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LG Leipzig verurteilt UDI GmbH und Geschäftsführer: UDI Festzins IX-Anleger erhält sein Geld zurück

Veröffentlicht von Martin Wolff am 20. März 2026
Entscheidung-Richterhammer

In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Landgericht Leipzig die UDI GmbH sowie deren früheren Geschäftsführer Georg Hetz als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz an einen geschädigten Anleger verurteilt (Urteil vom 18.03.2026, Az. 09 O 1186/24, noch nicht rechtskräftig).

Der Sachverhalt zum Fall: Nachrangdarlehen der UDI Energie FESTZINS IX

Unser Mandant hatte im Juli 2015 ein Nachrangdarlehensangebot der UDI Energie FESTZINS IX GmbH & Co. KG in Höhe von 15.000,00 Euro gezeichnet. Solche Nachrangdarlehen sind für Anleger besonders riskant, da ihre Forderungen im Insolvenzfall erst nach denen aller anderen Gläubiger bedient werden. In der Regel bedeutet das einen Totalverlust.

Die UDI-Gruppe bestand aus rund 120 Gesellschaften in ganz Europa. Für zahlreiche Anlegergesellschaften, darunter auch die FESTZINS IX, wurde zwischenzeitlich wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung Insolvenz eröffnet. Auslöser war in vielen Fällen ein Eingriff der BaFin im Jahr 2021. Die BaFin untersagte den Gesellschaften das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft und ordnete die Abwicklung der Darlehensverträge an.

Das Urteil: Voller Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung

Das Gericht verurteilte die UDI GmbH und den ehemaligen Geschäftsführer gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 13.124 Euro nebst Zinsen. Dieser Betrag entspricht dem verbliebenen Zeichnungsschaden nach Abzug der erhaltenen Zinsausschüttungen. Zudem müssen sie 1.322,52 Euro für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten bezahlen.

Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Nachrangdarlehensvertrag. Das bedeutet, dass der Kläger seine Ansprüche aus dem gescheiterten Investment abtreten muss und im Gegenzug sein Geld zurückerhält.

Warum haftet die UDI GmbH als Anlagevermittlerin?

Das Gericht stellte fest, dass zwischen dem Anleger und der UDI GmbH ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen war. Da die UDI GmbH die alleinige Vertriebsgesellschaft der UDI Energie FESTZINS IX ist, war sie verpflichtet, den Anleger vollständig und korrekt über alle wesentlichen Eigenschaften und Risiken des Produkts aufzuklären.

Genau das ist hier nicht geschehen. Der verwendete Verkaufsprospekt war laut Gericht nicht geeignet, um die Funktionsweise und die erheblichen Ausfallrisiken eines qualifizierten Nachrangdarlehens verständlich darzustellen. Diese Prospektmängel wären bei einer pflichtgemäßen Plausibilitätsprüfung erkennbar gewesen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wird die sogenannte Kausalität zwischen mangelhafter Aufklärung und der Anlageentscheidung vermutet: Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Anleger ein derart riskantes Produkt nicht gezeichnet hätte, wenn er vollständig über die Risiken aufgeklärt worden wäre.

Warum haftet auch der Geschäftsführer persönlich?

Georg Hetz, der frühere Geschäftsführer, trifft eine Prospekthaftung im engeren Sinne. Er hat den Verkaufsprospekt persönlich unterzeichnet, war Mitgeschäftsführer der Komplementärin der Emittentin, Gründer der UDI-Gruppe und zugleich Geschäftsführer der Vertriebsgesellschaft. Damit trat er nach außen als maßgeblicher Gestalter und Verantwortlicher des Angebots auf und haftet persönlich für die Mängel des Prospekts.

Das Gericht ließ den Einwand eines unvermeidbaren Verbotsirrtums, gestützt auf frühere BaFin-Auskünfte und Billigungsbescheide, nicht gelten.

Was bedeutet dieses Urteil für betroffene Anleger?

Auch dieses Urteil ist ein weiterer wichtiger Erfolg für Anleger, die im Zusammenhang mit Nachrangdarlehen der UDI-Gruppe finanzielle Verluste erlitten haben. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 0711 9308110 oder über unser Kontaktformular zur Verfügung.

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Autor

Martin Wolff, Jurist, Diplom-Jurist (Univ. Tübingen)
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann