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DCM ENERGY GmbH & Co. Solar 1 – Commerzbank zum Schadensersatz verurteilt
Veröffentlicht von Martin Wolff am 08. September 2017

In dem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenem Urteil vom 04.09.2017 hat das Landgericht Frankfurt am Main die Commerzbank AG zum Schadenersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligungen an der MUNDAN Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG (KGAL – Alcas 193 SeaClass 6), der DCM ENERGY GmbH & Co. Solar 1 KG und der DCM GmbH & Co. Flugzeugfonds 1 KG verurteilt. Die Commerzbank AG hat mitteilen lassen, dass sie keine Berufung gegen das Urteil einlegen wird. Das Urteil ist somit rechtskräftig.
Beteiligung am DCM ENERGY GmbH & Co. Solar 1 – Keine ordnungsgemäße Aufklärung über Veräußerbarkeit
Eine Anlageberaterin der Commerzbank AG hatte der Klägerin jeweils eine Beteiligung an der MUNDAN Mobiliengesellschaft mbH & Co. KG (KGAL – Alcas 193 SeaClass 6), an der DCM ENERGY GmbH & Co. Solar 1 KG und an der DCM GmbH & Co. Flugzeugfonds 1 KG empfohlen. Im Rahmen der Beratungsgespräche hat die Beraterin die Klägerin nicht ordnungsgemäß über die schwierige Veräußerbarkeit von Beteiligungen an geschlossenen Fonds aufgeklärt.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klägerin die Hauptansprüche in vollem Umfang zugesprochen und festgestellt, dass die beklagte Bank ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung über die schwierige Veräußerbarkeit der streitgegenständlichen Beteiligungen verletzt hat.
Aufgrund der Aussage der Bankberaterin ist die Kammer davon überzeugt, dass die Beraterin die tatsächlich bestehenden Beschränkungen der Veräußerbarkeit der Beteiligungen verharmlost und bagatellisiert hat. Die Zeugin hatte in dem streitgegenständlichen Beratungsgespräch ausgeführt, dass die Beteiligungen zwar nicht wie ein Börsenpapier veräußerbar seien, es aber einen Zweitmarkt gebe, über den man die Beteiligung je nach Interesse veräußern könne. In diesem Zusammenhang wies sie darauf hin, dass für die Abwicklung der Veräußerung ein Zeitraum von ca. 6 Monaten einzuplanen sei.
Das Gericht ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass diese Aussage der Beraterin dem Anlageinteressenten suggeriert, dass eine Veräußerung der Anteile jedenfalls mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf möglich sei, und damit das Risiko verharmlost wird, dass sich die Veräußerung der Beteiligung mangels Kaufinteressenten oder Aussetzung des Handels als gänzlich unmöglich erweist. Vor diesem Hintergrund kam es für das Gericht nicht darauf an, ob die Beraterin der Klägerin die Emissionsprospekte der in Rede stehenden Fonds rechtzeitig übergeben hatte.
Das Gericht hält an dem Grundsatz des Bundesgerichtshofs fest, dass ein zutreffender Prospekt kein Freibrief für den Berater sein kann, Risiken mündlich abweichend darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild von der Anlage zu zeichnen, das die Angaben im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung weniger bedeutsam macht (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2007 zu Az. III ZR 83/06). Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass es nach diesen Grundsätzen letztlich nicht darauf ankommt, ob die Beklagte der Klägerin die Fondsprospekte mit einer zutreffenden Aufklärung über die eingeschränkte Handelbarkeit der Fondsbeteiligungen zur Verfügung gestellt hat.
Was können betroffene Fondsanleger jetzt tun?
Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main stärkt in besonderem Maße die Interessen der Anleger gerade im Hinblick auf eine ordnungsgemäße mündliche Beratung unabhängig vom Inhalt und der rechtzeitigen Übergabe eines Emissionsprospektes.
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