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Sicherheitsvorfall bei Mixpanel: OpenAI Schnittstelle betroffen

Veröffentlicht von Nursel Orhan am 11. Dezember 2025
Person tippt auf Laptop

Beim Analytics-Dienstleister Mixpanel ist ein Sicherheitsvorfall bekannt geworden, von dem auch die OpenAI-Schnittstelle betroffen ist. Auch wenn es sich dabei nicht um ein klassisches „Datenleck bei OpenAI“ im Sinne eines Einbruchs in OpenAI-Systeme handelt, liegt aus DSGVO-Sicht ein relevanter Vorfall vor, der zahlreiche Kunden betrifft, die die OpenAI-API einsetzen.

Was ist passiert und wer ist vom Sicherheitsvorfall bei Mixpanel betroffen?

Mixpanel ist ein Analytics-Dienstleister, den OpenAI für Webanalysen über die API-Benutzeroberfläche nutzt (platform.openai.com). Am 9. November 2025 wurde das Unternehmen Opfer eines Angriffs, bei dem ein Angreifer auf einen Teil der Mixpanel-Systeme zugreifen und ein Datenset exportieren konnte. Dabei wurden „begrenzte, identifizierbare Kundeninformationen“ sowie Analytics-Daten verschiedener Mixpanel-Kunden – darunter OpenAI – kompromittiert.

OpenAI hat bestätigt, dass durch den Sicherheitsvorfall bei Mixpanel Analytics‑Daten von einem Teil der API‑Nutzer betroffen sind. Auch deutsche Nutzer:innen können betroffen sein, allerdings nur, wenn sie OpenAI über die API nutzen (platform.openai.com) und deren Analytics‑Daten zu Mixpanel übertragen wurden. ChatGPT‑Nutzer gelten derzeit als nicht betroffen.

Betroffen sind laut OpenAI insbesondere Daten wie

  • Name auf dem API‑Account
  • E‑Mail‑Adresse
  • grobe Standortdaten
  • Browser/OS‑Informationen
  • Referrer‑Website
  • Organisations‑ bzw. User‑ID.​

Sicherheitsvorfall bei Mixpanel: Was betroffene Nutzer:innen jetzt tun sollten

  1. Prüfen, ob Sie eine Benachrichtigung von OpenAI oder Mixpanel erhalten haben; wenn nicht, gelten Sie nach Mixpanel‑Angaben in der Regel als nicht betroffen.​
  2. Seien Sie besonders wachsam gegenüber Phishing‑Mails, die sich auf OpenAI, API‑Zugänge oder Entwickler‑Accounts beziehen und geben Sie keine Passwörter, API‑Keys oder Codes per Mail/Chat heraus.​
  3. Betroffenen empfehlen wir zudem, mögliche Auskunfts-, Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche prüfen lassen.

Schadensersatz, Auskunft und Unterlassung: Das sind Ihre Rechte

  • Ein Datenleck stellt einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung dar. Nutzer*innen haben nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO das Recht, Auskunftdarüber zu erhalten, ob und in welchem Umfang Sie von dem Datenleck betroffen sind. Dafür haben Unternehmen in der Regel einen Monat Zeit.
  • Betroffenen entsteht infolge eines Datenlecks auch ein sogenannter immaterieller Schaden. Es muss also kein finanzieller Schaden entstanden sein. Nach der DSGVO genügt ein immaterieller Schaden, um Ansprüche geltend machen zu können. Zahlreiche Gerichte haben Betroffenen bereits Schadensersatzansprüche aus Artikel 82 DSGVO zugesprochen.
  • Mithilfe von Feststellungsansprüchen können Geschädigte gerichtlich feststellen lassen, dass der Gegner auch für Schäden haftet, die aufgrund des Datenlecks erst in der Zukunft entstehen könnten. Ein Feststellungsantrag sichert Betroffene ab, falls die gestohlenen oder offengelegten Daten später für Betrugsversuche oder andere Schäden missbraucht werden. In Datenleck-Fällen kann somit die Schadenersatzpflicht für gegenwärtige und zukünftige Schäden aus dem Leak festgeschrieben werden.
  • Geschädigte haben einen Anspruch auf Unterlassung und können der Verarbeitung Ihrer Daten widersprechen.

So hilft unsere Kanzlei weiter

Wir vertreten rechtsschutzversicherte Personen und setzen ihren Anspruch auf Entschädigung durch. Neben der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sichern wir Sie über einen sogenannten Feststellungsantrag für mögliche künftige Schäden ab. Zusätzlich kümmern wir uns um die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung und übernehmen im späteren Verlauf den gesamten Schriftverkehr mit der Versicherung.

Unsere Kanzlei berät und vertritt Verbraucher*innen bundesweit seit über 30 Jahren. Als eine der größten Kanzleien für Anleger- und Verbraucherschutz haben wir größte Erfahrung im außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehen.

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Autorin

Nursel Orhan, Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann