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Schrottimmobilien an ahnungslose Anleger vermittelt

Veröffentlicht am 21. November 2016

Bereits in den 90er Jahren sind minderwertige bzw. mangelhafte Immobilien an ahnungslose Anleger vermittelt worden. Diese sogenannten Schrottimmobilien zeichneten sich dadurch aus, dass ihr tatsächlicher Wert deutlich unter dem Kaufpreis lag. Mit Schlagworten wie Steuerersparnis, hohen Renditeerwartungen, Mietgarantie und gewinnbringender Wiederverkauf nach Ablauf von 5 bzw. 10 Jahren, gelang es den speziell geschulten Vertriebsmitarbeitern schnell, die arglosen Anleger zum Kauf der vermeintlich sicheren Steuersparimmobilie zu bewegen. Für lange Zeit schien es so, als seien diese, als beliebtes Steuersparmodell vertriebenen und in der Regel über Fremddarlehen finanzierten Eigentumswohnungen aus der Angebotspalette der Kapitalanlagevermittler verschwunden. In jüngster Zeit häufen sich in den Medien und im Internet wieder Berichte über geschädigte Schrottimmobilienerwerber. Sie machen deutlich, dass sich der Vertrieb der vermeintlich sicheren Steuersparimmobilie für die Vermittler wieder zu lohnen scheint.
Bei diesen Immobilien geht es sowohl um Eigentumswohnungen, als auch um Neu- und Altbauten, die handwerklich unsachgemäß bzw. mangelhaft renoviert sind und sich in einem desolaten Zustand befinden. Aktuell berichtete die Sendung „Aktenzeichen XY… ungelöst“ über betrogene Käufer von Schrottimmobilien.
Nach Schätzungen der Verbraucherzentralen, haben in den vergangenen Jahren ca. 300.000 Anleger in Deutschland eine Schrottimmobilie erworben.

Anleger von Immobilien sollten immer sehr vorsichtig sein:

Nach Entscheidung des BGH vom 23.06.2016 – III ZR 308/15, hat ein Anlagevermittler, den Erwerber einer von ihm vermittelten Anlage, unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn diese 15%, des von dem Anleger einzubringenden Kapitals, überschreiten. Denn Innnenprovisionen in solcher Höhe, lassen auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage schließen. Dies stellt einen, für die Anlageentscheidung des Interessenten, derart bedeutsamen Umstand dar, über den dieser aufgeklärt werden muss. Der Anlagevermittler ist somit stets zur richtigen und vollständigen Information über die tatsächlichen Umstände verpflichtet. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Kapitalanlage mittels Prospekt vertrieben wurde oder nicht.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH muss der Verkäufer einer Immobilie, die für Anlagezwecke bestimmt ist, den Erwerber umfassend zu den mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken hinweisen. Wird diese Hinweispflicht nicht beachtet, kann der Verkäufer sich gegenüber dem Kunden schadensersatzpflichtig machen. Dies kann u. U. zur Rückabwicklung des Kaufvertrages bzw. der Schrottimmobilien führen.
Ein oftmals nach wie vor noch in Betracht kommender außergerichtlicher Vergleich kann dazu beitragen, die wirtschaftliche Situation der betroffenen Anleger entschieden zu verbessern.

Was können betroffene Erwerber von Schrottimmobilien jetzt tun?

Wir haben seit den 90 er Jahren tausende Schrottimmobilienanleger begleitet und zu ihrem Recht verholfen. Sollten Sie eine Schrottimmobilie erworben haben, müssen Sie sich nicht damit abfinden, sondern können, die in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.
Über unser Kontaktformular haben Sie die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend, über in Betracht kommenden rechtlichen Optionen,  informieren zu lassen.