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UDI Energie Festzins IX: Erben können Schadenersatzansprüche durchsetzen

Veröffentlicht von Julian Finkel am 09. Juli 2026
Paragraphenzeichen-Kopfsteinpflaster

Anleger von Nachrangdarlehen der UDI-Gruppe können die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals erreichen, auch wenn der ursprüngliche Anleger bereits verstorben ist. Mit Urteil vom 24. Juni 2026 (Az. 09 O 2691/23, noch nicht rechtskräftig) hat das Landgericht Leipzig einer Erbengemeinschaft Schadensersatz zugesprochen und die Vertriebsgesellschaft sowie den verantwortlichen Geschäftsführer der Emittentin als Gesamtschuldner verurteilt.

Sachverhalt zum Fall und die Entscheidung des Gerichts

Im April 2015 hatte ein Anleger der UDI Energie Festzins IX GmbH & Co. KG ein Nachrangdarlehen über 40.000 Euro gewährt. Ein Nachrangdarlehen ist eine Geldanlage, bei der Anleger:innen ihr Kapital verleihen und im Fall einer Insolvenz erst nach allen anderen Gläubigern bedient werden – häufig gehen sie dann leer aus. Über das Vermögen der UDI Energie Festzins IX GmbH & Co. KG und weiteren UDI-Anlagegesellschaften wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Anleger verstarb im Jahr 2022, seine drei Erben führten den Anspruch als Erbengemeinschaft weiter, denn Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften Kapitalanlage sind vererblich. Beklagt wurden die Vertriebsgesellschaft der UDI-Gruppe, die den Alleinvertrieb der Anlage übernommen hatte, sowie der für die Emittentin verantwortliche Geschäftsführer.

Das Landgericht Leipzig sprach der Erbengemeinschaft 34.796 Euro nebst Zinsen zu. Dieser Betrag entspricht dem eingesetzten Kapital abzüglich der zwischenzeitlich erhaltenen Zinszahlungen. Die Zahlung erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Darlehensvertrag. Die Vertriebsgesellschaft und der frühere Geschäftsführer wurden als Gesamtschuldner verurteilt.

Warum haftet die Vermittlerin?

Nach der Wertung des Gerichts kam zwischen Anleger und Vertriebsgesellschaft ein Auskunftsvertrag zustande. Wer eine Kapitalanlage vermittelt, ist zu einer richtigen, vollständigen und verständlichen Information über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände verpflichtet. Übergibt der Vermittler dazu einen Verkaufsprospekt, muss dieser inhaltlich korrekt sein.

Genau daran fehlte es. Das Gericht beanstandete den Prospekt in mehreren Punkten:

  • Verharmlosung der Nachrangigkeit: Die Anlage wurde zwar als „Nachrang-Darlehen” bezeichnet, im weiteren Prospekt aber durchgehend nur als „Darlehen”. Dadurch entstand der Eindruck einer gewöhnlichen, vertrauten Geldanlage, deren einziges Risiko die Insolvenz des Schuldners sei. Tatsächlich trägt der Anleger eines qualifizierten Nachrangdarlehens ein unternehmerisches Risiko, das einer Beteiligung mit Eigenkapital nahekommt – bis hin zum Totalverlust.
  • Irreführender Begriff „Festzins“: Der schon im Namen der Anlage prominent verwendete Begriff „Festzins“ suggeriert die Sicherheit einer Bank- oder Sparkassenanlage. Verschwiegen wurde jedoch, dass die Rückzahlung von der wirtschaftlichen Lage des Darlehensnehmers abhängt.
  • Unwirksame Nachrangklausel: Die im Vertrag enthaltene Klausel zum Nachrang war intransparent und damit unwirksam. Sie unterschied nicht klar zwischen den verschiedenen Insolvenzgründen und machte nicht deutlich, dass Zahlungen an den Anleger schon vor einer Insolvenz und zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen sein können.

Diese Mängel waren für die langjährig in der UDI-Gruppe tätige Vermittlerin erkennbar.

Kausalitätsvermutung hilft den Anlegern

Für betroffene Anleger ist ein zentraler Punkt: Steht ein wesentlicher Prospektfehler fest, wird vermutet, dass dieser Fehler für die Anlageentscheidung ursächlich war. Die Beweislast kehrt sich also um: Nicht der Anleger muss beweisen, dass er bei zutreffender Aufklärung anders entschieden hätte, sondern die Gegenseite muss das Gegenteil beweisen. Diesen Beweis konnten die Beklagten nicht erbringen. Auch die Tatsache, dass der verstorbene Anleger später weitere UDI-Produkte gezeichnet hatte, entkräftete die Vermutung nicht.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers

Wichtig ist auch die Entscheidung des Gerichts zur persönlichen Haftung des früheren Geschäftsführers der Emittentin. Da die Nachrangklausel unwirksam war, handelte es sich bei der Einwerbung der Gelder rechtlich um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft. Für ein solches Geschäft ist eine Erlaubnis der Finanzaufsicht BaFin erforderlich, die hier fehlte.

Die entsprechende Vorschrift des Kreditwesengesetzes ist ein Schutzgesetz zugunsten der einzelnen Anleger. Ihre Verletzung führt zur persönlichen Haftung des verantwortlichen Geschäftsleiters. Einen entschuldigenden, unvermeidbaren Rechtsirrtum konnte er nicht darlegen.

Auch Erben können Schadensersatzansprüche durchsetzen

Das Urteil verdeutlicht einen wichtigen Punkt für viele Betroffene: Schadensersatzansprüche aus einer fehlerhaften Kapitalanlage erlöschen nicht mit dem Tod des Anlegers. Sie gehen auf die Erben über und können von diesen weiterverfolgt werden. Im entschiedenen Fall war der ursprüngliche Anleger bereits im Jahr 2022 verstorben. Seine drei Erben führten den Anspruch als Erbengemeinschaft fort.

Ihre Berechtigung zur Klage wiesen die Erben durch einen Erbschein nach. Angehörige, die eine Nachrangdarlehens-Beteiligung geerbt haben, sollten daher prüfen lassen, ob dem Erblasser Ansprüche zustanden – diese können sie im eigenen Namen geltend machen. Dabei sind die Verjährungsfristen zu beachten, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers zu laufen begonnen haben können.

Kostenfreie Ersteinschätzung vom Anwalt zu Nachrangdarlehen

Nach unserer Einschätzung sind Schadensersatzansprüche aus UDI-Beteiligungen inzwischen ganz überwiegend verjährt. Im vorliegenden Fall konnte die Verjährung jedoch rechtzeitig gehemmt werden. Über Jahre wurden Anlegern ähnliche Konstrukte vermittelt. Deren Prospekte und Vertragsunterlagen weisen häufig vergleichbare Schwachstellen auf.

Unsere Kanzlei ist auf Anleger- und Verbraucherschutz spezialisiert und vertritt seit vielen Jahren Geschädigte des grauen Kapitalmarkts. Wenn Sie ein Nachrangdarlehen oder eine vergleichbare Vermögensanlage gezeichnet haben und finanzielle Verluste befürchten, prüfen wir gerne, ob Schadensersatzansprüche bestehen und wie diese durchgesetzt werden können.

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Julian Finkel, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann