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Urteil UDI Festzins V: Gericht rügt mangelhafte Risikodarstellung in Kapitalanlagenprospekt

Veröffentlicht von Martin Wolff am 13. August 2024

Entscheidung-Richterhammer

Das Landgericht Leipzig hat in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren die UDI GmbH und den ehemaligen Geschäftsführer Georg Hetz zur Zahlung von Schadensersatz und entgangenem Gewinn nebst Zinsen verurteilt (Urteil vom 17.07.2024, Az. 09 O 150/23, noch nicht rechtskräftig).

Urteil UDI Festzins V: Darum ging es

Unser Mandant hatte im Jahr 2013 ein Nachrangdarlehen in Höhe von 5.000 € bei der UDI Energie Festzins V GmbH & Co. KG gezeichnet. Die Gesellschaft war Teil eines komplexen Geflechts innerhalb der UDI-Unternehmensgruppe. Im Jahr 2021 forderte die BaFin die UDI auf, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einzustellen. Über das Vermögen zahlreicher dieser Gesellschaften wurde wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Anlage erfolgte in Form eines unbesicherten Nachrangdarlehens mit qualifiziertem Rangrücktritt. Solche Darlehen sind im Insolvenzfall gegenüber anderen Gläubigerforderungen nachrangig, was das Risiko für Anleger*innen erheblich erhöht. Unser Mandant verlangte Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung und irreführender Prospektangaben bei der Vermittlung des Nachrangdarlehens.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Leipzig hat die UDI GmbH, die die Vermögensanlage vertrieben hat, und Georg Hetz, zum Zeitpunkt der Zeichnung Geschäftsführer der Komplementärin der Emittentin, zur Zahlung von Schadensersatz und entgangenem Gewinn verurteilt, weil die Prospektangaben und die Aufklärung durch die Beklagten nicht den gesetzlichen Anforderungen genügten. Die wesentlichen Punkte des Urteils sind:

  • Irreführende Darstellung der Nachrangdarlehen: Der Verkaufsprospekt suggerierte fälschlicherweise, dass es sich bei den Nachrangdarlehen um sichere Festzinsanlagen handelt. Tatsächlich war das Totalverlustrisiko deutlich höher als dargestellt.
  • Mangelnde Aufklärung über das Totalverlustrisiko: Zwar wies der Prospekt an einigen Stellen auf die Möglichkeit eines Kapitalverlusts hin, doch wurden diese Risiken verharmlost und in einer Weise dargestellt, die für Kleinanleger nicht aufklärungsfähig war. Insbesondere fehlte es an einer klaren und transparenten Darstellung der spezifischen Risiken von Nachrangdarlehen.
  • Unklare Mittelverwendung: Der Prospekt informierte nicht ausreichend über die Verwendung der eingeworbenen Mittel. Ein „doppelstöckiges“ Nachrangdarlehensrisiko – die Weitergabe von Darlehen an Projektgesellschaften durch die Emittentin – wurde verschwiegen.
  • Fehlende Plausibilitätsprüfung: Die UDI GmbH hätte als Vermittlerin eine Plausibilitätsprüfung des Anlagekonzepts durchführen müssen, um die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells zu beurteilen. Dies wurde unterlassen.

Kostenfreie Ersteinschätzung für Betroffene

Wir unterstützen Betroffene bei der Durchsetzung möglicher Ansprüche. Für eine kostenlose Prüfung Ihrer Möglichkeiten können Sie unseren Online-Fragebogen ausfüllen. Über das Ergebnis der Prüfung werden wir Sie schriftlich informieren. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir zur Klärung der Kostenfrage auch die Deckungsanfrage.

Online-Formular

Bei weiteren Fragen zur UDI-Insolvenz und den betroffenen Kapitalanlagen sind wir auch gerne telefonisch unter 0711 9308110 oder über unser Kontaktformular zu erreichen.

Foto Martin Wolff

Autor

Martin Wolff, Jurist, Diplom-Jurist (Univ. Tübingen)
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann