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OLG Bamberg: Meta haftet wegen Facebook Datenleck
In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall hat das Oberlandesgericht Bamberg den Anspruch eines Facebook-Nutzers im sogenannten „Scraping-Vorfall“ erneut bestätigt (Urteil vom 23.03.2026, Az. 4 U 167/25 E, noch nicht rechtskräftig). Das Urteil bekräftigt die strengen Anforderungen der DSGVO an datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie die Pflicht großer Digitalkonzerne, Risiken für Nutzer zu minimieren, einmal mehr.
Sachverhalt: Der Scraping‑Vorfall und die Klage gegen Meta
Unser Mandant macht immateriellen Schadensersatz, die Feststellung einer Ersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden und Unterlassung geltend. Hintergrund ist, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere seine Telefonnummer, über die damalige Kontakt-Import-Funktion von Facebook abgegriffen und später im Internet verbreitet wurden.
Verstoß gegen die DSGVO: Riskante Standardeinstellungen und fehlende Datenschutzvorsorge
Das OLG Bamberg bemängelte deutlich, dass Meta gegen die Grundsätze der Datenminimierung verstoßen hatte. Die Plattform hatte es standardmäßig ermöglicht, Nutzerprofile anhand der Telefonnummer aufzufinden, ohne dass die Betroffenen dem aktiv zugestimmt hatten. Nutzer mussten selbst aktiv werden, um diese Suchbarkeit einzuschränken. Dadurch entstand ein unzulässiges Opt-out-Modell. Dabei hätte Meta problemlos datenschutzfreundlichere Einstellungen anbieten können, ohne die Nutzbarkeit der Plattform zu beeinträchtigen. Schon die Suche über den Namen hätte ausgereicht.
Besonders schwer wog, dass diese fehlerhafte Standardeinstellung Kriminellen den Zugriff auf weitere Profildaten erleichterte. Genau dies wurde beim Scraping gezielt ausgenutzt.
Meta scheitert an der sekundären Darlegungslast
Beim Versuch, den zeitlichen Umfang des Datenlecks zu relativieren, geriet Meta zusätzlich in Schwierigkeiten. Während das Unternehmen in früheren Stellungnahmen den Vorfall selbst auf 2019 datierte, behauptete es im Prozess plötzlich, der Zeitraum habe bereits 2018 begonnen. Für diese Behauptung legte Meta keinerlei nachvollziehbare Informationen vor, obwohl es aufgrund der sekundären Darlegungslast verpflichtet gewesen wäre, transparente Einblicke in die technischen Abläufe zu gewähren.
Schadensersatz und Ersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden
Das Gericht sprach dem Kläger 100,- Euro immateriellen Schadensersatz nebst Zinsen zu. Maßgeblich war hierbei der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten, ein Schaden, der nach ständiger Rechtsprechung bereits für sich genommen ausreicht. Zusätzliche negative Folgen müssen nicht nachgewiesen werden.
Auch der Feststellungsausspruch ist verbraucherfreundlich: Meta muss auch für zukünftige materielle Schäden einstehen, die durch die Veröffentlichung der Daten entstehen könnten. Das Gericht betonte, dass die Daten weiterhin öffentlich zugänglich sind und ein Missbrauch – etwa Identitätsdiebstahl oder Betrug – jederzeit möglich ist. Selbst bereits eingetretene, aber unentdeckte Schäden seien denkbar.
Kostenfreie Ersteinschätzung für Facebook-Nutzer
Für Betroffene zeigt das Urteil, dass bereits der Verlust der Datenkontrolle Ansprüche auf Schadensersatz begründet und dass Unternehmen auch für fortdauernde Risiken aus Datenlecks haften müssen.
Wir vertreten rechtsschutzversicherte Verbraucher*innen zum Thema Datenleck-Schadensersatz und setzen ihre Ansprüche auf Entschädigung durch. Neben der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sichern wir Sie über einen sogenannten Feststellungsantrag für mögliche zukünftige Schäden ab. Darüber hinaus kümmern wir uns um die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung und übernehmen im weiteren Verlauf die gesamte Korrespondenz mit der Versicherung.
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