Das Problem: Die Klausel kollidiert mit dem EU-Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen (Brüssel-I-a-Verordnung). Deshalb laufen aktuell mehrere Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. Zudem hat die EU-Kommission Malta 2025 abgemahnt und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Inselstaat eröffnet.
Nach den ersten Schlussanträgen des Generalanwaltes zeichnen sich in den Verfahren verbraucherfreundliche Entscheidungen im Sinne der geschädigten Spieler:innen ab.
EuGH-Vorabentscheidungsverfahren zu Bill 55
Bei den Verfahren am Europäischen Gerichtshof (EuGH) handelt es sich um sogenannte Vorabentscheidungsersuchen, bei denen strittiger Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorlegt werden.
C-198/24 – Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (EAPO)
Es handelt sich um ein Verfahren aus Österreich gegen den Anbieter der Seite „Mr Green“. In seinen Schlussanträgen vom 30.10.2025 hat der EuGH-Generalanwalt Nicholas Emiliou den von Online-Glücksspiel Geschädigten einen klaren, verbraucherfreundlichen Weg aufgezeigt. Demnach steht Geschädigten das Instrument der vorläufigen Kontenpfändung grundsätzlich offen und nationale Abwehrnormen dürfen dessen Wirksamkeit nicht aushebeln. Gerichte in der EU können dann trotz Artikel 55 eine EAPO anordnen, wenn ansonsten die Durchsetzung des Anspruchs vereitelt würde. Der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (EAPO) ist ein EU-weites Sicherungsinstrument, mit dem Bankguthaben des Schuldners in anderen Mitgliedstaaten eingefroren werden können, bevor diese „verschwinden“.
Die Konsequenz für die Praxis ist, dass selbst wenn in Malta nichts zu holen ist, Konten des Anbieters in anderen EU-Staaten gesichert werden können. Das erhöht den Druck und kann Auszahlungen erzwingen.
C-440/23 – Deutsches Verbot von Online-Glücksspielen
In dem Verfahren gegen die „European Lotto and Betting” und die „Deutsche Lotto- und Totogesellschaft” legte ein maltesisches Gericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob das in Deutschland vor dem 1. Juli 2021 geltende Verbot von Online-Glücksspielen mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar war. In seinen Anfang September 2025 veröffentlichten Schlussanträgen hält EuGH-Generalanwalt Nicholas Emiliou fest: Nationale Glücksspielverbote bzw. -regeln sind nicht automatisch unionsrechtswidrig und Spielerrückforderungen sind grundsätzlich kein Rechtsmissbrauch. Gleichzeitig betonte er die Grenzen, wann ein Mitgliedstaat die Gesetze eines anderen wegen angeblicher EU-Widersprüche „überprüfen” darf. Für Verbraucher ist wichtig, dass Rückforderungsmodelle europarechtlich weiterhin zulässig sind.
In beiden Verfahren zeichnen sich sehr verbraucherfreundliche Urteile ab, denn in der Regel folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts.
C-530/24 – Vereinbarkeit des deutschen Verbots mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit
In dem Verfahren gegen Tipico aus Deutschland hat der Bundesgerichtshof (BGH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Vereinbarkeit des deutschen Verbots des Glücksspielstaatsvertrags von 2012 mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit vorgelegt.
In dem zugrunde liegenden Fall fordert ein Spieler seine Wettverluste zurück, da Tipico zwischen 2013 und 2020 ohne deutsche Lizenz Online-Sportwetten angeboten hat. Bis zum 1. Juli 2021 waren Online-Glücksspiele in Deutschland grundsätzlich verboten. Der EuGH soll klären, ob das deutsche Verbot von Online-Sportwetten ohne Lizenz trotz Fehlern im Lizenzvergabeverfahren mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist und ob Verträge mit unlizenzierten Anbietern nichtig sind.
Der BGH hält den Rückforderungsanspruch grundsätzlich für berechtigt. In der Verhandlung stellten sich mehrere Staaten sowie die EU-Kommission hinter das deutsche Verbot. Es ist wahrscheinlich, dass der EuGH die Nichtigkeit von Wetten ohne Lizenz bejahen. Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs wird seine Schlussanträge in dem Verfahren am 11. Dezember 2025 stellen.
C-683/24 – Vereinbarkeit von Bill 55 mit Unionsrecht
In diesem Verfahren hat das Handelsgericht Wien am 16. Oktober 2024 ein Vorabentscheidungsersuchen eingereicht, um zu klären, ob Bill 55 gegen die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-Verordnung) verstößt und deshalb zurückgenommen werden muss. Das Verfahren ist anhängig, ein Urteil wird für Ende 2025 oder Anfang 2026 erwartet.
Es gilt als sehr wahrscheinlich, dass der EuGH das Gesetz 55 als Verstoß gegen EU-Recht beurteilt. Denn die gegenseitige Anerkennung von Urteilen innerhalb der EU ist grundsätzlich vorgeschrieben und nationale Alleingänge sind nicht gestattet. In der Folge wären maltesische Gerichte zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen verpflichtet und der Weg zur Rückforderung von Verlusten wäre geebnet.
Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission
Die Europäische Kommission hat am 18. Juni 2025 offiziell ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Malta (INFR(2025)2100) wegen Bill 55 eingeleitet und Malta ein förmliches Mahnschrieben (Letter of Formal Notice) übermittelt.
Die Kommission sieht in dem Gesetz einen eindeutigen Verstoß gegen EU-Recht, insbesondere gegen die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen. Konkret wirft sie Malta vor, gegen EU-Recht zu verstoßen, da maltesische Gerichte Urteile anderer Mitgliedstaaten gegen maltesische Glücksspielunternehmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung systematisch nicht anerkennen und ausländische Kläger davon abhalten, vor maltesischen Gerichten Klage zu erheben, obwohl diese nach EU-Recht zuständig wären. Dadurch wird der Online-Glücksspielsektor faktisch vor grenzüberschreitenden Verfahren geschützt, der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens untergraben, das Verbot der inhaltlichen Überprüfung ausländischer Urteile verletzt, die Ausnahme der öffentlichen Ordnung überschritten und die EU-Gerichtsbarkeitsregeln verzerrt.
Nach diesem ersten Schritt muss Malta innerhalb von zwei Monaten seinen Standpunkt darlegen. Sollte Malta bei seiner Position bleiben, droht eine Klage und mögliche Verurteilung vor dem EuGH.
Positive Aspekte für Geschädigte – was bedeutet die Entwicklungen konkret?
Mit den aktuellen Schlussanträgen des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof ist die Gewichtslage zugunsten der Verbraucher gekippt. Der Generalanwalt macht deutlich, dass das EU-Recht nicht nur auf dem Papier existiert. Parallel laufende EuGH-Verfahren zeigen, dass der Gerichtshof dieses Gebiet umfassend reguliert.
Wir sehen in den Schlussanträgen neuen Rückenwind für die Rückerstattung von Verlusten aus Online-Glücksspielen. Für Betroffene ist das ein wichtiger Etappensieg, der auch bedeutet: Dranbleiben lohnt sich. Spätere positive EuGH-Entscheidungen führen dazu, dass Rückforderungsansprüche wieder durchgesetzt werden können.
Geschädigte sollten jedoch nicht auf die EuGH-Entscheidungen warten, da Verjährungsfristen drohen und laufend Geld unwiederbringlich verloren geht. Spielverluste aus den vergangenen zehn Jahren können zurückgefordert werden. Trotz der Hürden von Bill 55 empfiehlt es sich, Verluste zeitnah geltend zu machen, um keine Ansprüche zu verlieren.
Was Betroffene jetzt tun sollten
Spielerinnen und Spieler sollten ihre Transaktionen dokumentieren und anwaltlich prüfen lassen, ob ein Rückforderungsanspruch besteht. Unsere Kanzlei berät hierzu seit vielen Jahren bundesweit betroffene Verbraucher:innen und hat zahlreiche Urteile erstritten. Wir prüfen Ihren Fall kostenlos und unverbindlich und sagen Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben, Ihr Geld zurückzubekommen.
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