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Schadensersatz wegen unerlaubten Einlagengeschäfts bei UDI Energie FESTZINS 13

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 14. August 2026
Sack mit der Aufschrift „Investitionen“ und einem Wappenschild. Bildsprache für Kapitalschutz.

In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Oberlandesgericht Dresden einem Anleger im Zusammenhang mit einem Nachrangdarlehen der UDI Energie FESTZINS 13 Schadensersatz zugesprochen (Urteil vom 13. August 2026, Az. 8 U 457/26). Damit wurde die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Leipzig zugunsten der Anlegerseite abgeändert.

Darum ging es im Fall

Unsere Mandantin hatte im Jahr 2018 ein Nachrangdarlehen bei der späteren UDI Energie FESTZINS 13 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG gezeichnet. In der Folgezeit erhielt sie Zinsausschüttungen in Höhe von insgesamt 326,94 Euro.

Seit 2021 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für zahlreiche UDI-Gesellschaften die Abwicklung eines ohne Erlaubnis betriebenen Einlagengeschäfts angeordnet. In der Folge wurden für viele UDI-Gesellschaften – darunter auch die FESTZINS 13 – Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Anlegerin verlangte Schadensersatz und die Rückabwicklung ihrer Kapitalanlage. In erster Instanz hatte das Landgericht Leipzig die Klage abgewiesen.

Nachrangklausel nach Auffassung des OLG unwirksam

In dem Verfahren ging es insbesondere darum, ob die Verwendung der unwirksamen Nachrangklausel ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft gemäß dem Kreditwesengesetz (KWG) darstellte. Das OLG Dresden bejahte dies und nahm eine persönliche deliktische Haftung des verantwortlichen Geschäftsführers an.

Die Kapitalanlage war als unbesichertes Nachrangdarlehen ausgestaltet. Ausschlaggebend war die im Darlehensvertrag verwendete Regelung zur qualifizierten Nachrangigkeit. Nach Auffassung des OLG Dresden handelte es sich dabei um eine für eine Vielzahl von Kleinanlegern vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingung. Die Nachrangabrede sei intransparent und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

Dabei stellte das Gericht hohe Anforderungen an die Verständlichkeit solcher Klauseln. Gerade bei Anlageprodukten, die sich auch an private Kleinanleger richten, muss für den durchschnittlichen Verbraucher nachvollziehbar sein, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen ein qualifizierter Rangrücktritt hat.

Nach den Ausführungen des Senats ließ die konkrete Vertragsgestaltung insbesondere nicht hinreichend erkennen,

  • unter welchen Voraussetzungen die sogenannte vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre eingreift,
  • dass Zins- und Rückzahlungsansprüche bereits vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr durchsetzbar sein können,
  • welche wirtschaftlichen Risiken sich hieraus für Anleger ergeben und
  • dass es unter Umständen zu einer dauerhaften Aussetzung von Zins- und Tilgungszahlungen kommen kann.

Nach Auffassung des Gerichts beseitigten auch die Angaben im Verkaufsprospekt diese Transparenzdefizite nicht. Insgesamt seien die Wirkungsweise, die Voraussetzungen und die wirtschaftlichen Folgen des qualifizierten Nachrangs nicht ausreichend verständlich dargestellt worden.

Folge: Erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft und Schadensersatzansprüche

Die Unwirksamkeit der Nachrangklausel hatte erhebliche Konsequenzen. Nach Ansicht des OLG Dresden entfiel aufgrund der unwirksamen Regelung die vertraglich vorgesehene Nachrangigkeit. Somit bestanden uneingeschränkte Zins- und Rückzahlungspflichten. Das eingesammelte Kapital war demnach als unbedingt rückzahlbares Publikumsgeld im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG anzusehen.

Somit lag ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft vor. Die hierfür notwendige Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG fehlte jedoch.

Dies ist von besonderer Bedeutung, da § 32 Abs. 1 KWG nach der Rechtsprechung als Schutzgesetz zugunsten einzelner Kapitalanleger gilt. Ein schuldhafter Verstoß kann daher gemäß § 823 Abs. 2 BGB Schadensersatzansprüche begründen.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers

Das OLG Dresden beschränkte die Haftung nicht auf die Emittentin. Es bejahte auch die persönliche Verantwortlichkeit des damaligen Geschäftsführers.

Nach Auffassung des Gerichts war ihm zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Angesichts der seinerzeit nicht abschließend geklärten Rechtslage hätte er zuverlässigen Rechtsrat zur Wirksamkeit der Nachrangklausel und zur daraus folgenden Erlaubnispflicht einholen müssen. Die vorhandenen Erkenntnisse und insbesondere die Veröffentlichungen der BaFin hätten ausreichenden Anlass gegeben, die rechtliche Konstruktion sorgfältig überprüfen zu lassen.

Ein sogenannter unvermeidbarer Verbotsirrtum lag nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht vor. Insbesondere könne aus der Billigung des Verkaufsprospekts durch die BaFin nicht geschlossen werden, dass die Behörde zugleich die Erlaubnisfreiheit des Geschäftsmodells geprüft oder bestätigt habe.

Anlegerin erhält eingesetztes Kapital abzüglich erhaltener Ausschüttungen zurück

Das OLG Dresden sprach Schadensersatz nach den Grundsätzen der Naturalrestitution zu. Die geschädigte Anlegerin sei wirtschaftlich so zu stellen, als wäre das Nachrangdarlehen nicht abgeschlossen worden.

Bei einer ursprünglichen Anlage in Höhe von 5.000 Euro und bereits erhaltenen Zinsausschüttungen von 326,94 Euro ergab sich ein zugesprochener Schadensersatzbetrag von 4.673,06 Euro. Die Zahlung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Nachrangdarlehen. Zusätzlich wurden 540,50 Euro außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zugesprochen.

Die Revision hat das OLG Dresden nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Kostenfreie Ersteinschätzung zu Nachrangdarlehen

Die Entscheidung reiht sich in eine Serie anlegerfreundlicher Urteile des Landgerichts Leipzig zu den UDI-Nachrangdarlehen ein. Nach unserer Einschätzung sind Schadensersatzansprüche aus UDI-Beteiligungen inzwischen ganz überwiegend verjährt. Im vorliegenden Fall konnte die Verjährung jedoch rechtzeitig gehemmt werden. Über Jahre wurden Anlegern ähnliche Konstrukte vermittelt. Deren Prospekte und Vertragsunterlagen weisen häufig vergleichbare Schwachstellen auf.

Unsere Kanzlei ist auf Anleger- und Verbraucherschutz spezialisiert und vertritt seit vielen Jahren Geschädigte des grauen Kapitalmarkts. Wenn Sie ein Nachrangdarlehen oder eine vergleichbare Vermögensanlage gezeichnet haben und finanzielle Verluste befürchten, prüfen wir gerne, ob Schadensersatzansprüche bestehen und wie diese durchgesetzt werden können.

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