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Urteil zu Online-Glücksspiel: Landgericht Berlin verurteilt Tipico zur Rückzahlung von rund 114.000,- Euro

Das Landgericht Berlin hat in einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall zur Rückforderung von Verlusten aus Online-Sportwetten entschieden, dass der Glücksspielanbieter Tipico dem Kläger Verluste in Höhe von 113.917,52 Euro nebst Zinsen seit Mai 2024 zu erstatten hat (Urteil vom 01.04.2025, Az. 26 O 21/24, noch nicht rechtskräftig).
Hintergrund zum Urteil: Wetten ohne Lizenz
Unser Mandant hatte zwischen August 2015 und Oktober 2019 auf der deutschsprachigen Internetseite tipico.de an Online-Sportwetten teilgenommen und dabei Verluste aus Online-Sportwetten in Höhe von 113.917,52 Euro erlitten. Tipico verfügte zu diesem Zeitpunkt lediglich über eine Glücksspiellizenz der maltesischen Malta Gaming Authority, nicht aber über eine deutsche Lizenz. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 (§ 4 Abs. 4 GlüStV 2012) war das Anbieten öffentlicher Glücksspiele im Internet in Deutschland grundsätzlich verboten. Die schleswig-holsteinische Ausnahmeregelung war nicht anwendbar, da er ausschließlich aus anderen Bundesländern spielte.
Landgericht Berlin verurteilt Tipico: Verbraucherrechte trotz hoher Einsätze
Das Gericht bejahte zunächst die Verbrauchereigenschaft des Klägers, obwohl dieser in erheblichem Umfang an Online-Wetten teilgenommen hatte. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits 2020 klargestellt, dass auch Personen, die regelmäßig und mit hohen Einsätzen spielen, Verbraucher im Sinne der europäischen Verordnung (Art. 17 EuGVVO) bleiben können – sofern sie nicht gewerblich handeln.
Das Gericht stellte klar, dass es sich bei § 4 GlüStV 2012 um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt. Ziel sei nicht nur die Vermeidung von Spielsucht, sondern auch die Begrenzung des wirtschaftlichen Schadens der Spielerinnen und Spieler. Da Tipico ohne die erforderliche deutsche Erlaubnis gehandelt habe, sei das Angebot rechtswidrig gewesen. Die Beklagte habe dies billigend in Kauf genommen oder fahrlässig gehandelt, auch wenn sie sich auf die maltesische Erlaubnis berufen habe.
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