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LG Leipzig: Anleger erhält Schadenersatz für UDI Festzins IX Geldanlage
In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall hat das Landgericht Leipzig über die Klagen zweier Anleger gegen die UDI GmbH und ihre ehemaligen Geschäftsführer entschieden (Urteil vom 25.02.2026, Az. 09 O 1077/24, noch nicht rechtskräftig). Hintergrund waren „Festzins“-Produkte, die als Geldanlagen angeboten und über die UDI-Gruppe vermittelt wurden.
Worum ging es konkret?
Unsere Mandanten hatten zwischen 2015 und 2017 Beträge in UDI-Nachrangdarlehen investiert – teils allein, teils gemeinsam. Unser Mandant hatte unter anderem am 31.08.2015 10.000 Euro in UDI Energie Festzins IX investiert. Vor der Zeichnung erhielten die Anleger Prospekte. Für mehrere Produkte gab es zusätzlich ein kompaktes Infoblatt, das ausdrücklich auf die Möglichkeit eines vollständigen Verlusts hinwies. Im Mai 2021 ordnete die Finanzaufsicht an, bestimmte Geschäfte einzustellen und abzuwickeln. Außerdem wurden Insolvenzverfahren über die betroffenen Gesellschaften eröffnet. Nach diesen Entwicklungen verlangten die beiden Anleger Schadenersatz.
Das Ergebnis der Entscheidung
Das Gericht gab den Anlegern teilweise Recht: Die UDI GmbH und ein ehemaliger Geschäftsführer müssen dem Kläger 8.835,67 Euro nebst Zinsen zahlen. Im Gegenzug muss der Kläger seine Rechte aus der Anlage UDI Festzins IX an die verurteilten Beklagten übertragen.
Beim Nachrangdarlehen UDI Festzins IX sah das Gericht die Informationen über Art und Risiko der Anlage als nicht ausreichend an. Aus den Unterlagen habe sich nicht klar genug ergeben, dass Anleger wirtschaftlich „mit im Boot sitzen“ und ihr Geld nicht nur im Insolvenzfall, sondern auch schon vorher praktisch feststecken kann, wenn es der Gesellschaft schlecht geht. Insgesamt wurde das Risiko verharmlosend dargestellt, wodurch den Anlegern eine verlässliche Entscheidungsgrundlage fehlte.
Bei den später gezeichneten Geldanlagen, wie dem UDI Festzins 12, lagen nach Ansicht des Gerichts zusätzlich die kurzen Informationsblätter vor. Das Gericht sah die Risiko-Hinweise insgesamt als ausreichend an.
Das Urteil zeigt: Entscheidend ist, wie verständlich die Risiken erklärt wurden und ob sich im Nachhinein belegen lässt, dass man sich bei einer klaren Aufklärung anders entschieden hätte. Werden Risiken verharmlost, versteckt oder unklar formuliert, können Ansprüche auf Schadenersatz bestehen.
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