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Offener Immobilienfonds: BGH entscheidet anlegerfreundlich

Veröffentlicht von Andreas Frank am 08. Mai 2014

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erneut auf die Seite geschädigter Kapitalanleger gestellt. In seinem am 29.04.2014 veröffentlichten Urteil entschied der BGH, dass eine Bank Anlegerinnen und Anleger offener Immobilienfonds „ungefragt“ über eine in Krisenzeiten jederzeit mögliche Schließung des Fonds aufklären muss. Da die in den beiden Urteilen beklagte Commerzbank die jeweiligen Klägerinnen nicht über die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufgeklärt hatte, wurde sie nun in einem Fall zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 22.000 Euro verurteilt (Az.: XI ZR 477/13). In einem zweiten Fall – hier ging es um Schadensersatz in Höhe von 7.000 € – wurde das Verfahren zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung an das OLG Dresden als Vorinstanz zurückverwiesen (Az.: XI ZR 477/12).

Offener Immobilienfonds: Vorinstanzen entscheiden unterschiedlich

In den dem BGH zur Entscheidung vorgelegten Fällen hatten die Vorinstanzen – das OLG Frankfurt sowie das OLG Dresden – noch unterschiedliche Positionen vertreten.
Während das OLG Frankfurt in der Sache XI ZR 477/13 bereits der Klägerin Recht gab, stellte sich das OLG Dresden in der Sache XI ZR 477/12 auf die Seite der beklagten Commerzbank.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt wurde nun vom BGH bestätigt (Az.: XI ZR 477/13). In dem Verfahren XI ZR 477/12 hob der BGH die Entscheidung des OLG Dresden auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an die Berufungsinstanz zurück. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass das OLG Dresden keine abschließenden Feststellungen dazu getroffen habe, ob die „Klägerin durch eine schriftliche Kundeninformation zeitnah über eine mögliche Aussetzung der Anteilsrücknahme informiert wurde und ob die zu unterstellende Aufklärungspflichtverletzung der Bank für die Anlageentscheidung ursächlich war.“

Die Urteilsbegründung

In den beiden dem BGH zur Entscheidung vorgelegten Fällen stellte sich der BGH auf die Seite der Klägerinnen. Er entschied, dass eine Bank im Rahmen des Beratungsgesprächs ungefragt auf das Risiko hinweisen muss, dass bei bestimmten finanziellen Engpässen die Anteile an einem offenen Immobilienfonds vorübergehend nicht zurückgenommen werden können. Grundsätzlich könnten Anleger nach dem Gesetz ihre Fondsanteile jederzeit zum festgelegten Rücknahmepreis an die Fondsgesellschaft zurückgeben. Werde dieser Grundsatz – wie im Fall der Aussetzung der Rücknahme – durchbrochen, müsse die vermittelnde Bank den Kunden vor seiner Anlageentscheidung darüber aufklären. Denn in diesem Fall, so der BGH, bleibe dem Anleger nur die Möglichkeit, die Anteile – mit nicht unerheblichen Kursabschlägen – an der Börse zu verkaufen. Kommt die Bank ihrer Aufklärungspflicht nicht nach, stellt dies einen Beratungsfehler dar, der zum Schadensersatz verpflichtet.

Offener Immobilienfonds: BGH -Urteil stärkt Rechte Geschädigter

Die Entscheidungen des BGH stärken erneut die Rechte geschädigter Fondsanleger gegenüber den beratenden Banken. Betroffenen Fondsanlegern ist zu raten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Über unser Kontaktformular haben Anleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten zu lassen.

Andreas Frank

Autor

Andreas Frank, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann