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Bei dem sogenannten Transaktionsschaden („TAS“) und dem Kursdifferenzschaden („KDS“) handelt es sich um Schadenberechnungsmöglichkeiten auf Grundlage des § 249 BGB bzw. der §§ 15, 37b 37c des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Verwendung finden diese bei der Berechnung von Schäden bei Aktienwerten, wenn ein Fehlverhalten eines Emittenten in Form von unterlassenen oder falschen Kapitalmarktinformationen tatsächliche Auswirkungen auf den Börsenkurs des Unternehmens hatte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Anleger wegen Verletzung der Veröffentlichungspflicht i. S. d. § 37b WpHG den sog. Transaktionsschaden (Erwerbsschaden) ersetzt verlangen, also Rückzahlung des Erwerbsentgelts Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien. Diesbezüglich trägt der Anleger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Aktien wegen der unterlassenen Mitteilung erworben wurden – d.h. in Kenntnis der unterlassenen Mitteilung diese nicht gekauft worden wären. Jedoch muss auch ein tatsächlicher (Buch-)Verlust eingetreten sein. Für diesen Schaden ist es unerheblich, ob die Wertpapiere verkauft wurden oder bis wann diese im Depotbestand waren. Im Falle des aktuellen Beispiels Volkswagen AG ist allein entscheidend, dass die Papiere in dem Zeitraum 6. Juni 2008 bis 18. September 2015 gekauft worden sind.
Beim Kauf von 100 Vorzugsaktien (WKN 766403) am 01.06.2015 zu einem Kurs von EUR 220,57 würde bei einem Verkauf der Vorzugsaktien am 19.08.2017 zu einem Kurs von EUR 128,59, einen Transaktionsschaden in Höhe von EUR 9.198,00 entstanden sein (Kauf: EUR 22.057,00 – Verkauf: EUR 12.859,00). Dabei sind Dividendenzahlungen in Anrechnung zu bringen.
Kann der Anleger dies nicht beweisen, dass die Aktien wegen einer unterlassenen Mitteilung erworben wurden – also in Kenntnis der unterlassenen Mitteilung nicht gekauft worden wären – steht ihm als Mindestschaden der sogenannte Kursdifferenzschaden zu.
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