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Online-Glücksspiel und Bill 55 – wie die Vollstreckung blockiert wird und welche Optionen Geschädigte haben

Veröffentlicht von Annekatrin Schlipf am 19. November 2025

Die Wichtigste auf einen Blick

  • Malta versucht mit „Bill 55“ (Art. 56A Gaming Act) seine Online-Glücksspielanbieter zu schützen, indem maltesische Gerichte ausländische Urteile gegen lizensierte Anbieter nicht anerkennen und nicht vollstrecken sollen.
  • Der EuGH-Generalanwalt stellt sich in den bisherigen Schlussanträgen zu laufenden Verfahren auf die Seite der Verbraucher: In den Verfahren C-198/24 und C-440/23 hält er Rückforderungen von Spielverlusten für zulässig und betont, dass nationale Abwehrnormen wie Bill 55 die Durchsetzung von Ansprüchen nicht aushebeln dürfen.
  • Weitere EuGH-Verfahren (u. a. C-530/24, C-683/24) und ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Malta sprechen dafür, dass Bill 55 mit EU-Recht unvereinbar ist und mittelfristig fallen könnte.
  • Für Geschädigte bedeutet das: Die Chancen auf Rückerstattung von Online-Glücksspielverlusten steigen erneut deutlich – trotz Bill 55 sollten Ansprüche jetzt geprüft und geltend gemacht werden, um keine Verjährung zu riskieren. Unsere Kanzlei bietet hierfür eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an.

Mit „Bill 55“, das seit dem 12. Juni 2023 als Art. 56A im Glücksspielgesetz von Malta verankert ist, hat Malta versucht, eine Art Abwehrmauer errichtet. Demnach sollen Maltas Gerichte ausländische Urteile gegen dort lizenzierte Glücksspielanbieter nicht anerkennen und nicht vollstrecken.

Das sorgt in einigen Fällen für Probleme, doch es tut sich etwas. So hat der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs, Nicholas Emiliou, am 4. September 2025 im Verfahren C-440/23 verbraucherfreundliche Leitplanken vorgeschlagen. Aktuell hat der Generalanwalt am 30. Oktober 2025 im Verfahren C-198/24 klargestellt, dass eine vorläufige Kontopfändung zulässig sein kann, wenn die Vollstreckung durch „Bill 55” objektiv gefährdet ist. Dadurch könnte „Bill 55” faktisch ausgehebelt werden, indem Vermögen außerhalb Maltas gesichert wird.

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Was ist Bill 55 – und warum ist das so brisant?

Die Ausgangslage: Im Jahr 2023 wurde der Gaming Act, das maltesische Glücksspielgesetz, um Artikel 56A ergänzt. Dieser regelt die Lizenzierung, den Betrieb und die Aufsicht von Anbietern im Bereich des Online-Glücksspiels, das in Malta eine wichtige Wirtschaftsbranche darstellt. Gemäß Art. 56A sollen maltesische Gerichte Klagen sowie die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile abwehren, sofern der betroffene Anbieter über eine maltesische Lizenz verfügt und sein Angebot gemäß maltesischem Recht zulässig ist. In der Praxis bedeutet dies, dass sich Urteile aus Deutschland in Malta oft nicht durchsetzen lassen.

Das Ziel ist offensichtlich, die in Malta angesiedelte Glücksspielbranche vor Rückforderungswellen aus anderen EU-Staaten zu schützen. Malta ist ein zentraler Standort für europäische Online-Glücksspielanbieter, die auch in Deutschland und Österreich aktiv sind. Mit Bill 55 soll die heimische Branche vor Schadensersatzansprüchen und Rückzahlungen geschützt werden, die aus Urteilen ausländischer Gerichte entstehen. Die Begründung der maltesischen Regierung beruft sich auf den „ordre public“ (öffentliche Ordnung) und die Sicherung der wirtschaftlichen Stabilität des Glücksspielsektors, der einen erheblichen Anteil am Bruttoinlandsprodukt Maltas hat.​

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Woher stammt die Bezeichnung „Bill 55“?

„Bill 55” war die laufende Nummer des Gesetzentwurfs im maltesischen Parlament.
Die Bezeichnung „Bill 55” stammt aus der internen Nummerierung des Parlaments und bedeutet „55. Gesetzentwurf (Englisch: Bill) der 14. Legislaturperiode”. Der Entwurf zur Änderung des „Gaming Act“, mit dem der heutige Art. 56A eingeführt wurde, trug im maltesischen Parlament den offiziellen Titel „Bill No. 55 – Gaming (Amendment) Bill“.
„Bill 55“ ist eine reine Verfahrensnummer ohne inhaltliche Bedeutung. In früheren Legislaturperioden gab es andere „Bill No. 55” zu anderen Themen. In der Praxis hat sich die griffige Kurzbezeichnung „Bill 55” statt „Art. 56A Gaming Act” eingebürgert.

Das Problem: Die Klausel kollidiert mit dem EU-Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen (Brüssel-I-a-Verordnung). Deshalb laufen aktuell mehrere Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. Zudem hat die EU-Kommission Malta 2025 abgemahnt und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Inselstaat eröffnet.

Nach den ersten Schlussanträgen des Generalanwaltes zeichnen sich in den Verfahren verbraucherfreundliche Entscheidungen im Sinne der geschädigten Spieler:innen ab.

EuGH-Vorabentscheidungsverfahren zu Bill 55

Bei den Verfahren am Europäischen Gerichtshof (EuGH) handelt es sich um sogenannte Vorabentscheidungsersuchen, bei denen strittiger Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorlegt werden.

C-198/24 – Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (EAPO)

Es handelt sich um ein Verfahren aus Österreich gegen den Anbieter der Seite „Mr Green“. In seinen Schlussanträgen vom 30.10.2025 hat der EuGH-Generalanwalt Nicholas Emiliou den von Online-Glücksspiel Geschädigten einen klaren, verbraucherfreundlichen Weg aufgezeigt. Demnach steht Geschädigten das Instrument der vorläufigen Kontenpfändung grundsätzlich offen und nationale Abwehrnormen dürfen dessen Wirksamkeit nicht aushebeln. Gerichte in der EU können dann trotz Artikel 55 eine EAPO anordnen, wenn ansonsten die Durchsetzung des Anspruchs vereitelt würde. Der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (EAPO) ist ein EU-weites Sicherungsinstrument, mit dem Bankguthaben des Schuldners in anderen Mitgliedstaaten eingefroren werden können, bevor diese „verschwinden“.

Die Konsequenz für die Praxis ist, dass selbst wenn in Malta nichts zu holen ist, Konten des Anbieters in anderen EU-Staaten gesichert werden können. Das erhöht den Druck und kann Auszahlungen erzwingen.

C-440/23 – Deutsches Verbot von Online-Glücksspielen

In dem Verfahren gegen die „European Lotto and Betting” und die „Deutsche Lotto- und Totogesellschaft” legte ein maltesisches Gericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob das in Deutschland vor dem 1. Juli 2021 geltende Verbot von Online-Glücksspielen mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar war. In seinen Anfang September 2025 veröffentlichten Schlussanträgen hält EuGH-Generalanwalt Nicholas Emiliou fest: Nationale Glücksspielverbote bzw. -regeln sind nicht automatisch unionsrechtswidrig und Spielerrückforderungen sind grundsätzlich kein Rechtsmissbrauch. Gleichzeitig betonte er die Grenzen, wann ein Mitgliedstaat die Gesetze eines anderen wegen angeblicher EU-Widersprüche „überprüfen” darf. Für Verbraucher ist wichtig, dass Rückforderungsmodelle europarechtlich weiterhin zulässig sind.

In beiden Verfahren zeichnen sich sehr verbraucherfreundliche Urteile ab, denn in der Regel folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts.

C-530/24 – Vereinbarkeit des deutschen Verbots mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit

In dem Verfahren gegen Tipico aus Deutschland hat der Bundesgerichtshof (BGH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Vereinbarkeit des deutschen Verbots des Glücksspielstaatsvertrags von 2012 mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit vorgelegt.

In dem zugrunde liegenden Fall fordert ein Spieler seine Wettverluste zurück, da Tipico zwischen 2013 und 2020 ohne deutsche Lizenz Online-Sportwetten angeboten hat. Bis zum 1. Juli 2021 waren Online-Glücksspiele in Deutschland grundsätzlich verboten. Der EuGH soll klären, ob das deutsche Verbot von Online-Sportwetten ohne Lizenz trotz Fehlern im Lizenzvergabeverfahren mit der europäischen Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist und ob Verträge mit unlizenzierten Anbietern nichtig sind.

Der BGH hält den Rückforderungsanspruch grundsätzlich für berechtigt. In der Verhandlung stellten sich mehrere Staaten sowie die EU-Kommission hinter das deutsche Verbot. Es ist wahrscheinlich, dass der EuGH die Nichtigkeit von Wetten ohne Lizenz bejahen. Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs wird seine Schlussanträge in dem Verfahren am 11. Dezember 2025 stellen.

C-683/24 – Vereinbarkeit von Bill 55 mit Unionsrecht

In diesem Verfahren hat das Handelsgericht Wien am 16. Oktober 2024 ein Vorabentscheidungsersuchen eingereicht, um zu klären, ob Bill 55 gegen die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia-Verordnung) verstößt und deshalb zurückgenommen werden muss. Das Verfahren ist anhängig, ein Urteil wird für Ende 2025 oder Anfang 2026 erwartet.​

Es gilt als sehr wahrscheinlich, dass der EuGH das Gesetz 55 als Verstoß gegen EU-Recht beurteilt. Denn die gegenseitige Anerkennung von Urteilen innerhalb der EU ist grundsätzlich vorgeschrieben und nationale Alleingänge sind nicht gestattet. In der Folge wären maltesische Gerichte zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen verpflichtet und der Weg zur Rückforderung von Verlusten wäre geebnet.

Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission

Die Europäische Kommission hat am 18. Juni 2025 offiziell ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Malta (INFR(2025)2100) wegen Bill 55 eingeleitet und Malta ein förmliches Mahnschrieben (Letter of Formal Notice) übermittelt.

Die Kommission sieht in dem Gesetz einen eindeutigen Verstoß gegen EU-Recht, insbesondere gegen die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen. Konkret wirft sie Malta vor, gegen EU-Recht zu verstoßen, da maltesische Gerichte Urteile anderer Mitgliedstaaten gegen maltesische Glücksspielunternehmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung systematisch nicht anerkennen und ausländische Kläger davon abhalten, vor maltesischen Gerichten Klage zu erheben, obwohl diese nach EU-Recht zuständig wären. Dadurch wird der Online-Glücksspielsektor faktisch vor grenzüberschreitenden Verfahren geschützt, der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens untergraben, das Verbot der inhaltlichen Überprüfung ausländischer Urteile verletzt, die Ausnahme der öffentlichen Ordnung überschritten und die EU-Gerichtsbarkeitsregeln verzerrt.

Nach diesem ersten Schritt muss Malta innerhalb von zwei Monaten seinen Standpunkt darlegen. Sollte Malta bei seiner Position bleiben, droht eine Klage und mögliche Verurteilung vor dem EuGH.​

Positive Aspekte für Geschädigte – was bedeutet die Entwicklungen konkret?

Mit den aktuellen Schlussanträgen des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof ist die Gewichtslage zugunsten der Verbraucher gekippt. Der Generalanwalt macht deutlich, dass das EU-Recht nicht nur auf dem Papier existiert. Parallel laufende EuGH-Verfahren zeigen, dass der Gerichtshof dieses Gebiet umfassend reguliert.

Wir sehen in den Schlussanträgen neuen Rückenwind für die Rückerstattung von Verlusten aus Online-Glücksspielen. Für Betroffene ist das ein wichtiger Etappensieg, der auch bedeutet: Dranbleiben lohnt sich. Spätere positive EuGH-Entscheidungen führen dazu, dass Rückforderungsansprüche wieder durchgesetzt werden können.

Geschädigte sollten jedoch nicht auf die EuGH-Entscheidungen warten, da Verjährungsfristen drohen und laufend Geld unwiederbringlich verloren geht. Spielverluste aus den vergangenen zehn Jahren können zurückgefordert werden. Trotz der Hürden von Bill 55 empfiehlt es sich, Verluste zeitnah geltend zu machen, um keine Ansprüche zu verlieren.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Spielerinnen und Spieler sollten ihre Transaktionen dokumentieren und anwaltlich prüfen lassen, ob ein Rückforderungsanspruch besteht. Unsere Kanzlei berät hierzu seit vielen Jahren bundesweit betroffene Verbraucher:innen und hat zahlreiche Urteile erstritten. Wir prüfen Ihren Fall kostenlos und unverbindlich und sagen Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben, Ihr Geld zurückzubekommen.

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Autorin

Annekatrin Schlipf, Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH)
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann