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UDI Energie Festzins 11 – OLG Dresden verurteilt ehemaligen Geschäftsführer zu Schadensersatz
In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall hat das Oberlandesgericht Dresden die Schadensersatzansprüche eines Anlegers der „UDI Energie Festzins 11” gegenüber dem ehemaligen Geschäftsführer Georg Hetz bestätigt (Urteil vom 29.10.2026, Az. 8 U 792/26). Das Urteil ist rechtskräftig. Der damalige Geschäftsführer muss dem Kläger das eingesetzte Kapital in Höhe von 10.000 Euro nebst Zinsen ersetzen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Anlage. Zusätzlich muss er 973,66 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstatten. Das Oberlandesgericht Dresden hält die verwendete Nachrangklausel für unwirksam. Auch die Billigung des Verkaufsprospekts durch die BaFin konnte die Verantwortlichen nach Auffassung des Gerichts nicht entlasten.
Darum ging es: Anleger hatte 10.000 Euro in UDI Energie Festzins 11 investiert
Unser Mandant hatte im Februar 2017 ein Nachrangdarlehen über 10.000 Euro bei der UDI Energie Festzins 11 gezeichnet. Die Anlagegesellschaft gehörte zur UDI-Gruppe. Den Alleinvertrieb der Anlagen übernahm die ebenfalls verklagte UDI GmbH. Über das Vermögen der Anlagegesellschaft wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet. Unser Mandant machte unter anderem geltend, dass die vertragliche Nachrangregelung unwirksam sei. Er nahm den damaligen verantwortlichen Geschäftsleiter Georg Hetz persönlich auf Schadensersatz in Anspruch.
Nachrangklausel erklärte das Risiko nicht ausreichend
Ein Nachrangdarlehen mit qualifizierter Nachrangklausel kann für Anleger erhebliche Folgen haben. Zahlungen können bereits vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ausgeschlossen sein. Anleger:innen tragen somit ein Risiko, das über die Gefahr hinausgeht, im Falle einer späteren Insolvenz hinter anderen Gläubigern zurückzustehen. Diese sogenannte vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre muss für Verbraucher verständlich beschrieben werden. Genau daran fehlte es nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden.
In der Vertragsregelung wurde der Ausschluss von Zins- und Tilgungszahlungen davon abhängig gemacht, ob eine Zahlung einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens herbeiführen würde. Welche Situationen damit konkret gemeint waren und welche wirtschaftlichen Folgen drohten, wurde jedoch nicht ausreichend erläutert. Auch der Verkaufsprospekt beseitigte diese Unklarheiten nach Ansicht des Gerichts nicht. Allgemeine Hinweise auf einen möglichen Totalverlust oder einen Zahlungsaufschub genügten nicht. Insbesondere für einen durchschnittlichen Kleinanleger musste erkennbar werden, dass Zins- und Tilgungszahlungen schon vor einer Insolvenz dauerhaft ausfallen können.
Das Gericht bewertete die Nachrangregelung deshalb als intransparent und gemäß § 307 BGB als unwirksam.
Folge: Unerlaubtes Einlagengeschäft
Die Unwirksamkeit der Nachrangklausel ließ den Darlehensvertrag bestehen. Ohne die wirksame Einschränkung waren die eingeworbenen Gelder nach der rechtlichen Bewertung des Gerichts jedoch unbedingt rückzahlbar. Damit lag ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft nach dem Kreditwesengesetz (KWG) vor. Die erforderliche Erlaubnis nach § 32 KWG besaß die Anlagegesellschaft nicht.
Die Erlaubnispflicht schützt auch einzelne Anleger. Ein schuldhafter Verstoß kann unter den entsprechenden Voraussetzungen Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB gegen das verantwortliche Leitungsorgan begründen. Georg Hetz war zum Zeitpunkt der Zeichnung Geschäftsführer der Komplementärin und somit Geschäftsleiter der Anlagegesellschaft. Das OLG Dresden sah ihn für die unerlaubte Einwerbung der Gelder als verantwortlich an und bejahte fahrlässiges Handeln.
Prospektbilligung entlastet den Geschäftsleiter nicht
Ein wesentlicher Teil der Entscheidung betrifft die Bedeutung der BaFin-Billigung. Nach Auffassung des Gerichts durfte Hetz daraus nicht ableiten, dass das Geschäftsmodell ohne Erlaubnis betrieben werden durfte. Die Prüfung eines Verkaufsprospekts hinsichtlich Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit ersetzt keine Entscheidung über eine Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz. Auf diese Trennung weist auch die BaFin selbst hin.
Im konkreten Fall enthielt der Billigungsbescheid den ausdrücklichen Hinweis, dass die Frage einer erforderlichen KWG-Erlaubnis nicht geprüft worden war. Auch daraus, dass die Behörde zunächst nicht einschritt, konnte nach Auffassung des OLG kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen.
Die Berufung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum blieb ebenfalls erfolglos. Hetz hatte laut der gerichtlichen Bewertung nicht nachgewiesen, dass eine mögliche Fehlvorstellung über die Erlaubnisfreiheit unvermeidbar gewesen wäre.
Schadensersatz bei Nachrangdarlehen: Kostenfreie Ersteinschätzung
Die Entscheidung reiht sich in eine Serie anlegerfreundlicher Urteile zu den UDI-Nachrangdarlehen ein. Nach unserer Einschätzung sind Schadensersatzansprüche aus UDI-Beteiligungen inzwischen ganz überwiegend verjährt. Im vorliegenden Fall konnte die Verjährung jedoch rechtzeitig gehemmt werden. Über Jahre wurden Anlegern ähnliche Konstrukte vermittelt. Deren Prospekte und Vertragsunterlagen weisen häufig vergleichbare Schwachstellen auf.
Unsere Kanzlei ist auf Anleger- und Verbraucherschutz spezialisiert und vertritt seit vielen Jahren Geschädigte des grauen Kapitalmarkts. Wenn Sie ein Nachrangdarlehen oder eine vergleichbare Vermögensanlage gezeichnet haben und finanzielle Verluste befürchten, prüfen wir gerne, ob Schadensersatzansprüche bestehen und wie diese durchgesetzt werden können.
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