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Gutachten stützt Rechte Geschädigter im Majorel-Datenleck
In einem von unserer Kanzlei betreuten Datenleck-Fall bezüglich des Einsatzes der MOVEit-Software des Anbieters Majorel kommt ein Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass die Software zum Zeitpunkt des Vorfalls im Mai 2023 technisch nicht sicher war und schwerwiegende Sicherheitslücken aufwies. Damit stützt das Gutachten die Argumentationslinie all derjenigen, die in ähnlichen Fällen Ansprüche geltend machen.
Darum geht es im Fall: Majorel-Datenleck
Unser Mandant ist bei der Barmer versichert. Am 31.05.2023 kam es beim Barmer-Dienstleister „Majorel“ zu einem Cyberangriff auf die Plattform „MOVEit“, über die Daten zwischen Kunden und Versicherer übertragen werden. Beim Majorel-Datenleck wurden bei einem Cyberangriff umfangreiche personenbezogene Finanzdaten abgegriffen, die teils im Darknet aufgetaucht sind. Betroffen waren vor allem Kunden verschiedener Banken und Versicherer, für die Majorel bzw. die Tochter Kontowechsel24 Kontowechsel- und Vertragsservices erbringt. Eine bekannte Hackergruppe (Cl0p/Clop) soll diese Schwachstelle automatisiert ausgenutzt und dabei auch Systeme von Majorel kompromittiert haben.
Im vorliegenden Fall informierte Majorel die Barmer am 16.06.2023; die Barmer unterrichtete unseren Mandanten mit Schreiben vom 19.06.2023 über den Datenschutzvorfall. Betroffen sind Daten im Zusammenhang mit dem Bonusprogramm, darunter Name, Vorname, Krankenversicherungsnummer, Prämienbeträge und Kontodaten. Unser Mandant macht infolge des Datenlecks Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche geltend.
Kurzfassung des Gutachtens
Im Verfahren geht es unter anderem um die Frage, inwiefern der Einsatz der Software „MOVEit“ seit vielen Jahren inakzeptabel ist und die Barmer sowie ihr Dienstleister die Daten ihrer Kunden längst hätten sichern und eine andere Software hätten verwenden müssen. Denn die Software „MOVEit“ ist seit vielen Jahren als außerordentlich unsichere und sicherheitskritische Soft-ware bekannt.
Dazu hat das Amtsgericht Fürstenfeldbruck im August einen Beweisbeschluss erlassen und einen Sachverständigen für die Erstellung eines Gutachtens bestimmt.
Der Beweisbeschluss des Gerichts enthielt zwei Fragen:
- War MOVEit zum Zeitpunkt des Datenschutzvorfalls am 31.05.2023 unter Berücksichtigung des Stands der Technik keine sichere Anwendung und wies erhebliche Sicherheitslücken auf, die CL0P ausnutzen konnte?
Der Gutachter antwortet wörtlich: „Korrekt.“ Er stellt fest, dass MOVEit zu diesem Zeitpunkt keine sichere Anwendung im Sinne des Standes der Technik war und erhebliche Sicherheitslücken aufwies, die von CL0P für den Angriff ausgenutzt wurden. - War MOVEit bereits vor dem Hackerangriff am 31. Mai 2023 als unsichere und sicherheitskritische Software bekannt?
Der Gutachter antwortet ebenfalls mit „Korrekt“. Er führt aus, dass MOVEit bereits ab dem 27.05.2023 vereinzelt als unsichere und sicherheitskritische Software bekannt war. Eine breite Information der Öffentlichkeit erfolgte dann durch die Sicherheitswarnung des Herstellers am 31.05.2023 und die CVE-Zuweisung am 02.06.2023.
Was bedeutet das Ergebnis für die Betroffenen?
Das Gutachten stützt die Argumentationslinie all jener, die in ähnlichen Fällen Ansprüche geltend machen. Zwar bleibt die rechtliche Würdigung dem Gericht vorbehalten, doch die für die Kläger wichtigen technischen Tatsachen sind durch das Gutachten bestätigt.
- MOVEit war zum Vorfallszeitpunkt technisch nicht sicher und enthielt schwerwiegende Sicherheitslücken.
- Die Software war bereits vor dem Angriff (ab 27.05.2023) als unsicher und sicherheitskritisch bekannt.
Datenleck Schadensersatz: So hilft unsere Kanzlei weiter
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