Artikel teilen:
Urteil Publity Performance Fonds Nr. 8: Anlageberaterin zu Schadensersatz verurteilt
In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall hat das Amtsgericht Aschersleben einem Anleger des Publity Performance Fonds Nr. 8 Schadensersatz in Höhe von insgesamt 6.760,00 Euro nebst Zinsen zugesprochen (Urteil vom 13.01.2026, Az. 3 C 282/25 (IV), noch nicht rechtskräftig). Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die beratende Vermittlerin verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen aus dieser Fondsbeteiligung freizustellen. Dieses Urteil dürfte für zahlreiche Anleger:innen des Publity Performance Fonds Nr. 8 von erheblicher Bedeutung sein.
Sachverhalt: Sicherheitsversprechen statt Risikoaufklärung
Unser Mandant hatte im Februar 2017 auf Empfehlung der Geschäftsführerin der VVM Verwaltungs- und Versicherungsmakler GmbH eine Beteiligung am geschlossenen Fonds Publity Performance Fonds Nr. 8 gezeichnet und hierfür insgesamt 21.000 Euro aufgewendet. Die Anlage wurde ihm als „sicher” und „werthaltig” ohne Verlustrisiken dargestellt. Tatsächlich erhielt er bis zur Klageerhebung jedoch lediglich Ausschüttungen in Höhe von 17.600 Euro. Die Differenz in Höhe von 3.400 Euro machte er als unmittelbaren Schaden geltend. Zusätzlich verlangte er 3.360 Euro als entgangenen Zinsgewinn, da er das Geld ansonsten in einen Sparkassenbrief investiert hätte.
Unser Mandant gab an, dass er über die wesentlichen Risiken der Beteiligung nicht aufgeklärt worden sei. Insbesondere habe man ihn nicht über das Totalverlustrisiko, das Wiederaufleben der Haftung, die eingeschränkte Fungibilität, Blindpoolrisiken sowie über die Höhe der an die Vermittlerin geflossenen Provisionen informiert.
Verfahrensverlauf: Pauschales Bestreiten reicht nicht
Die Beklagte hat keine inhaltliche Stellungnahme zur Klage abgegeben. Sie hat die Forderungen nur allgemein bestritten, ohne auf die einzelnen Punkte einzugehen. Das Gericht hat klargestellt, dass ein solches allgemeines Bestreiten nicht ausreicht und deshalb nicht berücksichtigt wird. Nach § 138 Abs. 3 ZPO gilt: Wenn eine Partei Tatsachen nachvollziehbar darlegt und die andere Seite diese nicht konkret bestreitet, dann geht das Gericht davon aus, dass diese Tatsachen stimmen. Obwohl die Beklagte dafür mehr als zehn Wochen Zeit hatte, hat sie sich nicht im Einzelnen zu den Vorwürfen geäußert. Dies wurde ihr zum Verhängnis.
Urteil Publity Performance Fonds Nr. 8: Pflichtverletzung aus Anlageberatungsvertrag
Das Amtsgericht bejahte eine erhebliche Verletzung der Beratungspflichten aus dem Anlageberatungsvertrag. Grundlage der Haftung ist § 280 Abs. 1 BGB. Demnach hätte die Vermittlerin den Anleger zutreffend und vollständig über die unternehmerische Natur der Beteiligung und die damit verbundenen Risiken informieren müssen. Gerade bei geschlossenen Immobilienfonds gehört der Hinweis auf das Totalverlustrisiko, die eingeschränkte Handelbarkeit sowie mögliche Rückforderungsansprüche von Ausschüttungen zu den zentralen Aufklärungspflichten.
Da die Anlageberaterin diese Pflichten verletzt hat, wurde sie verurteilt, dem Kläger 3.400 Euro Schadensersatz und 3.360 Euro entgangenen Zinsgewinn, jeweils zuzüglich Zinsen, zu zahlen.
Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen aus der Beteiligung am Publity Performance Fonds Nr. 8 freizustellen, insbesondere von möglichen Rückzahlungsansprüchen bereits erhaltener Ausschüttungen. Die Zahlungen erfolgen Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsrechte an die Beklagte.
Kostenfreie Ersteinschätzung für betroffene Anleger
Das Urteil zum Publity Performance Fonds Nr. 8 zeigt, dass Gerichte pauschale Abwehrstrategien von Anlageberatern und Vermittlern nicht akzeptieren. Diese müssen darlegen können, dass sie ihre Kunden ordnungsgemäß über alle wesentlichen Risiken aufgeklärt haben. Gelingt ihnen das nicht, drohen nicht nur Rückzahlungen, sondern auch umfassende Freistellungsansprüche.
Anlegern, die ebenfalls in den Publity Performance Fonds Nr. 8 investiert haben und sich falsch beraten fühlen, raten wir, ihre Ansprüche überprüfen zu lassen. Nutzen Sie unseren Online-Fragebogen, um eine kostenlose und schnelle Einschätzung durch unsere spezialisierten Rechtsanwälte zu erhalten.
Zur kostenfreien Ersteinschätzung
Sie haben weitere Fragen? Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns unter 0711 9308110 an.
