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OLG Köln: Online-Glücksspiel Auslandsverluste können erstattet werden
Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln stärkt die Rechte geschädigter Spieler:innen von Online-Casinos. Wer bei einem Anbieter ohne die erforderliche deutsche Erlaubnis Verluste erlitten hat, kann seine Ansprüche auch dann erfolgreich geltend machen, wenn der Anbieter seinen Sitz im EU-Ausland hat (Urteil vom 10.07.2026, Az. 19 U 9/25). Das OLG hat außerdem entschieden, dass vorübergehende Auslandsaufenthalte Ansprüche nicht automatisch ausschließen und der Schaden auch bei in US-Dollar geführten Spielerkonten nachvollziehbar in Euro beziffert werden kann.
Worum ging es in dem Verfahren?
Das Oberlandesgericht Köln hatte über Rückforderungs- und Schadensersatzansprüche aufgrund von Verlusten aus Online-Glücksspielen zu entscheiden. Der Spieler hatte zwischen April 2019 und Oktober 2021 an solchen Spielen teilgenommen. Der Anbieter verfügte jedoch nicht über die erforderliche deutsche Erlaubnis. Das Landgericht Aachen wies die Klage zunächst ab, da es deutsche Gerichte für nicht international zuständig hielt. Das OLG Köln sah dies jedoch anders, änderte das Urteil und verurteilte den Glücksspielanbieter zur Zahlung von 8.440,14 Euro nebst Zinsen.
Die wichtigsten Aussagen des OLG Köln
- Deutsche Gerichte können zuständig sein. Das OLG Köln hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für deliktische Schadensersatzansprüche wegen unerlaubten Online-Glücksspiels bejaht.
- Deutsches Recht ist anwendbar. Das Gericht stellte auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Spielers in Deutschland und die Ausrichtung des Angebots auf deutsche Verbraucher:innen ab. Damit kam deutsches Recht zur Anwendung.
- Der Glücksspielstaatsvertrag schützt einzelne Spieler:innen. Die Verbote des unerlaubten Online-Glücksspiels dienen nach Auffassung des Gerichts nicht nur dem Allgemeininteresse, sondern auch dem individuellen Spielerschutz.
- Eine Malta-Lizenz genügt nicht, da eine ausländische Erlaubnis keine in Deutschland erforderliche Lizenz ersetzt. Auch behördliche Duldungserwägungen ändern daran zivilrechtlich nichts.
- Auslandsaufenthalte schließen Ansprüche nicht automatisch aus. Das OLG Köln stellt maßgeblich auf den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt der Spieler:innen in Deutschland sowie die Ausrichtung des Angebots auf den deutschen Markt ab. Einzelne Spielteilnahmen während vorübergehender Auslandsaufenthalte stehen der Haftung daher nicht ohne Weiteres entgegen.
- USD-Spielerkonten erschweren die Schadensbezifferung nicht: Wird das Spielerkonto in US-Dollar geführt, so ist eine nachvollziehbare Umrechnung der Ein- und Auszahlungen anhand tagesaktueller Wechselkurse in Euro ausreichend. Pauschale Einwände des Anbieters reichen nicht aus, wenn die Berechnung transparent dargelegt ist.
- Rückforderung ist nicht treuwidrig: Die bloße Teilnahme am Online-Glücksspiel steht dem Anspruch nicht automatisch entgegen, insbesondere wenn der Spieler keine Kenntnis von der fehlenden deutschen Erlaubnis hatte.
OLG Celle: Urlaubsaufenthalte im Ausland schließen Ansprüche nicht aus
Die verbraucherfreundliche Linie des OLG Köln steht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des OLG Celle. In zwei Urteilen vom 6. Juli 2026 (Az. 24 U 115/25 und 24 U 110/25) hat das Gericht entschieden, dass Ansprüche nicht allein deshalb ausgeschlossen sind, weil ein Spieler während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts, etwa im Urlaub in Kroatien, am Online-Glücksspiel teilgenommen hat. Maßgeblich sei vielmehr, dass sich das Angebot gezielt an den deutschen Markt richte und der Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Das OLG Celle betont, dass die Gefahren des Online-Glücksspiels nicht an der Staatsgrenze enden und der durch den Glücksspielstaatsvertrag bezweckte Spielerschutz nicht davon abhängig sein könne, ob das Spiel zufällig aus dem Inland oder während einer Urlaubsreise aus dem Ausland ausgelöst wurde.
Was bedeutet das für Betroffene?
Das Urteil liefert wichtige Argumente für Spieler:innen, die bei nicht in Deutschland erlaubten Online-Glücksspielangeboten Verluste erlitten haben. Die Entscheidung ist besonders relevant in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug: Der Sitz des Anbieters im Ausland, einzelne Spielteilnahmen während Reisen oder eine Abrechnung über ein Konto in US-Dollar schließen Ansprüche nicht aus. Das OLG Köln legt den Fokus auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Spieler:innen in Deutschland. Dadurch werden mögliche Rechtsschutzlücken vermieden, die entstehen könnten, wenn einzelne Spiele während Reisen aus dem Ausland heraus erfolgt sind.
Zudem ist das Urteil für geschädigte Spieler:innen positiv, da es bestätigt, dass sich Anbieter nicht ohne Weiteres auf Malta-Lizenzen berufen können. Wer in Deutschland ansässige Spieler:innen mit einem deutschsprachigen Angebot anspricht, muss sich nach dieser Entscheidung auch an die deutschen glücksspielrechtlichen Vorgaben halten.
Fazit: Rückenwind für Verbraucher
Das OLG Köln setzt ein deutliches Signal zugunsten geschädigter Spieler:innen. Die Entscheidung stärkt die Haftung bei unerlaubtem Online-Glücksspiel und macht deutlich, dass vorübergehende Auslandsaufenthalte und in US-Dollar geführte Spielerkonten nicht als pauschale Hürden gegen berechtigte Rückforderungsansprüche dienen.
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Betroffene sollten prüfen lassen, in welchem Zeitraum sie gespielt haben, ob der Anbieter über eine deutsche Erlaubnis verfügte, ob das Angebot auf Deutschland ausgerichtet war und wie sich Ein- und Auszahlungen anhand der Kontounterlagen nachvollziehen lassen. Wir prüfen Ihren Fall kostenlos und unverbindlich und sagen Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben, um Ihr Geld zurückzubekommen.
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