Bausparkassengesetz
Alle deutschen Bausparkassen unterliegen dem deutschen Bausparkassengesetz sowie der Bausparkassenverordnung. Das Bausparkassengesetz enthält spezielle Regelungen für den Betrieb einer Bausparkasse und den Schutz des Bausparers. So darf das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden. Sie dürfen außer dem Bauspargeschäft nur bestimmte andere Geschäfte mit wohnwirtschaftlichem Bezug betreiben (Spezialitätsprinzip). Bausparkassen können folgende Darlehen gewähren:
- Bauspardarlehen
- Darlehen, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von Leistungen der Bausparkasse auf Bausparverträge ihrer Bausparer dienen (Vorfinanzierungs- oder Zwischenfinanzierungskredite) und
- sonstige Darlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen (sonstige Baudarlehen)
Der Staat stellt allerdings nicht nur Rahmenbedingungen für das Bausparen auf, sondern fördert es auch. Unabhängig von der Bausparkasse hat jeder Besitzer eines Bausparvertrages Anspruch auf staatliche Förderungen.
Novellierung des Bausparkassengesetzes
Das Bausparkassengesetz und die Bausparkassen-Verordnung sind Ende 2015 umfassend novelliert worden. Wesentliche Änderungen sind hierbei die Anpassung der Zuständigkeiten zur Beaufsichtigung von Bausparkassen an die europäischen Vorschriften. Dabei ist insbesondere die Verordnung über den einheitlichen europäischen Aufsichtsmechanismus zu nennen. Weiter wurde das Kollektivrisikomanagement neu geregelt. Bausparkassen dürfen nun auch unter bestimmten Bedingungen Hypothekenpfandbriefe ausgeben und ab dem Jahr 2017 verfügbare Mittel in begrenztem Umfang auch in Aktien anlegen. Diese Rechtsgeschäfte waren bislang für Bausparkassen nicht zulässig. Das Gesetz über Bausparkassen finden Sie hier.