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Datenleck bei Spielwarenhändler Rofu

Veröffentlicht von Nursel Orhan am 18. Februar 2026
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Der Spielwarenhändler Rofu informiert Kundinnen und Kunden aktuell über einen Datenschutzvorfall beim Online‑Shop von Rofu Kinderland. Wir prüfen kostenfrei und unverbindlich mögliche Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

Datenleck bei Spielwarenhändler Rofu: Was ist passiert?

Anfang Februar 2026 wurde der Online-Shop von ROFU Ziel eines Cyberangriffs, bei dem Unbefugte auf Kundendaten zugreifen konnten. Betroffen sind insbesondere Account-Informationen wie

  • Name,
  • Adressdaten,
  • E-Mail-Adresse.

Zahlungsdaten wie Kreditkartendaten oder Bankverbindungen sollen nach aktuellem Stand nicht betroffen sein.

Rofu hat die zuständige Datenschutzbehörde sowie die Strafverfolgungsbehörden informiert und ein spezialisiertes IT-Sicherheitsunternehmen eingeschaltet. Aus Sicherheitsgründen wurden die Passwörter deaktiviert. Betroffene Kundinnen und Kunden werden per E-Mail informiert und zum Zurücksetzen ihres Passworts aufgefordert.

Handlungsempfehlungen für betroffene Kunden und kostenfrei Ersteinschätzung

Mithilfe der erbeuteten Daten können vor allem Phishing-Mails, Betrugsversuche und Identitätsdiebstahl begangen werden. Kundinnen und Kunden sollten E-Mails und Nachrichten daher besonders kritisch prüfen und keine Links oder Anhänge öffnen, wenn sie Zweifel haben. Wer ein Konto angelegt und nicht nur als Gast bestellt hat, sollte das Passwort im Rofu-Konto ändern und auch bei anderen Diensten, sofern dort dasselbe oder ein ähnliches Passwort verwendet wird.

Grundsätzlich gilt: Ein Datenleck stellt eine Pflichtverletzung der verantwortlichen Stelle dar.  Wir prüfen kostenfrei, ob und in welcher Höhe Ansprüche bestehen – klar, transparent und unverbindlich.

  1. Nutzer*innen haben nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO das Recht, Auskunft darüber zu erhalten, ob und in welchem Umfang Sie von dem Datenleck betroffen sind.
  2. Betroffenen entsteht infolge eines Datenlecks auch ein sogenannter immaterieller Schaden. Es muss also kein finanzieller Schaden entstanden sein. Nach der DSGVO genügt ein immaterieller Schaden, um Ansprüche geltend machen zu können.
  3. Neben der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sichern wir Sie über einen sogenannten Feststellungsantrag für mögliche künftige Schäden ab. Mithilfe von Feststellungsansprüchen können Geschädigte gerichtlich feststellen lassen, dass der Gegner auch für Schäden haftet, die aufgrund des Datenlecks erst in der Zukunft entstehen könnten.
  4. Geschädigte haben einen Anspruch auf Unterlassung und können der Verarbeitung Ihrer Daten widersprechen.

Wir vertreten rechtsschutzversicherte Verbraucher*innen und setzen ihren Anspruch auf Entschädigung durch.  Zusätzlich kümmern wir uns um die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung und übernehmen im späteren Verlauf den gesamten Schriftverkehr mit der Versicherung.

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Autorin

Nursel Orhan, Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann