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Online-Glücksspiel: Landgericht Aachen verurteilt PokerStars-Betreiberin zur Rückzahlung
In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall hat das Landgericht Aachen die Betreiberin der Plattform PokerStars dazu verurteilt, einem Spieler 26.727 Euro zurückzuzahlen (Urteil vom 29. Juli 2026, Az. 4 O 120/25, noch nicht rechtskräftig). Grund dafür ist, dass die Online-Casino- und Pokerangebote in Deutschland ohne Erlaubnis verboten waren. Die Spielverträge sind deshalb nichtig und der Anbieter hat die Einsätze ohne Rechtsgrund erhalten. Der Spieler erhält seine Verluste aus den Jahren 2018 bis 2020 somit vollständig zurück, zuzüglich Zinsen.
Worum ging es?
Unser Mandant nahm über die Plattform „PokerStars” an Online-Casinospielen, Slotmaschinen, Online-Pokerspielen und Pokerturnieren teil. Betreiberin des Angebots ist die TSG Interactive Gaming Europe Limited mit Sitz auf Malta. Zwischen Juni 2018 und Juni 2020 zahlte der Spieler insgesamt 26.727 Euro auf sein Spielkonto ein. Auszahlungen erhielt er nicht. Der Einsatz war vollständig verloren.
Mit der Klage fordert er diese Summe zurück. Der Anbieter beantragte, die Klage abzuweisen, und erhob hilfsweise die Einrede der Verjährung.
Warum bekommt der Spieler sein Geld zurück?
Die Spielverträge waren von Anfang an unwirksam. Das Landgericht Aachen stützt den Rückzahlungsanspruch auf zwei Grundlagen: die ungerechtfertigte Bereicherung gemäß § 812 Absatz 1 BGB und die deliktische Haftung gemäß § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 4 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrags von 2012.
Der Kern der Begründung lautet: Gemäß § 4 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2012 (GlüStV 2012) war das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Ein Vertrag, der gegen ein solches gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig (§ 134 BGB). „Nichtig” bedeutet, dass der Vertrag rechtlich nie zustande gekommen ist. Damit fehlt für die geleisteten Einsätze der Rechtsgrund und der Anbieter muss das Erhaltene herausgeben.
Die Einwände der Anbieterin – und warum sie scheiterten
Die Betreiberin verteidigte sich mit mehreren Argumenten. Keines hatte Erfolg:
- Aussetzung wegen eines EuGH-Verfahrens. Der Anbieter wollte das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-440/23) aussetzen lassen. Das Gericht lehnte ab. Eine Aussetzung würde das Verfahren nur verzögern, ohne die Rechte des Spielers zu wahren.
- Der Aufenthaltsort des Spielers ist unklar. Die Anbieterin behauptete, einzelne Einsätze könnten aus dem Ausland oder aus Schleswig-Holstein stammen, wo andere Regeln gelten. Hier greift die sogenannte sekundäre Darlegungslast: Da nur die Anbieterin über die Transaktionsdaten verfügt, muss sie konkret vortragen, welche Spielvorgänge außerhalb Deutschlands erfolgt sein sollen. Ein pauschales Bestreiten genügt nicht. Zudem war in den Daten des Anbieters unter „Country” Germany eingetragen.
- Die Abrechnung erfolgte in US-Dollar. Der Einwand, die Beträge seien falsch umgerechnet worden, blieb erfolglos. Da der Anbieter selbst in US-Dollar abrechnete, hätte er eine abweichende Berechnung darlegen müssen.
- Es liegt eine Kondiktionssperre nach § 817 Satz 2 BGB vor. Nach dieser Regelung kann die Rückforderung ausgeschlossen sein, wenn der Zahlende ebenfalls gegen ein Verbot verstößt. Das Gericht wendet sie hier jedoch nicht an. Das Verbot des Online-Glücksspiels schützt nämlich die Spieler:innen. Bliebe der Einsatz beim Anbieter, würde dieser Schutzzweck ins Gegenteil verkehrt.
Warum die Verjährung nicht griff
Das Gericht ließ sich von der Einrede der Verjährung nicht überzeugen. Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer gesetzlichen Frist nicht mehr durchgesetzt werden kann. Dabei sind zwei Fristen zu unterscheiden: die kenntnisabhängige Dreijahresfrist, die erst läuft, wenn die geschädigte Person die maßgeblichen Umstände kennt oder kennen müsste, und die absolute Zehnjahresfrist, die unabhängig von der Kenntnis gilt.
Für den Beginn der Dreijahresfrist muss ein Anbieter darlegen, dass der Spieler von der Illegalität des Angebots wusste. Das ist der TSG Interactive Gaming Europe Limited im vorliegenden Fall nicht gelungen. Zudem ist ein zweiter Punkt entscheidend: Selbst wenn die Bereicherungsansprüche verjährt wären, kann der Spieler seine Verluste über den Restschadensersatz zurückverlangen (§ 852 BGB). Diese Vorschrift verpflichtet den Schädiger, das auf Kosten des Geschädigten Erlangte auch nach Ablauf der regulären Frist herauszugeben.
Sind Sie betroffen? Kostenfreie Ersteinschätzung vom Anwalt
Eine Rückforderung von Verlusten aus Online-Casinos und Sportwetten ist möglich, wenn der Anbieter über keine gültige Lizenz verfügt oder sich nicht an die Auflagen des Glücksspielstaatsvertrags hält. Ob sich eine Rückforderung in Ihrem Fall lohnt, hängt von den konkreten Umständen ab, beispielsweise vom Anbieter, den Beträgen und dem Zeitraum. Eine anwaltliche Prüfung schafft hier Klarheit. Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei und unverbindlich und teilen Ihnen anschließend mit, welche Möglichkeiten Sie haben, um Ihr Geld zurückzuerhalten.
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