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Gericht verurteilt Cleantech Treuvermögen GmbH: Anleger erhalten Schadensersatz

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 19. Dezember 2025
Aktualisiert am 10. August 2026
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In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall zu ThomasLloyd-Kapitalanlagen hat das Landgericht Osnabrück die Cleantech Treuvermögen GmbH zu umfangreichem Schadensersatz und Zahlung entgangenen Gewinns gegenüber zwei Anlegern verurteilt (Urteil vom 18.11.2025, Az. 7 O 2921/24, noch nicht rechtskräftig). Die beiden Anleger erhalten ihr eingezahltes Geld zurück und müssen künftig keine Raten im Ratensparmodell mehr zahlen. Die Entscheidung ist ein weiteres wichtiges Signal für geschädigte Cleantech-Anleger, insbesondere wenn der Vermittler die Risiken der Beteiligung verharmlost hat.

Hintergrund: Ratenbeteiligungen an Cleantech-Fonds

Unsere Mandanten hatten im April 2014 über die Cleantech Treuvermögen GmbH treuhänderisch gehaltene Beteiligungen an der Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (CTI Vario) gezeichnet – teils über mehrere Verträge und in Form von Rateneinlagen. Insgesamt zahlten sie über die Jahre hinweg teils erhebliche Beträge in den Fonds ein.

Kern des Vorwurfs: „Sicher – es sei denn, die Sonne scheint nicht mehr“

In den Beratungsgesprächen mit den beiden Anlegern wurde die Geldanlage als sehr sicher mit hohen Gewinnerwartungen dargestellt, während das Verlustrisiko massiv heruntergespielt wurde. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht folgende Aussage des Vermittlers: Ein Verlust sei nur möglich, wenn „die Sonne nicht mehr scheine“ oder „ein Meteorit einschlage“. Das Gericht wertet diese Formulierung als unrichtige mündliche Zusicherung und als Verharmlosung des Totalverlustrisikos.

Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Anleger:innen über alle wesentlichen Risiken, insbesondere die Möglichkeit eines Totalverlustes, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. Zwar kann ein Prospekt diese Aufklärung ersetzen, aber nur, wenn er rechtzeitig ausgehändigt wird und keine über den Prospekt hinausgehenden, das Risiko verharmlosenden Aussagen getroffen werden. Genau daran fehlte es hier. Die drastische Formulierung des Vermittlers suggerierte, dass ein Verlust praktisch ausgeschlossen sei. Das Gericht sieht darin eine klare Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.

Wichtig: Die Cleantech Treuvermögen GmbH haftet als Gründungsgesellschafterin und treuhänderische Kommanditistin für das Verhalten der von ihr eingeschalteten Vertriebsorganisation. Das Gericht bejaht ausdrücklich eine „Vertriebsverantwortung” der Cleantech Treuvermögen GmbH, welche die Vertriebsfirma beauftragt hatte.

Verjährungseinwand scheitert

Die beklagte Cleantech Treuvermögen GmbH berief sich auf Verjährung. Das Gericht wies den Einwand jedoch zurück. Maßgeblich ist die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Den Anlegern musste sich der Beratungsfehler nicht schon durch das bloße Vorliegen eines Prospekts „aufdrängen”. Sie sind nicht verpflichtet, Prospekte nachträglich auf Widersprüche zur Beratung hin zu durchforsten. Zudem wurde die absolute Zehnjahresfrist durch einen rechtzeitig eingereichten Güteantrag bei einer Gütestelle gehemmt. Diese wirkte bis zur Klageerhebung fort.

Schadensersatz: Rückabwicklung und entgangener Gewinn

Das Landgericht Osnabrück sprach den Klägern im Wesentlichen die Rückzahlung der eingezahlten Beträge zu, jeweils Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Fondsbeteiligungen. Zusätzlich erhielten sie einen Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.

Für die Klägerin wurden in zwei Verträgen insgesamt u. a. 7.095,00 Euro plus 369,38 Euro entgangener Gewinn sowie 7.692,02 Euro plus 372,51 Euro entgangener Gewinn zugesprochen, jeweils nebst Zinsen verbunden mit Freistellung von den noch offenen Raten. Der Kläger erhielt 9.060,00 Euro plus 420,52 Euro entgangener Gewinn jeweils nebst Zinsen sowie Freistellung von weiteren 14.160,00 Euro Ratenverpflichtungen.

Bedeutung für Anleger – Kostenfreie Ersteinschätzung

Die Entscheidung zeigt, dass Gründungsgesellschafter und Treuhandkommanditisten für verharmlosende Aussagen des Vertriebs haften, sofern sie Vertriebsverantwortung übernommen haben. Zudem enthebt die bloße Existenz eines Risikohinweises im Prospekt die Anleger nicht der Möglichkeit, sich auf eine mündliche Falschberatung zu berufen. Das Urteil stärkt geschädigte Anleger in mehrfacher Hinsicht. Wer durch vollmundige Sicherheitsversprechen zum Beitritt bewegt wurde, sollte seine Ansprüche anwaltlich prüfen lassen – selbst viele Jahre nach Zeichnung.

Wir unterstützen Anleger:innen, die in ThomasLloyd-Kapitalanlagen investiert haben, beim Ausstieg aus dem jeweiligen Fonds sowie bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Fondsverantwortliche und/oder Anlageberater:innen und -vermittler:innen. Für eine kostenlose Prüfung Ihrer Ansprüche füllen Sie bitte unseren Online-Fragebogen aus. Das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie schriftlich. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernehmen wir auch die Deckungsanfrage zur Klärung der Kostenfrage.

Online-Formular

Bei weiteren Fragen sind wir auch gerne telefonisch unter 0711 9308110 oder über unser Kontaktformular zu erreichen.

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