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OLG Celle verurteilt Meta zu Schadensersatz wegen Facebook-Datenlecks
Das Oberlandesgericht Celle hat in einem von unserer Kanzlei vertreten Fall entschieden, dass Meta einem vom Facebook-Datenscraping betroffenen Nutzer 100 Euro Schadensersatz nebst Zinsen zahlen muss (Urteil vom 29.10.2026, Az. 5 U 86/24). Nach Auffassung des Gerichts kann bereits der Verlust der Kontrolle über persönliche Daten einen Schadensersatzanspruch begründen. Darüber hinaus hatte der Kläger mit einem Feststellungs- und einem Unterlassungsantrag Erfolg.
Hintergrund: Daten von rund 535 Millionen Facebook-Nutzern veröffentlicht
Im April 2021 wurden die Daten von rund 535 Millionen Facebook-Nutzern aus 106 Ländern im Internet veröffentlicht. Unbekannte Dritte hatten zwischen Januar 2018 und September 2019 personenbezogene Daten zahlreicher Facebook-Nutzer gesammelt. Dabei nutzten sie eine Plattformfunktion, die es ermöglicht, andere Nutzer anhand ihrer Telefonnummer zu finden (sog. Scraping). Die Datensätze enthielten unter anderem Namen, Telefonnummern, Geschlecht und Facebook-IDs. Auch unser Mandant war betroffen.
Er warf Meta vor, seine persönlichen Daten nicht ausreichend geschützt und die Nutzer nicht angemessen über die Risiken der Datenverarbeitung informiert zu haben. Der Vorfall habe bei ihm zu erheblichen Sorgen über einen möglichen Missbrauch seiner Daten geführt. Zudem berichtete er von vermehrten Spam-Anrufen, SMS und E-Mails. Er verlangte deshalb Schadensersatz und wollte gerichtlich feststellen lassen, dass Meta auch für mögliche zukünftige Schäden haftet. Außerdem sollte Meta verpflichtet werden, bestimmte Formen der Datenverarbeitung zu unterlassen.
OLG Celle: Meta hat gegen die DSGVO verstoßen
Nachdem das Landgericht Bückeburg die Klage zunächst abgewiesen hatte, hatte die Berufung des Klägers vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle Erfolg.
Das Gericht stellte fest, dass Meta gegen den in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verankerten Grundsatz der Datenminimierung verstoßen hatte. Dieser verpflichtet Unternehmen dazu, die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das notwendige Maß zu beschränken. Das OLG Celle beanstandete insbesondere, dass Facebook-Nutzer über die Kontaktimport-Funktion anhand ihrer Telefonnummer gefunden werden konnten, obwohl sie möglicherweise davon ausgingen, dass diese Information nicht öffentlich zugänglich war.
Einwilligung der Nutzer war nicht ausreichend informiert
Eine wichtige Rolle spielte die Frage, ob die Nutzer wirksam in die Verarbeitung ihrer Telefonnummer eingewilligt hatten.
Das Gericht verneinte dies. Nach Ansicht des OLG Celle musste ein durchschnittlicher Facebook-Nutzer nicht damit rechnen, dass die voreingestellte Suchbarkeit für „alle“ auch automatisierte Massenabfragen ermöglichen würde. Somit konnten die Nutzer nicht ohne Weiteres erkennen, dass unbekannte Dritte mithilfe zufällig generierter Telefonnummern ihre Profile identifizieren konnten. Eine wirksame Einwilligung setzt jedoch voraus, dass die Betroffenen ausreichend darüber informiert sind, wie ihre Daten verwendet werden. Diese Voraussetzung sah das Gericht nicht als erfüllt an.
Schon der Verlust der Datenkontrolle begründet einen Schaden
Wichtig sind die Ausführungen des OLG Celle zum Schadensersatz nach Artikel 82 DSGVO. Das Gericht stellte klar, dass bereits der objektive Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann. Damit ist gemeint, dass Betroffene nicht mehr selbst bestimmen können, wer auf ihre persönlichen Informationen zugreifen und diese verwenden kann. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich, zusätzlich konkrete Nachteile wie finanzielle Verluste, nachweisbare psychische Belastungen oder einen tatsächlich erfolgten Datenmissbrauch zu belegen.
Das OLG Celle stützte sich dabei unter anderem auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs.
Frühere Veröffentlichung der Telefonnummer schließt Schadensersatz nicht aus
Eine weitere wichtige Frage betraf die Tatsache, dass der Kläger seine Telefonnummer bereits auf einer gewerblichen Internetseite veröffentlicht hatte. Meta vertrat die Auffassung, dass deshalb kein relevanter Kontrollverlust vorläge.
Dieser Argumentation folgte das OLG Celle jedoch nicht. Entscheidend sei, ob der Betroffene die Kontrolle über seine Daten innerhalb des konkreten Vertragsverhältnisses mit Meta verloren habe. Die mögliche öffentliche Zugänglichkeit von personenbezogenen Informationen an anderer Stelle schließe einen entsprechenden Schaden nicht automatisch aus. Das Gericht betonte zudem den Unterschied zwischen der gezielten Veröffentlichung einer Telefonnummer auf einer Unternehmenswebsite und der massenhaften Verbreitung eines Datensatzes, der Telefonnummer, Namen und Facebook-ID miteinander verknüpft.
Meta muss auch für mögliche zukünftige Schäden einstehen
Neben dem Schadensersatz hatte der Kläger mit seinem Antrag Erfolg, die mögliche Ersatzpflicht von Meta für zukünftige materielle Schäden feststellen zu lassen. Sollte dem Kläger aus dem streitgegenständlichen Vorfall künftig ein nachweisbarer finanzieller Schaden entstehen, kann eine weitere Haftung von Meta in Betracht kommen. Darüber hinaus untersagte das Gericht Meta, die Telefonnummer des Klägers auf Grundlage einer unzureichend informierten Einwilligung zu verarbeiten. Dabei ging es insbesondere um die fehlende eindeutige Information, dass eine Telefonnummer selbst bei einer privaten Profileinstellung über die Kontaktimport-Funktion verwendet werden kann. Für eine entsprechende Verwendung müssen die erforderlichen Berechtigungen ausdrücklich erteilt werden. Dies betrifft gegebenenfalls auch die Facebook-Messenger-App.
Kostenfreie Ersteinschätzung
Auch ohne Nachweis eines konkreten Datenmissbrauchs können Schadensersatzansprüche bestehen. Ob ein solcher Anspruch im Einzelfall erfolgreich ist und welche Höhe er erreicht, hängt jedoch von den konkreten Umständen ab.
Wir vertreten rechtsschutzversicherte Verbraucher:innen zum Thema Datenleck-Schadensersatz und setzen ihre Ansprüche auf Entschädigung durch. Neben der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sichern wir Sie mit einem Feststellungsantrag für mögliche zukünftige Schäden ab. Darüber hinaus kümmern wir uns um die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung und übernehmen im weiteren Verlauf die gesamte Korrespondenz mit der Versicherung.
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