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Fundus Fonds 32: LG Nürnberg-Fürth verurteilt Kreissparkasse Höchstadt a.d. Aisch

Veröffentlicht am 06. Mai 2014

In einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 29. April 2014 hat die 6. Kammer des Landgerichts die in dem dortigen Verfahren beklagte Kreissparkasse Höchstadt a.d. Aisch zum Schadensersatz und zur vollständigen Rückabwicklung der Beteiligung am Fundus Fonds 32 verurteilt.

LG Nürnberg-Fürth verurteilt Kreissparkasse: Sachverhalt und Entscheidung

Nach dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt wurde den Klägern langjährigen Kunden der Kreissparkasse Höchstadt a.d. Aisch von einem Mitarbeiter der Sparkasse im Jahr 1997 der Fundus Fonds 32 als Kapitalanlage empfohlen. Dabei wurden die Kläger nach den Feststellungen des Gerichts nicht zutreffend über an die Sparkasse für die Vermittlung des Fonds zufließende Provisionen aufgeklärt.

Die 6. Kammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat der Klage der Anleger in der Hauptsache in voller Höhe stattgegeben und die beklagte Kreissparkasse Höchstadt a.d. Aisch insoweit zur Zahlung von Schadensersatz gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhänderin des Fonds verurteilt.

Sparkasse hat die Kläger nicht über die Höhe der ihr zugeflossenen Rückvergütungen aufgeklärt

Das Gericht stützt das Urteil auf eine unterbliebene Aufklärung über die Höhe der an die Sparkasse geflossenen Provisionen in Form von Rückvergütungen (sog. Kick-Backs). Insoweit hat das Gericht den Angaben des als Zeugen vernommenen Sparkassenberaters er habe die Anleger darüber aufgeklärt dass das zusätzlich zum Anlagebetrag gezahlte Agio den Verdienst der Sparkasse darstellen würde nicht geglaubt und den Angaben der Kläger sie seien in keiner Weise über an die Sparkasse fließende Provisionen aufgeklärt worden den Vorzug gegeben. Bei der Bewertung des Gerichts spielte auch das prozessuale Verhalten der beklagten Sparkasse eine entscheidende Rolle. So variierte der schriftsätzliche Vortrag der Kreissparkasse Höchstadt a.d. Aisch stark und erklärte diese erstmals nach der Aussage ihres Beraters im Rahmen der Beweisaufnahme überhaupt eine Provision in Höhe des Agios erhalten zu haben. Nachdem sich die Sparkasse zudem weigerte der Aufforderung des Gerichts zur Vorlage der Vertriebsvereinbarung nachzukommen ging das Gericht davon aus dass die Sparkasse tatsächlich eine Provision in Höhe von 7 bis 9 % erhalten hat und damit auch unter Zugrundelegung der Aussage des Sparkassenberaters eine Pflichtverletzung begangen hat.

Zuvor eingeleitetes Güteverfahren hemmte die Verjährung

Dem gerichtlichen Verfahren war ein Antrag auf Einleitung eines Güteverfahrens bei der staatlich anerkannten Gütestelle Franz X. Ritter in Freiburg durch die Kunden der Sparkasse vorausgegangen an welchem sich die Kreissparkasse Höchstadt a.d. Aisch nicht beteiligte. Durch die Einleitung des Güteverfahrens wurde die Verjährung von Ansprüchen der Kläger nach den Feststellungen des Gerichts welches auch den Mediator zum Ablauf des Güteverfahrens als Zeugen vernommen hat vollumfänglich gehemmt. Insoweit reiht sich das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth in eine Reihe von positiven Entscheidungen und Hinweisen anderer Land- und Oberlandesgerichte ein.

Die beklagte Kreissparkasse Höchstadt a.d. Aisch wurde zum Schadensersatz in Höhe der Beteiligungssumme inklusive Agio abzüglich erhaltener Ausschüttungen und zzgl. Zinsen gegen Abtretung der Ansprüche der Kläger aus dem Treuhandvertrag verurteilt. Steuervorteile hat das Gericht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Schadensersatzanspruch der Kläger nicht schadensmindernd angerechnet.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Fazit zum Urteil

Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Anleger geschlossener Fonds. Erfreulich ist dass das Gericht eine Pflichtverletzung der Beklagten trotz der – nach den Ausführungen des Gerichts – unglaubwürdigen Aussagen des Sparkassenberaters angenommen hat und damit dem teilweise fragwürdigen prozessualen Verhalten einiger Banken und Sparkassen einen Riegel vorgeschoben hat. Anlegern geschlossener Fonds wird geraten ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Über unser Kontaktformular haben Anleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich hinsichtlich deren rechtlicher Optionen umfassend beraten zu lassen.