sich bei Ausschüttungsrückforderungen durch den Insolvenzverwalter*in auf bereits erfolgte Zahlungen anderer Gesellschafter berufen können. Der BGH stellt in seiner Entscheidung höhere Hürden an Rückforderungsverlangen vom Insolvenzverwalter*in. Dieser muss darlegen, dass die bereits erhaltenen Zahlungen nicht zur Kostendeckung der von der Haftung erfassten Gesellschaftsschulden ausreichen.

Mehr lesen:

Entscheidung des BGH im Volltext

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich auch hinsichtlich der Außenhaftung von Kommanditisten*innen für Altverbindlichkeiten anlegerfreundlich geäußert. Mit Urteil vom 04.05.2021, Az. II ZR 38/20, entschied der BGH, dass im Fall der Herabsetzung der Haftsumme die Außenhaftung von Kommanditisten*innen für Altverbindlichkeiten im Umfang des die neue Haftsumme übersteigenden Betrags zeitlich begrenzt ist. Die fünfjährige Nachhaftungsfrist beginne „unabhängig von der Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister bereits mit dem Ende des Tages, an dem der Gesellschaftsgläubiger positive Kenntnis von dem Herabsetzungsbeschluss erlangt“. Im Fall vor dem BGH war in einem Schiffsfonds im Rahmen eines Sanierungskonzeptes die Haftsumme abgesenkt worden. Der Insolvenzverwalter könne demnach keine Forderungen mehr geltend machen, da die fünfjährige Nachhaftungsfrist entsprechend § 160 Abs. 1 HGB vor Klageerhebung abgelaufen war.

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Entscheidung des BGH im Volltext

Abwehr der Ansprüche bei Rückforderung von Ausschüttungen

Zahlen Sie keine Ausschüttungen ohne Prüfung Ihres Falles zurück! Nicht immer sind Insolvenzverwalter, Fondsgesellschaft oder Gläubiger zur Rückforderung von Ausschüttungen berechtigt. In diesen Fällen sollten Sie sich gegen die Rückforderungen wehren. Oft gelingen auch ein außergerichtlicher Vergleich und damit die Reduzierung der geltend gemachten Rückzahlungsbeträge. Wir unterstützen Sie in Ihrer gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung.

Sollten Sie als Anleger*in eines geschlossenen Fonds zur Rückforderung von Ausschüttungen aufgefordert werden, sollten Sie prüfen lassen, ob und ich welchem Maße eine Rückforderung gerechtfertigt ist. Wir helfen Ihnen bei der Abwehr von Ausschüttungsrückforderungen durch Dritte wie Insolvenzverwalter*innen oder der Fondsgesellschaft und bei Sanierungskonzepten, dem sogenannten „Sanieren oder Ausscheiden“.

Rechtsschutzversicherung
Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung ist diese meist dazu verpflichtet, eine Deckungszusage für außergerichtliche und gerichtliche Verhandlungen zu erteilen. Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel auch dann die Kosten, wenn die Versicherung zum Zeitpunkt des Beitritts zum Fonds noch nicht bestanden hat. Wir übernehmen für unsere Mandanten*innen die Anfrage bei der Versicherung und kümmern uns um eine Deckungszusage.

Bei jeder individuellen Prüfung ermitteln wir stets alle in Frage kommenden Möglichkeiten. In bestimmten Fällen kann eine Rückabwicklung der Fondsbeteiligung durch Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wirtschaftlich sinnvoller sein. Schadensersatzansprüche können sich aus Beratungs- oder Prospektmängeln ergeben. Denn: bei den Beratungsgesprächen wurden die meisten Gesellschafter*innen gerade nicht über das Risiko der Rückzahlung von Ausschüttungen informiert. Wir ermitteln die für die erfolgversprechendste und kostengünstigste Strategie. Für Fragen oder weitere Informationen nutzen Sie bitte unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an.

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Sie haben Fragen oder benötigen weitere Informationen? Wir freuen uns über Ihren Anruf unter 0711-9308110.

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