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Leading Cities Invest wird abgewickelt: Was betroffene Anleger jetzt wissen müssen

Veröffentlicht von Annekatrin Schlipf am 30. Juni 2026
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Die KanAm Grund Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH hat die Verwaltung des offenen Immobilienfonds „Leading Cities Invest“ (ISIN DE0006791825) gemäß § 99 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und § 18 der Allgemeinen Anlagebedingungen mit Wirkung zum 26. Juni 2026 gekündigt. Der Fonds wird geordnet aufgelöst. Es handelt sich um den ersten offenen Immobilienfonds seit der Finanzkrise 2008, der endgültig geschlossen wird. In unserem Beitrag „Offener Immobilienfonds Leading Cities Invest mit Sicherheitsversprechen – und doch am Abgrund?” hatten wir bereits auf die seit November 2023 anhaltenden Abwertungen und die damit verbundenen Risiken für Anleger hingewiesen. Mit der Auflösung tritt für Anleger ein ungünstiger Fall ein.

Was bedeutet die Auflösung für Anleger?

Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen des Leading Cities Invest werden mit Wirkung zum 29. Juni 2026, dem ersten Handelstag nach Wirksamwerden der Kündigung, endgültig eingestellt. Eine individuelle Rückgabe von Anteilen an die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist dann nicht mehr möglich. Dies gilt auch für bereits gekündigte Anteile. Anleger:innen erhalten ihr Kapital fortan ausschließlich im Rahmen der geordneten Auflösung zurück.

Das verbleibende Immobilienvermögen von rund 350 Millionen Euro – zwölf Objekte in fünf Ländern – soll in den kommenden Jahren schrittweise verkauft werden. Die bei den jeweiligen Verkäufen freiwerdende Liquidität wird gleichmäßig an alle Anleger:innen ausgezahlt. Die Abwicklung erfolgt nach Angaben der Kapitalverwaltungsgesellschaft in Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und unter Kontrolle der Verwahrstelle.

Seit 2022 wurden bereits rund 70 Prozent der ursprünglich mehr als 40 Fondsimmobilien veräußert, um Rückgabewünsche von Anleger:innen zu bedienen. Das verbliebene Portfolio gilt nach Einschätzung der Kapitalverwaltungsgesellschaft als wirtschaftlich nicht mehr tragfähig. Deshalb wurde eine geordnete Auflösung statt einer Fortführung des Fondsbetriebs beschlossen.

Wie geht es weiter? Die nächsten Schritte

  1. Veräußerung der Restimmobilien. Die verbleibenden zwölf Objekte werden über einen voraussichtlich mehrjährigen Zeitraum hinweg verkauft.
  2. Stufenweise Auszahlung. Mit jedem Immobilienverkauf wird die entstehende Liquidität anteilig an alle Anleger ausgezahlt – unabhängig davon, ob im Einzelfall bereits eine Kündigung der Anteile erklärt wurde.
  3. Aufsicht durch BaFin und Verwahrstelle. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft bleibt während des gesamten Abwicklungsprozesses an die aufsichtsrechtlichen Vorgaben des KAGB gebunden.

Wann ist mit ersten Auszahlungen zu rechnen?

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat bislang keinen konkreten Zeitpunkt für die erste Auszahlungstranche benannt. Sie spricht lediglich von einem „mehrjährigen Zeitraum“ für die Veräußerung der Restimmobilien. Da bereits ein erheblicher Teil des ursprünglichen Portfolios verkauft wurde und die verbliebenen Objekte aufgrund ihrer Verteilung auf mehrere Auslandsmärkte tendenziell schwerer zu veräußern sind, ist eine belastbare Prognose derzeit nicht möglich. Betroffene sollten die Mitteilungen der Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie die Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörden aufmerksam verfolgen.

Müssen Anleger mit einem Verlust rechnen?

Die Wertentwicklung der vergangenen Jahre lässt ein erhebliches Verlustrisiko erkennen. So beläuft sich der kumulierte Wertverlust seit November 2023 auf rund 28 Prozent. Für das Geschäftsjahr 2025 erhalten Anleger zudem keine Ausschüttung. Angesichts dieser Entwicklung ist davon auszugehen, dass die Mehrheit der Anleger im Rahmen der Abwicklung Verluste gegenüber ihrer ursprünglichen Investition hinnehmen muss. Auch die Stiftung Warentest kommt zu dieser Einschätzung.

Rechtliche Möglichkeiten für betroffene Anleger

Bank- und Finanzvertriebe haben offene Immobilienfonds Anlegerinnen und Anlegern über Jahre hinweg als konservative und risikoarme Kapitalanlage empfohlen. Tatsächlich handelt es sich jedoch um Produkte mit erheblichen Bewertungs-, Liquiditäts- und Marktrisiken. Über diese Risiken haben sie in der Anlageberatung häufig nicht ausreichend aufgeklärt.

Wenn die Beteiligung am „Leading Cities Invest” ohne ausreichende Aufklärung über diese Risiken empfohlen wurde, können Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank oder den Vermittler geltend gemacht werden. Im Erfolgsfall werden Anleger:innen so gestellt, als hätten sie die Beteiligung nie erworben – der Schaden wird dann unabhängig vom weiteren Verlauf der Fondsabwicklung vollständig ausgeglichen. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn die Anteile bereits gekündigt wurden oder die Anlage noch fortbesteht.

Vergleichbare Fälle bei anderen offenen Immobilienfonds zeigen, dass eine sorgfältige Prüfung der Beratungssituation erfolgreich sein kann. So haben das Landgericht Stuttgart (Az. 12 O 287/24) und das Landgericht Münster (Az. 114 O 7/25) Anlegern des „UniImmo Wohnen ZBI” bereits Schadensersatz wegen unzureichender Risikoaufklärung zugesprochen. Diese Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig, lassen sich ihrer Begründung nach aber grundsätzlich auch auf vergleichbare Beratungssituationen beim „Leading Cities Invest” übertragen. Ob im Einzelfall ein Beratungsfehler vorliegt, ist jeweils gesondert zu prüfen.

Weitere Hintergründe zur Vorgeschichte der Abwertungen seit 2023 finden Sie in unserem Beitrag Offener Immobilienfonds Leading Cities Invest mit Sicherheitsversprechen – und doch am Abgrund?.

Kostenfreie Ersteinschätzung für Betroffene

Anlegerinnen und Anleger des Leading Cities Invest sollten ihre individuelle Beratungssituation zeitnah prüfen lassen. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung möglicher Schadensersatzansprüche. Mit unserer kostenlosen Ersteinschätzung haben Betroffene die Möglichkeit, mit uns in Kontakt zu treten und ihre rechtlichen Ansprüche prüfen zu lassen.

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Autorin

Annekatrin Schlipf, Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH)
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann