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UDI Energie FESTZINS 10: OLG Dresden verurteilt Geschäftsführer persönlich zu Schadensersatz

Veröffentlicht von Julian Finkel am 09. Juli 2026
Justitia als Statue auf Bücherstapel

In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden, dass der Geschäftsführer der UDI Energie FESTZINS 10 GmbH & Co. KG einem geschädigten Anleger persönlich zum Schadensersatz haftet (Urteil vom 02.07.2026, Az. 8 U 221/26). Das Urteil ist rechtskräftig. Grund hierfür ist der Vertrieb von qualifizierten Nachrangdarlehen ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin. Der Senat setzte damit seine gefestigte Rechtsprechung zu den UDI-Anlagen fort.

UDI Energie FESTZINS 10: Worum ging es?

Unser Mandant hatte im April 2016 ein Nachrangdarlehen über 10.000 Euro gezeichnet. Dabei handelt es sich um eine Darlehensform, bei der der Anleger im Insolvenzfall hinter alle anderen Gläubiger zurücktritt und sein Geld erst nach deren vollständiger Befriedigung zurückerhält. Grundlage war der Verkaufsprospekt „UDI Energie FESTZINS 10” vom 21.12.2015.

Ausschüttungen erhielt der Anleger lediglich in Höhe von 1.360 Euro.

Das Landgericht Leipzig wies die Klage in erster Instanz ab. In der Berufung verfolgt der Anleger seine Ansprüche weiter.

Die Entscheidung – ehemaliger Geschäftsführer haftet

Das OLG Dresden gab der Berufung teilweise statt und verurteilte den Geschäftsführer zur Zahlung von 8.640 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem Nachrangdarlehen. Dieser Betrag entspricht dem eingesetzten Kapital abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen.

Kern der Haftung ist ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz. Betreibt ein Unternehmen gewerbsmäßig Einlagengeschäfte, benötigt es dafür eine Erlaubnis der BaFin. Fehlt diese, kann der verantwortliche Geschäftsleiter den Anlegern gegenüber persönlich zum Ersatz ihres Zeichnungsschadens verpflichtet sein.

Ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft liegt vor, wenn Gelder unbedingt rückzahlbar eingeworben werden. Genau das war hier der Fall – trotz der im Vertrag vorgesehenen Nachrangigkeit. Die entscheidende Nachrangklausel in § 9 des Darlehensvertrags war unwirksam, da sie den gesetzlichen Transparenzanforderungen nicht genügte. Der Senat beanstandete insbesondere, dass ein durchschnittlicher Verbraucher weder die Voraussetzungen noch die wirtschaftlichen Folgen der sogenannten vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre erkennen konnte, also die Tatsache, dass Zins- und Tilgungszahlungen bereits vor einer Insolvenz dauerhaft ausgeschlossen sein können. Wenn die Nachrangklausel unwirksam ist, entfällt die Nachrangigkeit und es verbleibt ein unbedingt rückzahlbares Darlehen, wodurch ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft entsteht.

Kein „unvermeidbarer Verbotsirrtum“

Der Geschäftsführer berief sich darauf, er habe die Erlaubnisfreiheit für gegeben halten dürfen und sich somit in einem entschuldigenden Rechtsirrtum befunden. Diesen Einwand wies der Senat zurück. Wer im Geschäftsleben steht, muss sich über die für seinen Tätigkeitsbereich geltenden Vorschriften unterrichten. An die Unvermeidbarkeit eines Rechtsirrtums legt die Rechtsprechung strenge Maßstäbe an.

Zum Zeichnungszeitpunkt im April 2016 war die Rechtslage zu den Transparenzanforderungen an qualifizierte Nachrangklauseln gerade nicht gesichert — höchstrichterlich geklärt wurden diese erst durch die BGH-Entscheidung vom 06.12.2018. Damit war der Geschäftsführer zu belastbaren Erkundigungen verpflichtet. Diese hat er nicht in ausreichender Form eingeholt:

  • Eine Erlaubnisanfrage bei der BaFin unterblieb, obwohl das BaFin-Merkblatt aus März 2014 ausdrücklich auf dieses Instrument hinwies.
  • Das Prospektbilligungsverfahren der BaFin nach dem Vermögensanlagengesetz ersetzt keine Erlaubnisprüfung. Es beschränkt sich auf die Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit des Prospekts; auf diese Begrenzung wurde im Billigungsbescheid sogar ausdrücklich hingewiesen.
  • Die vorgelegte anwaltliche Stellungnahme betraf eine andere Anlagegesellschaft und war inhaltlich nicht geeignet, eine fundierte Beurteilung der Erlaubnispflicht zu belegen.

Diese Bewertung wurde durch amtliche Auskünfte der BaFin vom 15. Januar 2024 bestätigt, die der Senat aus Parallelverfahren beigezogen hatte. Die Behörde stellte darin klar, dass sie im Fall einer hypothetischen Anfrage die Erlaubnispflicht nicht verneint hätte. Damit blieb es bei einem fahrlässigen Verstoß, der für die Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB ausreicht.

Vertriebsgesellschaft haftet nicht

Die vertreibende UDI GmbH haftet nicht, da sie nach Ansicht des Gerichts weder Prospektverantwortliche im Sinne des Vermögensanlagengesetzes war, noch als „Hintermann” hinter der Anlage stand. Sie war mit der Konzeption, der Prospekterstellung und dem Vertrieb beauftragt und trat für die Anleger als Anlagevermittlerin, nicht als Beraterin, auf. Einen Anlagevermittler treffen geringere Pflichten als eine Anlagegesellschaft. Er schuldet eine Plausibilitätsprüfung und die Weitergabe zutreffender Informationen, jedoch keine eigenständige AGB-rechtliche Wirksamkeitsprüfung der Nachrangklausel und keine eigene Beurteilung der Erlaubnispflicht.

Bedeutung für Anlegerinnen und Anleger

Die Entscheidung zeigt einen praktisch wichtigen Weg auf: Ist die qualifizierte Nachrangklausel intransparent und somit unwirksam, kann der verantwortliche Geschäftsleiter der Anlagegesellschaft persönlich auf Ersatz des Zeichnungsschadens in Anspruch genommen werden – unabhängig davon, ob die Anlagegesellschaft selbst noch zahlungsfähig ist.

Kostenfreie Ersteinschätzung vom Anwalt zu Nachrangdarlehen

Nach unserer Einschätzung sind Schadensersatzansprüche aus UDI-Beteiligungen inzwischen ganz überwiegend verjährt. Im vorliegenden Fall konnte die Verjährung jedoch rechtzeitig gehemmt werden. Über Jahre wurden Anlegern ähnliche Konstrukte vermittelt. Deren Prospekte und Vertragsunterlagen weisen häufig vergleichbare Schwachstellen auf.

Unsere Kanzlei ist auf Anleger- und Verbraucherschutz spezialisiert und vertritt seit vielen Jahren Geschädigte des grauen Kapitalmarkts. Wenn Sie ein Nachrangdarlehen oder eine vergleichbare Vermögensanlage gezeichnet haben und finanzielle Verluste befürchten, prüfen wir gerne, ob Schadensersatzansprüche bestehen und wie diese durchgesetzt werden können.

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Julian Finkel, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann